{"id":183,"date":"2018-09-11T13:57:06","date_gmt":"2018-09-11T11:57:06","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=183"},"modified":"2018-09-11T13:57:06","modified_gmt":"2018-09-11T11:57:06","slug":"vom-schenker-an-eine-gmbh-verpachteter-grundbesitz-als-verwaltungsvermoegen-i-s-d-%c2%a7-13b-erbstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2018\/09\/11\/vom-schenker-an-eine-gmbh-verpachteter-grundbesitz-als-verwaltungsvermoegen-i-s-d-%c2%a7-13b-erbstg\/","title":{"rendered":"Vom Schenker an eine GmbH verpachteter Grundbesitz als Verwaltungsverm\u00f6gen i.S.d. \u00a7 13b ErbStG"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grundst\u00fccke als Verwaltungsverm\u00f6gen?<\/strong> Im vorliegenden Urteilsfall war streitig, ob das beklagte FA zu Recht die den Kl\u00e4gern i.\u00a0R. einer Schenkung zugewandten Grundst\u00fccke als Verwaltungsverm\u00f6gen beurteilt hat, das von der in \u00a7\u00a013b ErbStG in der f\u00fcr Erwerbe im Jahr 2012 geltenden Fassung geregelten Beg\u00fcnstigung ausgenommen ist. Der Onkel A der Kl\u00e4ger hatte i.R. einer Betriebsverpachtung im Ganzen Grundst\u00fccke an die GmbH der Kl\u00e4ger verpachtet, an der er selber mit einem Zwergenanteil beteiligt war.<\/p>\n<p><strong>Verwaltungsverm\u00f6gen aufgrund Nutzungs\u00fcberlassung?:<\/strong> Im Rahmen der Feststellungen des Bedarfswertes f\u00fcr den Gewerbebetrieb erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger die Grundst\u00fccke nicht als Verwaltungsverm\u00f6gen. In sp\u00e4teren Er\u00f6rterungen vertraten die Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem FA die Auffassung, dass es sich bei dem Verpachtungsunternehmen um eine faktische Mitunternehmerschaft gehandelt habe, an der die Kl\u00e4ger ohne Miteigentumsanteile an den Grundst\u00fccken beteiligt gewesen seien. Dar\u00fcber hinaus greife die R\u00fcckausnahme f\u00fcr Betriebsverpachtungen im Ganzen, da die Kl\u00e4ger als Erben eingesetzt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Das FA widersprach dieser Auffassung in seiner Einspruchsentscheidung<\/strong> und verwies darauf, dass die Grundst\u00fccke an die GmbH und nicht an die Erben verpachtet worden seien und daher die R\u00fcckausnahme des \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 lit. b nicht greife. Zudem k\u00f6nne nicht von einer Mitunternehmerschaft ausgegangen werden.<\/p>\n<p><strong>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet: <\/strong>Das FA hat nach Ansicht des FG Baden-W\u00fcrttemberg (Urteil v. 15.5.2018 \u2013 11 K 3401\/16) im Feststellungsbescheid zu Recht auch die f\u00fcr die streitbefangenen Grundst\u00fccke festgestellten Grundbesitzwerte in die Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens i.S.d. \u00a7\u00a013b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG einbezogen. A hatte die streitbefangenen Grundst\u00fccke an die GmbH verpachtet. Die GmbH ist nach Auffassung des FG unter den vorliegend gegebenen Umst\u00e4nden Dritte i.S.d. \u00a7\u00a013b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG. Dem st\u00fcnde nicht entgegen, dass an ihrem Stammkapital sowohl die Kl\u00e4ger als auch \u2013 mit einem Zwerganteil von weniger als 1\u00a0% \u2013 A beteiligt waren. Denn diese Beteiligungen am Stammkapital der GmbH lassen deren zivil- und steuerrechtliche Eigenst\u00e4ndigkeit unber\u00fchrt. Die GmbH ist eine juristische Person mit eigener, von derjenigen ihrer Gesellschafter unabh\u00e4ngiger Rechtspers\u00f6nlichkeit. Da sie mithin weder mit dem Schenker noch mit den Zuwendungsempf\u00e4ngern (den Kl\u00e4gern) identisch oder auch nur teilidentisch und ihre Einschaltung in das Pachtverh\u00e4ltnis auch nicht nur zum Schein erfolgt ist, muss sie vorbehaltlich der Einschr\u00e4nkung, den der Begriff des \u201eDritten\u201c im vorliegenden Kontext durch \u00a7\u00a013b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG erfahren hat, zun\u00e4chst einmal als Dritte angesehen werden (vgl. auch <em>Scholten\/Korezkij<\/em>, DStR 2009, 147).<\/p>\n<p><strong>Kein einheitlicher gesch\u00e4ftlicher Bet\u00e4tigungswillen:<\/strong> Insbesondere konnte A nicht sowohl im \u00fcberlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb \u2013 allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern \u2013 einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durchsetzen, wie es die erste Alternative der genannten Vorschrift voraussetzt.<\/p>\n<p><strong>Wirtschaftliche Verkn\u00fcpfung begr\u00fcndet keinen einheitlichen Besch\u00e4ftigungswillen:<\/strong> Ist \u2013 wie vorliegend \u2013 A als Schenker einerseits Alleineigent\u00fcmer der von einer GmbH genutzten Grundst\u00fccke und andererseits an dieser GmbH nur mit einem Zwerganteil von knapp 1\u00a0% beteiligt, dann kann die Durchsetzbarkeit eines einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillens auch nicht allein daraus abgeleitet werden, dass Verpachtungsbetrieb und Betriebs-GmbH aufeinander angewiesen gewesen sind.<\/p>\n<p><strong>Der Senat hat die Revision zugelassen<\/strong>, weil nach seiner Auffassung eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zu Voraussetzungen und Grenzen der Steuerverschonungsregelungen in \u00a7 13b ErbStG gerade auch vor dem Hintergrund ihrer verfassungsrechtlichen Dimension im Interesse der Allgemeinheit liegt (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Revision ist unter dem Az. II R 22\/18 beim BFH anh\u00e4ngig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grundst\u00fccke als Verwaltungsverm\u00f6gen? Im vorliegenden Urteilsfall war streitig, ob das beklagte FA zu Recht die den Kl\u00e4gern i.\u00a0R. einer Schenkung zugewandten Grundst\u00fccke als Verwaltungsverm\u00f6gen beurteilt hat, das von der in \u00a7\u00a013b ErbStG in der f\u00fcr Erwerbe im Jahr 2012 geltenden Fassung geregelten Beg\u00fcnstigung ausgenommen ist. 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