{"id":200,"date":"2019-04-03T14:40:34","date_gmt":"2019-04-03T12:40:34","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=200"},"modified":"2019-04-03T14:40:34","modified_gmt":"2019-04-03T12:40:34","slug":"keine-steuerpause-ab-dem-1-7-2016-bei-der-erbschaftsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2019\/04\/03\/keine-steuerpause-ab-dem-1-7-2016-bei-der-erbschaftsteuer\/","title":{"rendered":"Keine Steuerpause ab dem 1.7.2016 bei der Erbschaftsteuer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erbschaftsteuerpause?:<\/strong> In dem Verfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob f\u00fcr Erbf\u00e4lle ab dem 1.7.2016 (nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des BVerfG v. 17.12.2014 (BVerfG v. 17.12.2014 \u2013 1 BvL 21\/12, BStBl.\u00a0II 2015, 50; s. ErbStB 2015, 40 [<em>M. S\u00f6ffing\/Thonemann-Micker<\/em>]) bis zur Verk\u00fcndung des \u201eGesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\u201c v. 4.11.2016 (BGBI.\u00a0I 2016, 2464, ErbStAnpG 2016) im Bundesgesetzblatt (am 9.11.2016) eine sog. Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.<\/p>\n<p><strong>Nachlass ohne Betriebsverm\u00f6gen:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin (Kl.) ist Alleinerbin nach ihrer im August 2016 verstorbenen Tante. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Guthaben der Erblasserin bei einer Bank i.H.v. 167.046\u00a0\u20ac und der Auszahlung aus einer Lebensversicherung i.H.v. 1.168\u00a0\u20ac. Unter Ber\u00fccksichtigung einer Steuerbefreiung gem. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 2016 und eines Freibetrags gem. \u00a7 16 Abs. 1 ErbStG 2016 i.H.v. setzte das FA hierf\u00fcr mit Bescheid vom 1.6.2017 Erbschaftsteuer i.H.v. 6.300\u00a0\u20ac fest.<\/p>\n<p><strong>Klammernorm \u00a7 19 ErbStG?:<\/strong> Die Kl. legte gegen den Erbschaftsteuerbescheid fristgerecht Einspruch ein und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Sie vertrat die Auffassung, dass f\u00fcr Erbf\u00e4lle, die nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 bis zur Verk\u00fcndung des ErbstAnpG 2016 eingetreten seien, kein ErbStG bestanden habe, auf dessen Grundlage Erbschaftsteuer h\u00e4tte festgesetzt werden k\u00f6nnen. Das BVerfG habe (BVerfG v. 17.12.2014 \u2013 1 BvL 21\/12, BStBl.\u00a0II 2015, 50) \u00a7\u00a013a, \u00a7\u00a013b und \u00a7 19 Abs. 1 ErbStG 2009 wegen Versto\u00dfes gegen Art.\u00a03 GG f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt und gleichzeitig die begrenzte Anwendbarkeit des verfassungswidrigen Gesetzes angeordnet. Da die Feststellung der Verfassungswidrigkeit auch f\u00fcr die Tarifvorschrift des \u00a7 19 Abs. 1 ErbStG 2009 gelte, sei nach dem ausdr\u00fccklichen Hinweis des BVerfG <strong>auch die Erhebung der Erbschaftsteuer f\u00fcr den \u00dcbergang von Privatverm\u00f6gen<\/strong> nicht ohne Versto\u00df gegen Art.\u00a03 GG m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Das FG K\u00f6ln hat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen<\/strong>. Das FA habe f\u00fcr den Erbfall vom August 2016 zutreffend Erbschaftsteuer festgesetzt. Das ErbStG 2016 stelle eine wirksame Rechtsgrundlage f\u00fcr die Festsetzung der Erbschaftsteuer f\u00fcr den im August 2016 eingetretenen Erbfall dar. Dies ergebe sich aus der r\u00fcckwirkenden Inkraftsetzung des ErbStAnpG 2016 mit Wirkung zum 1.7.2016 (Art.\u00a03 des Gesetzes) und der speziellen Anwendungsregelung in \u00a7\u00a037 Abs. 12 ErbStG 2016, wonach die Neuregelungen zur Besteuerung von Betriebsverm\u00f6gen f\u00fcr alle Erwerbe gelten, f\u00fcr die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.<\/p>\n<p><strong>Keine verfassungsrechtlichen Zweifel:<\/strong> Der Senat sei weder im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete R\u00fcckwirkung noch im Hinblick auf die inhaltlichen \u00c4nderungen in Bezug auf die Besteuerung von Betriebsverm\u00f6gen von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen \u00fcberzeugt. <strong>Hinweis: <\/strong>Daher war das Verfahren nicht nach Art.\u00a0100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und keine Entscheidung des BVerfG einzuholen.<\/p>\n<p>So finde das<strong> R\u00fcckwirkungsverbot <\/strong>im Grundsatz des<strong> Vertrauensschutzes <\/strong>nicht nur seinen Grund, sondern<strong> auch seine Grenze<\/strong>. Es gelte nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzw\u00fcrdig war. Bei den in der Rspr. des BVerfG anerkannten, nicht abschlie\u00dfend definierten Fallgruppen handele es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage. F\u00fcr die Frage, ob mit einer r\u00fcckwirkenden \u00c4nderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begr\u00fcnden (vgl. BVerfG v. 17.12.2013 \u2013 1 BvL 5\/08, BVerfGE 135, 1 m.w.N.).<\/p>\n<p>Eine <strong>Ausnahme vom Grundsatz der Unzul\u00e4ssigkeit echter R\u00fcckwirkungen<\/strong> sei gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die R\u00fcckwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren \u00c4nderung rechnen mussten. Vertrauensschutz komme insb. dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Kl\u00e4rung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Ma\u00dfe systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz m\u00fcsse ferner zur\u00fccktreten, wenn \u00fcberragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine r\u00fcckwirkende Beseitigung erfordern, wenn der B\u00fcrger sich nicht auf den durch eine ung\u00fcltige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die sachlich begr\u00fcndete r\u00fcckwirkende Gesetzes\u00e4nderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BVerfG v. 17.12.2013 \u2013 1 BvL 5\/08, BVerfGE 135, 1 m.w.N.).<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des FG K\u00f6ln mit Verk\u00fcndung des ErbStAnpG 2016 am 9.11.2016 \u2013 r\u00fcckwirkend \u2013 eine umfassende Rechtsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung von Erbf\u00e4llen und Schenkungen ab dem 1.7.2016 geschaffen, die den Anforderungen der Rspr. des BVerfG an eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Besteuerung von Betriebs- bzw. Unternehmensverm\u00f6gen gen\u00fcgt. Durch die Anordnung der R\u00fcckwirkung auf Erbf\u00e4lle und Schenkungen <strong>ab dem 1.7.2016 <\/strong>habe der Gesetzgeber insb. auch daf\u00fcr Sorge getragen, dass, <strong>unabh\u00e4ngig von der Auslegung der Fortgeltungsanordnung<\/strong> in der Entscheidung des BVerfG v. 14.12.2014, <strong>nach dem 30.6.2016 keine Erbschaftsteuerpause<\/strong> eingetreten ist.<\/p>\n<p>Die Regelung in Art. 3 ErbStAnpG 2016 und die Regelung des \u00a7 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG 2016 <strong>verstie\u00dfen zudem nicht gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot<\/strong>. Zwar handele es sich hierbei um Regelungen, denen in formaler Hinsicht echte R\u00fcckwirkung zukommt. Diese R\u00fcckwirkung sei aber zul\u00e4ssig. Dies gelte ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr das <strong>Betriebsverm\u00f6gen<\/strong>, soweit die Erwerber gg\u00fc. der bisherigen Rechtslage schlechtergestellt werden (a.A. wohl <em>Crezelius<\/em>, ZEV 2016, 541, 542; <em>Wachter<\/em>, GmbHR 2017, 1, 6\u00a0f.). Wenn auch die M\u00f6glichkeit einer steuerfreien \u00dcbertragung auch f\u00fcr Gro\u00dfverm\u00f6gen erhalten bleibt, kann das Gericht zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu der \u00dcberzeugung gelangen, dass der Gesetzgeber mit dem ErbStAnpG 2016 die Vorgaben des BVerfG verfehlt hat und das neue ErbStG aufgrund der Verschonungsregelungen zum Betriebsverm\u00f6gen weiterhin gegen Art.\u00a03 Abs. 1 GG verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p><strong>Auch wenn es im Streitfall ausschlie\u00dflich um den \u00dcbergang von Privatverm\u00f6gen geht<\/strong>, konnte die Zul\u00e4ssigkeit der echten R\u00fcckwirkung im Hinblick auf die neugestalteten Verschonungsvorschriften f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen nicht unbeantwortet bleiben. Zwar bejaht das FG K\u00f6ln die Klammerwirkung des \u00a7\u00a019 ErbStG und somit w\u00e4ren grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Erwerbe von einer Steuerpause betroffen. Da das FG K\u00f6ln die echte R\u00fcckwirkung der gesetzlichen Neuregelung aber f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet, hat die Einstufung des \u00a7 19 ErbStG als Klammernorm in dieser Frage der R\u00fcckwirkung rechtlich keine Konsequenz.<\/p>\n<p><strong>Keine inhaltlichen \u00c4nderungen mehr bei den Vorschriften zur r\u00fcckwirkenden Anwendung nach dem 30.6.2016:<\/strong> Beim ErbStAnpG 2016 kam es zwar zur Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat. Als Ergebnis des Vermittlungsverfahrens wurden auch die Verschonungsregelungen als solche noch einmal ge\u00e4ndert. Unber\u00fchrt hiervon blieben aber die Regelungen zur r\u00fcckwirkenden Anwendung ab dem 1.7.2016. Insoweit wurde niemals \u00c4nderungsbedarf gesehen. Die Regelungen \u00fcber die Anwendbarkeit der Neuregelungen sp\u00e4testens f\u00fcr Erwerbe ab 1.7.2016 waren vielmehr im gesamten Gesetzgebungsverfahren von Anfang an unstreitig (vgl. <em>Hardt<\/em>, EFG 2017, 1963).<\/p>\n<p><strong>Die Revision war zuzulassen<\/strong>, da die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Ausdr\u00fccklich offengelassen hat das FG die Frage, ob die erbschaftsteuerliche Behandlung des Unternehmensverm\u00f6gens nach neuem Recht aufgrund der h\u00f6chst komplexen Regelungen unkalkulierbar und deshalb wegen Normenunbestimmtheit und -unklarheit verfassungswidrig sei (z.B. <em>Seer\/Michalowski<\/em>, GmbHR 2017, 609). Diese Frage vermochte der Senat zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls mit der Sicherheit zu bejahen, die es f\u00fcr eine Vorlage an das BVerfG bed\u00fcrfte.<\/p>\n<p><em>FG K\u00f6ln v. 8.11.2018 \u2013 7 K 3022\/17, Rev. eingelegt, Az. d. BFH: II R 1\/19<\/em><\/p>\n<p>Mehr zum Thema: <em>Guerra\/M\u00fchlhaus<\/em>, Ist die geplante R\u00fcckwirkung des neuen Erbschaftsteuergesetzes auf den 1.7.2016 verfassungswidrig?, ErbStB 2016, 230; <em>M.\u00a0S\u00f6ffing\/Thonemann-Micker<\/em>, Das BVerfG zur Erbschaftsteuer: Same Procedure as Every Time, ErbStB 2015, 40.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbschaftsteuerpause?: In dem Verfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob f\u00fcr Erbf\u00e4lle ab dem 1.7.2016 (nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des BVerfG v. 17.12.2014 (BVerfG v. 17.12.2014 \u2013 1 BvL 21\/12, BStBl.\u00a0II 2015, 50; s. ErbStB 2015, 40 [M. 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