{"id":186,"date":"2018-09-26T13:45:38","date_gmt":"2018-09-26T11:45:38","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=186"},"modified":"2018-10-01T15:50:24","modified_gmt":"2018-10-01T13:50:24","slug":"beguenstigung-gem-%c2%a7-35b-satz-1-estg-zusammentreffen-von-erwerben-von-todes-wegen-und-vorerwerben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2018\/09\/26\/beguenstigung-gem-%c2%a7-35b-satz-1-estg-zusammentreffen-von-erwerben-von-todes-wegen-und-vorerwerben\/","title":{"rendered":"Beg\u00fcnstigung gem. \u00a7 35b Satz 1 EStG: Zusammentreffen von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben"},"content":{"rendered":"<p>Wie ist die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035b EStG bei der Besteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Fall von teils geschenkten und teils geerbten GmbH-Anteilen zu berechnen?<\/p>\n<p>Im Streitafll war der Kl\u00e4ger (Kl.) der Ansicht, dass bei der Ermittlung der Steuererm\u00e4\u00dfigung der gesamte gem. \u00a7 14 ErbStG zusammengerechnete Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen als \u201ebeg\u00fcnstigte Eink\u00fcnfte i.S.d. \u00a7 35b Satz 1 EStG\u201c zugrunde zu legen sei (also der Wert einschl. der Vorschenkungen). Au\u00dferdem war streitig, in welcher H\u00f6he der pers\u00f6nliche (Erbschaftsteuer-)Freibetrag bei der Berechnung der Steuererm\u00e4\u00dfigung zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>Die <strong>Vorinstanz <\/strong>(FG D\u00fcsseldorf v. 31.5.2017 \u2013 2 K 489\/16 E, EFG 2017, 1450 = <a href=\"http:\/\/www.erbschaftsteuerrecht.de\/50046.htm\">ErbStB 2017, 331<\/a> m. Komm. <em>Halaczinsky<\/em>) entschied, nach \u00a7 35b EStG k\u00f6nnen nur die Verm\u00f6gensteile beg\u00fcnstigt werden, die als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Der pers\u00f6nliche Freibetrag nach \u00a7 16 ErbStG sei vorrangig bis zur H\u00f6he des Vorerwerbs von diesem abzuziehen.<\/p>\n<p><strong>Der BFH <\/strong>entschied, dass der Erm\u00e4\u00dfigungsprozentsatz des \u00a7 35b Satz 2 EStG beim Zusammentreffen von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben durch Gegen\u00fcberstellung nur der anteiligen, auf die von Todes wegen erworbenen Verm\u00f6gensteile entfallenden Erbschaftsteuer und des Betrags, der sich ergibt, wenn dem anteiligen steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen (\u00a7 10 Abs. 1 ErbStG) der anteilige Freibetrag nach \u00a7 16 ErbStG hinzugerechnet wird, zu ermitteln ist.<\/p>\n<p><strong>Damit ist h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt<\/strong>, wie im Sonderfall des Zusammentreffens von einem Erwerb von Todes wegen mit Vorschenkungen zu Lebzeiten des Erblassers die Erm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35b EStG zu berechnen ist.<\/p>\n<p>Die BFH-Entscheidung <strong>betrifft<\/strong> den <strong>Sonderfall<\/strong>, in dem der Erblasser schon zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, den \u201eRest\u201c vererbt hat und die Erwerbe zur Ermittlung der Erbschaftsteuerbelastung zusammengerechnet werden. Zur Berechnung der Steuererm\u00e4\u00dfigung gem. \u00a7 35b EStG m\u00fcssen zun\u00e4chst zwei Ma\u00dfgr\u00f6\u00dfen ermittelt werden: Zum einen die anteilig auf die nach \u00a7 35b Satz 1 EStG beg\u00fcnstigten Eink\u00fcnfte entfallende Einkommensteuer und zum anderen der Erm\u00e4\u00dfigungsprozentsatz gem. \u00a7 35b Satz 2 EStG. Der Betrag nach \u00a7 35b Satz 1 EStG multipliziert mit dem Erm\u00e4\u00dfigungsprozentsatz ergibt den Betrag der Steuererm\u00e4\u00dfigung.<\/p>\n<p><strong>Zu den beg\u00fcnstigten \u201eEink\u00fcnften\u201c<\/strong> nach \u00a7 35b Satz 1 EStG <strong>geh\u00f6ren <\/strong>nur solche, die als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben und die z.B. nach einer steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferung zus\u00e4tzlich der Einkommensteuer unterworfen werden. Einzubeziehen sind also nur solche Verm\u00f6gensteile, die auch tats\u00e4chlich der Erbschaftsteuer unterlegen haben (also z.B. nicht sachlich oder pers\u00f6nlich befreit waren\/sind). Im Fall des Zusammentreffene von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben ist der pers\u00f6nliche Freibetrag gem. \u00a7 16 ErbStG im Verh\u00e4ltnis der Eink\u00fcnfte (gemeint ist der Erwerb durch den Erbanfall) zueinander aufzuteilen und anteilig bei den jeweiligen Eink\u00fcnften abzuziehen. Im Streitfall entfielen 40,99\u00a0% des (erbschaftsteuerlichen) Gesamterwerbs (= 269.530\u00a0\u20ac) auf den Erwerb von Todes wegen; davon abzuziehen war der pers\u00f6nliche Freibetrag mit 40,99\u00a0% (= 400.000\u00a0\u20ac x 0,4099 = 163.960\u00a0\u20ac). Das ergab einen nach \u00a7 35b Satz 1 EStG zu beg\u00fcnstigenden (erbschaftsteuerlichen) Erwerb von 105.570\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>Der <strong>Erm\u00e4\u00dfigungsprozentsatz<\/strong> ist durch Gegen\u00fcberstellung der anteilig auf die von Todes wegen erworbenen Verm\u00f6gensteile entfallende Erbschaftsteuer und dem Betrag, der sich ergibt, wenn dem anteiligen steuerpflichtigen Erwerb (\u00a7 10 Abs. 1 ErbStG) der anteilige Freibetrag nach \u00a7 16 ErbStG hinzugerechnet wird, zu ermitteln. Gem\u00e4\u00df \u00a7 35b Satz 2 EStG ist dem beg\u00fcnstigten Erwerb der anteilige Freibetrag wieder hinzurechnen. Im Streitfall betrug die anteilige Erbschaftsteuer bezogen auf den Erwerb von Todes wegen 11.615\u00a0\u20ac. Die beg\u00fcnstigte Eink\u00fcnfte von 105.570\u00a0\u20ac betrugen nach Hinzurechnung des anteiligen pers\u00f6nlichen Freibetrags von 163.960\u00a0\u20ac = 269.530\u00a0\u20ac. Der Erm\u00e4\u00dfigungsprozentsatz betrug demnach aufgerundet 4,31\u00a0% (= 11.615 \u20ac \/ 269.530\u00a0\u20ac). Dieser ist sodann auf die Einkommensteuer anzuwenden, die infolge des Verkaufs der schon mit der Erbschaftsteuer belasteten, erzielten Eink\u00fcnfte angefallen ist. Im Streitfall waren das von der gesamten Einkommensteuer auf den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s anteilig 41.955\u00a0\u20ac. Im Streitfall ergab sich eine Steuerentlastung von lediglich 1.808\u00a0\u20ac (bei einer Einkommensteuer von insg. 382.826\u00a0\u20ac). Der Kl. hatte einen Erm\u00e4\u00dfigungsbetrag von 11.262\u00a0\u20ac eingeklagt.<\/p>\n<p><strong>Allgemein gilt<\/strong>, dass \u00a7 35b EStG <strong>keinen vollen Ausgleich der Erbschaftsteuerbelastung<\/strong> erm\u00f6glicht. Ziel der Regelung ist vielmehr, denjenigen Betrag von der Einkommensteuer abzuziehen, um den die Erbschaftsteuerbelastung niedriger gewesen w\u00e4re, wenn dort die latente Einkommensteuerbelastung h\u00e4tte abgezogen werden k\u00f6nnen (so <em>Kulosa<\/em> in Schmidt, EStG, \u00a7\u00a035b Rz.\u00a021). Wenn auch insg. die Steuerentlastung eher gering ist, sollte dennoch i.R.d. Einkommensteuerveranlagung die Steuererm\u00e4\u00dfigung (formloser) beantragt werden; ein <strong>Antrag<\/strong> ist <strong>zwingend<\/strong> erforderlich (es gen\u00fcgt ein entspr. Eintrag im ESt-Erkl\u00e4rungsformular). Die Berechnung erfolgt von Amts wegen und m\u00fcsste nach Bescheiderteilung \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>BFH v. 13.3.2018 \u2013 IX R 23\/17<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie ist die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035b EStG bei der Besteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Fall von teils geschenkten und teils geerbten GmbH-Anteilen zu berechnen? Im Streitafll war der Kl\u00e4ger (Kl.) der Ansicht, dass bei der Ermittlung der Steuererm\u00e4\u00dfigung der gesamte gem. \u00a7 14 ErbStG zusammengerechnete Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen als \u201ebeg\u00fcnstigte Eink\u00fcnfte i.S.d. 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