{"id":196,"date":"2019-03-05T17:59:35","date_gmt":"2019-03-05T16:59:35","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=196"},"modified":"2019-03-05T17:59:35","modified_gmt":"2019-03-05T16:59:35","slug":"erbauseinandersetzung-bei-zivilrechtlicher-nachlassspaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2019\/03\/05\/erbauseinandersetzung-bei-zivilrechtlicher-nachlassspaltung\/","title":{"rendered":"Erbauseinandersetzung bei zivilrechtlicher Nachlassspaltung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der BFH hat entschieden<\/strong>, dass wenn bei einer zivilrechtlichen Nachlassspaltung unter Einbeziehung aller personengleichen Erbengemeinschaften alle Nachlassgegenst\u00e4nde in einem einheitlichen Vorgang unter allen Beteiligten vollst\u00e4ndig verteilt werden, auch f\u00fcr die ertragsteuerliche Beurteilung, ob insgesamt eine neutrale Realteilung oder ob teilweise Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge anzunehmen sind, auf diesen einheitlichen Vorgang und auf den gesamten Nachlass abzustellen ist. Damit hat der BFH der Revision des FA stattgegeben, die Sache aber zur erneuten Entscheidung an da FA zur\u00fcckverwiesen. das FG hat noch festzustellen, wie sich die Miterben im Zuge der Aufl\u00f6sung der beiden Erbengemeinschaften auseinandergesetzt haben.<\/p>\n<p>Zum Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern (A, B und C) Erbe nach seinem im Mai 1990 verstorbenen Vater V. Zum Nachlass geh\u00f6rten drei Grundst\u00fccke (X, Y und Z) und ein auf dem Gebiet der ehemaligen DDR Mehrfamilienhausgrundst\u00fcck (Grundst\u00fcck W). Erben des V sind laut Erbschein die Mutter des Kl\u00e4gers zu 1\/2 und der Kl\u00e4ger und seine drei Schwestern zu je 1\/8. Hinsichtlich des Grundst\u00fccks W wurde der Erblasser von der Mutter des Kl\u00e4gers zu 1\/4 und von dem Kl\u00e4ger und seinen drei Schwestern zu je 3\/16 beerbt. Die Mutter des Kl\u00e4gers hatte an den vier Grundst\u00fccken das Nie\u00dfbrauchsrecht. Sie nahm f\u00fcr die Modernisierung des Geb\u00e4udes auf dem Grundst\u00fcck W vier Darlehen und machte die Modernisierungskosten bei ihren Vermietungseink\u00fcnften als Werbungskosten geltend. Mit Vertrag vom 6.\u00a010.\u00a02008 setzte sich die Erbengemeinschaft auseinander. Der Kl\u00e4ger erhielt u.a. das Grundst\u00fcck W zu Alleineigentum. Im Gegenzug \u00fcbernahm er zwei der vier Darlehensvertr\u00e4ge seiner Mutter sofort und verpflichtete sich, seine Mutter von den Darlehenszahlungen der beiden anderen Darlehensvertr\u00e4ge freizustellen und zur \u00dcbernahme dieser Vertr\u00e4ge zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt. Der Kl\u00e4ger erhielt au\u00dferdem das lastenfreie Grundst\u00fcck X als Alleineigent\u00fcmer gegen eine Abfindungszahlung von 20.000\u00a0\u20ac an seine Schwester C. Die Kosten der Auseinandersetzungsvereinbarung und ihrer Durchf\u00fchrung trug der Kl\u00e4ger. Er machte im Streitjahr 2012 die AfA f\u00fcr das bebaute Grundst\u00fcck W als Werbungskosten geltend, was das FA ablehnte, da die zivilrechtlich eingetretene Nachlassspaltung ertragsteuerlich unerheblich sei. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage \u00fcberwiegend statt und gew\u00e4hrte die AfA zum gr\u00f6\u00dften Teil.<\/p>\n<p><strong>Keine Anschaffung bei Erbauseinandersetzung durch Realteilung: <\/strong> Nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a04\u00a0EStG bemisst sich die AfA nach den Anschaffungskosten i.S.d. \u00a7\u00a0255 Abs.\u00a01\u00a0HGB, also den Aufwendungen zum Erwerb und Inbetriebsetzung eines Verm\u00f6gensgegenstandes zuz\u00fcglich den Nebenkosten und nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten. Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft k\u00f6nnen Aufwendungen eines Miterben Anschaffungskosten sein, z.B. wenn er die Erbanteile anderer Miterben erwirbt. Verteilen die Miterben dagegen das Gemeinschaftsverm\u00f6gen zur Beendigung der Gemeinschaft unter sich, liegt in der Erf\u00fcllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft. Bei einer derartigen Realteilung des Nachlasses hat der \u00fcbernehmende Miterbe entsprechend \u00a7\u00a011d Abs.\u00a01 Satz\u00a01 EStDV die von der Erbengemeinschaft anzusetzenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten fortzusetzen. Unerheblich ist die Zusammensetzung des entsprechend seiner Erbquote zugeteilten Nachlassverm\u00f6gens. Die wertm\u00e4\u00dfige Angleichung kann auch durch \u00dcbernahme der Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft durch einen Erben erfolgen. Auch soweit dabei sein rechnerischer Anteil an den Verbindlichkeiten \u00fcberschritten wird, f\u00fchrt dies noch nicht zu Anschaffungskosten. Anschaffungskosten liegen nur vor, wenn der Wert des Erlangten den Wert seines Erbanteils \u00fcbersteigt und der so beg\u00fcnstigte Erbe deshalb an einen oder mehrere Miterben Ausgleichszahlungen leisten muss.<\/p>\n<p>Die <strong>Feststellung<\/strong>, ob es sich bei der Erbauseinandersetzung insgesamt um eine <strong>steuerneutrale Realteilung oder teilweise um Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge<\/strong> handelt und in Bezug auf welche Nachlassgegenst\u00e4nde dies der Fall ist, ist vom FG zu treffen. Im Streitfall kann die Entscheidung des FG keinen Bestand haben. Zwar ist im Streitfall zivilrechtlich eine Nachlassspaltung eingetreten, da sich hinsichtlich des Grundst\u00fccks W die Erbfolge noch das ZGB-DDR ma\u00dfgebend ist, so dass insoweit eine andere Erbfolge ergibt als f\u00fcr die anderen drei in den \u201ealten\u201c Bundesl\u00e4ndern belegen Grundst\u00fccke. Neben der Erbengemeinschaft, zu welcher die drei Grundst\u00fccke X, Y und Z geh\u00f6rten, bestand damit eine personengleiche weitere Erbengemeinschaft, die das Gesamteigentum an dem Grundst\u00fcck W innehatte.<\/p>\n<p>Die <strong>Nachlassspaltung<\/strong> ist jedoch nicht ohne Weiteres auch der <strong>ertragsteuerlichen Beurteilung<\/strong> der Erbauseinandersetzung zugrunde zu legen. Eine solche Bindung an das Zivilrecht besteht nicht, da die Miterben diese Nachlassspaltung bei ihrer Auseinandersetzung nicht beachten m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Das Urteil hat Bedeutung f\u00fcr die F\u00e4lle<\/strong>, in denen sich der Nachlass aus Verm\u00f6gensteilen zusammensetzt, f\u00fcr die zivilrechtlich jeweils unterschiedlich Erbfolgen gelten, weil sie z.B. in verschiedenen L\u00e4ndern belegen sind. Werden beide Verm\u00f6gensteile einheitlich ohne Beachtung der zivilrechtlichen Spaltung unter den Miterben verteilt, ohne dass ein Miterbe Ausgleichszahlungen zu leisten hat, liegt insgesamt eine steuerneutrale Aufteilung vor, so dass keine Anschaffungs- oder Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge gegeben sind. Folgen die Miterben dagegen der zivilrechtlichen Spaltung der Nachlassmasse, ist jede gesondert darauf zu untersuchen, ob die Auseinandersetzung mit oder ohne Ausgleichszahlung erfolgt.<\/p>\n<p><em>BFH v. 10.10.2018 \u2013 IX R 1\/17<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat entschieden, dass wenn bei einer zivilrechtlichen Nachlassspaltung unter Einbeziehung aller personengleichen Erbengemeinschaften alle Nachlassgegenst\u00e4nde in einem einheitlichen Vorgang unter allen Beteiligten vollst\u00e4ndig verteilt werden, auch f\u00fcr die ertragsteuerliche Beurteilung, ob insgesamt eine neutrale Realteilung oder ob teilweise Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge anzunehmen sind, auf diesen einheitlichen Vorgang und auf den gesamten Nachlass abzustellen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":302,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/196"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/302"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=196"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/196\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":199,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/196\/revisions\/199"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=196"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=196"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=196"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}