{"id":180,"date":"2018-08-01T14:21:48","date_gmt":"2018-08-01T12:21:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=180"},"modified":"2018-08-01T14:21:49","modified_gmt":"2018-08-01T12:21:49","slug":"probleme-beim-veraeusserungsgewinn-und-ausflug-in-die-ao","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2018\/08\/01\/probleme-beim-veraeusserungsgewinn-und-ausflug-in-die-ao\/","title":{"rendered":"Probleme beim Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn und Ausflug in die AO"},"content":{"rendered":"<p>Unser Mandant ist seit vielen Jahren an einer \u00e4rztlichen Gemeinschaftspraxis beteiligt. Im Jahre 2006 erhielt diese aus drei \u00c4rzten bestehende Praxis von der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung beg\u00fcnstigte Nachzahlungen i.S.v. \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG f\u00fcr mehrere Jahre, f\u00fcr die wir im Gewinnfeststellungsbescheid die <strong>F\u00fcnftelregelung nach \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 EStG<\/strong> beantragt haben. Der Feststellungsbescheid erging erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>In den Einkommensteuererkl\u00e4rungen der Beteiligten setzten wir demgem\u00e4\u00df die festgestellten Nachzahlungen als durch die F\u00fcnftelregelung beg\u00fcnstigte Eink\u00fcnfte ein. Bei zwei der Gesellschafter wurde diese Verg\u00fcnstigung antragsgem\u00e4\u00df gew\u00e4hrt, w\u00e4hrend bei einem Beteiligten f\u00e4lschlicherweise &#8211; aber zugunsten des Mandanten &#8211; der <strong>erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne nach \u00a7\u00a034 Abs. 3 EStG<\/strong> gew\u00e4hrt wurde. Der Steuervorteil aus dem zu Unrecht gew\u00e4hrten erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz gegen\u00fcber der F\u00fcnftelregelung betrug f\u00fcr unseren Mandanten etwa 8.000 \u20ac. Einen Einspruch zulasten des Mandanten hatten wir nicht eingelegt. Der Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>Im Jahre 2016 schied der betreffende Gesellschafter aus der Gemeinschaftspraxis aus<\/strong>. Wir machten den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz f\u00fcr den <strong>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/strong> geltend, den das Finanzamt unter Hinweis auf den bereits in 2006 in Anspruch genommenen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz ablehnte. Die Steuerauswirkung betr\u00e4gt etwa 300.000 \u20ac zulasten unseres Mandanten.<\/p>\n<p><strong>Das Finanzamt beruft sich bei seiner Ablehnung<\/strong> auf das Urteil des <strong>BFH vom 8.3.1994 &#8211; IX R 12\/90<\/strong>. In diesem Urteil hatte der BFH die erneute Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung des selbstgenutzten Wohneigentums nach \u00a7 7b EStG abgelehnt, auch wenn sie vom Finanzamt zu Unrecht gew\u00e4hrt worden war. Nach meiner Einsch\u00e4tzung geht der Hinweis seitens des Finanzamts erstens fehl, weil die Vorschrift des \u00a7 7b EStG sowohl im Jahre 2006 als auch im Jahre 2016 nicht mehr galt und zweitens, weil der Steuerpflichtige in den 7b-F\u00e4llen tats\u00e4chlich zwei selbstgenutzte Immobilien erworben hatte. In unserem Fall lag aber in 2006 ein Fall der F\u00fcnftelregelung und im Jahr 2016 ein Fall des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes vor, also zwei verschiedene Sachverhalte mit zwei unterschiedlichen Verg\u00fcnstigungsvorschriften.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beruft sich das Finanzamt auf die Rechtsprechung des <strong>BFH vom 21.7.2009 &#8211; X R 2\/09<\/strong>, in dem der Steuerpflichtige in einem Jahr einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erzielt hatte, f\u00fcr den er zwar den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nicht beantragt, aber vom Finanzamt zu Unrecht erhalten hatte und nunmehr f\u00fcr eine weitere Ver\u00e4u\u00dferung die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 3 EStG erneut in Anspruch nehmen wollte. In unserem Fall liegen aber nicht zwei Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne, sondern eine Zusammenballung von Eink\u00fcnften und ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn vor.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beruft sich das Finanzamt auf den Beschluss des <strong>BFH vom 1.12.2015 &#8211; X B 111\/15<\/strong>. Dieser Beschluss kann m.E. schon deshalb nicht anwendbar sein, weil er chronologisch nach Ergehen des Bescheides f\u00fcr 2006 erlassen wurde. Es h\u00e4tte f\u00fcr den Berater schon hellseherische Kr\u00e4fte erfordert, in 2006 zu erkennen, das der BFH eine Beschwer nach \u00a7 350 AO sieht, wenn sich der Steuerpflichtige nicht gegen eine ihm zu Unrecht gew\u00e4hrte Verg\u00fcnstigung wehrt. Im \u00dcbrigen kommt der BFH in diesem Urteil zu dem Ergebnis, dass dem Steuerpflichtigen die Verg\u00fcnstigung \u00fcber die Billigkeitsregelung des \u00a7 163 AO zu gew\u00e4hren sei, wenn der damals gew\u00e4hrte Steuervorteil zu dem nunmehr versagten Steuernachteil gering ist. In unserem Fall betr\u00e4gt der in 2006 zu Unrecht gew\u00e4hrte Steuervorteil etwa 2,67 % des in 2016 nicht gew\u00e4hrten Steuervorteils und ist m.E. als gering anzusehen, so dass die Verg\u00fcnstigung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes erneut gew\u00e4hrt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bestand m.E. in 2006 keine Verpflichtung, das Finanzamt auf die zu Unrecht gew\u00e4hrte Verg\u00fcnstigung hinzuweisen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt l\u00e4sst sich durch alle diese Argumente allerdings nicht beeindrucken. Nicht einmal dadurch, dass wir bereits angek\u00fcndigt haben, f\u00fcr den Fall des Unterliegens im finanzgerichtlichen Verfahren den entstandenen Schaden im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches geltend zu machen.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich gibt es noch einige weitere Aspekte, die in diesem Fall vortragen werden. Es geht um Fragen der materiellen Bestandskraft, des Ermessens, der echten R\u00fcckwirkung etc. Die Schrifts\u00e4tze umfassen insgesamt etwa 20 Seiten. Das w\u00fcrde den Rahmen des Blogs wohl sprengen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unser Mandant ist seit vielen Jahren an einer \u00e4rztlichen Gemeinschaftspraxis beteiligt. Im Jahre 2006 erhielt diese aus drei \u00c4rzten bestehende Praxis von der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung beg\u00fcnstigte Nachzahlungen i.S.v. \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG f\u00fcr mehrere Jahre, f\u00fcr die wir im Gewinnfeststellungsbescheid die F\u00fcnftelregelung nach \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 EStG beantragt haben. Der Feststellungsbescheid erging erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. 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