{"id":206,"date":"2019-05-16T17:07:22","date_gmt":"2019-05-16T15:07:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=206"},"modified":"2019-05-16T17:07:22","modified_gmt":"2019-05-16T15:07:22","slug":"vermoegen-einer-unselbstaendigen-stiftung-liechtensteinischen-rechts-als-nachlassvermoegen-des-stifters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2019\/05\/16\/vermoegen-einer-unselbstaendigen-stiftung-liechtensteinischen-rechts-als-nachlassvermoegen-des-stifters\/","title":{"rendered":"Verm\u00f6gen einer unselbst\u00e4ndigen Stiftung liechtensteinischen Rechts als Nachlassverm\u00f6gen des Stifters"},"content":{"rendered":"<p>Der <strong>BFH<\/strong> hat mit Urteil vom 5.12.2018 entscheiden, dass das einer unselbst\u00e4ndigen Stiftung liechtensteinischen Rechts \u00fcbertragene, jedoch weiter dem Stifter zuzurechnende Verm\u00f6gen beim Tode des Stifters zum Erbanfall geh\u00f6rt, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters vererblich sind (BFH v. 5.12.2018 \u2013 II R 9\/15).<\/p>\n<p>Der <strong>Kl\u00e4ger<\/strong> ist aufgrund eines Testaments aus dem Jahr 2005 Alleinerbe der im Jahr 2009 verstorbenen Erblasserin (E). Diese hatte 1999 Verm\u00f6gen auf eine neu gegr\u00fcndete Stiftung \u00fcbertragen, die als unbefristete Stiftung i.S.d. Art.\u00a0552\u00a0ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, errichtet wurde. Der Zweck der Stiftung war laut Statut die Ausrichtung von Beitr\u00e4gen zugunsten Angeh\u00f6riger bestimmter Familien. Der von E bestellte Stiftungsrat konnte in Beistatuten Beg\u00fcnstigte bestimmen und einstimmig die Statuten \u00e4ndern. Aus einer Best\u00e4tigung der Mitglieder des Stiftungsrats ergab sich, dass der Stiftungsrat i.R.d. Mandatsaus\u00fcbung in vollem Umfang an die Weisungen der E gebunden und nicht zu einer selbst\u00e4ndigen Aus\u00fcbung des Mandats berechtigt war. Die Stifterin konnte au\u00dferdem jederzeit die Statuten \u00e4ndern sowie die Stiftung ohne Angabe von Gr\u00fcnden widerrufen. Mit Beistatut vom 16.6.2009 bestimmte der Stiftungsrat die E zur Erstbeg\u00fcnstigten. Nach ihrem Tod waren Betr\u00e4ge f\u00fcr den Kurator und den Tierschutz vorgesehen, Beg\u00fcnstigter des restlichen Verm\u00f6gens war der Kl\u00e4ger. Das Beistatut war zu Lebzeiten der E widerruflich und nach ihrem Tod unwiderruflich.<\/p>\n<p>Die aus der Stiftung von 1999 bis 2008 erzielten Ertr\u00e4ge hatte E bei ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen nicht angegeben. Dies holte der Kl. nach dem Tod von E nach. Er gab Anfang 2010 au\u00dferdem eine Erbschaftsteuererkl\u00e4rung ab, worin er auf das Stiftungsverm\u00f6gen hinwies und die Auffassung vertrat, dass eine von der Stifterin beherrschte abh\u00e4ngige Stiftung vorl\u00e4ge, deren Verm\u00f6gen der Stifterin zuzurechnen sei. Seine auf den Stiftungsstatuten beruhende Beg\u00fcnstigung f\u00fchre jedoch nicht zu einem steuerpflichtigen Vorgang gem. \u00a7\u00a01 ErbStG.<\/p>\n<p><strong>Das FA<\/strong> hielt das Verm\u00f6gen der Stiftung dagegen f\u00fcr einen Teil des Nachlasses und setzte Erbschaftsteuer gegen den Kl\u00e4ger fest. Das FG wies die Klage ab. Mit der Revision begehrt der Kl\u00e4ger, dass die Erbschaftsteuer ohne Einbeziehung des in der Stiftung eingelegten Verm\u00f6gens i.H.v. rund 1,2 Mio.\u00a0\u20ac festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Der BFH hat die <strong>Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen<\/strong>. Das FG habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das dem Kl\u00e4ger zustehende (restliche) Stiftungsverm\u00f6gen der Erbschaftsteuer unterliege. Die vom Kl\u00e4ger erworbene Forderung der E gegen die Stiftung auf Auskehrung deren Verm\u00f6gens sei Teil seines steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sei das Verm\u00f6gen einer intransparenten, wirksam gegr\u00fcndeten und rechtlich selbst\u00e4ndigen Stiftung dem Stifter nicht mehr zuzurechnen. Anders sei es jedoch, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen die Stiftung gehindert ist, \u00fcber das ihr \u00fcbertragene Verm\u00f6gen dem Stifter gg\u00fc. tats\u00e4chlich und frei zu verf\u00fcgen. Es stehe zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass E sich an dem in die Stiftung eingebrachten Verm\u00f6gen <strong>Herrschaftsbefugnisse<\/strong> so vorbehalten hatte, dass ihr das Verm\u00f6gen nach den Kriterien des BFH-Urteils v. 28.6.2007 (BFH v. 28.6.2007 \u2013 II R 21\/05, BStBl.\u00a0II 2007, 669 = ErbStB 2007, 293 m. Komm. <em>Halaczinsky<\/em>) zu ihren Lebzeiten weiterhin zuzurechnen war.<\/p>\n<p><strong>Kein Ausschluss der Vererblichkeit:<\/strong> Nach dem Tod des Stifters komme eine Vererbung des Stiftungsm\u00f6gens nur in Betracht, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters ebenfalls vererbt werden k\u00f6nnen und deshalb auf den Erben \u00fcbergingen. Andernfalls w\u00fcrden die Herrschaftsbefugnisse mit dem Tod des Stifters ersatzlos erl\u00f6schen und damit die Zurechnung des Stiftungsm\u00f6gens beim Stifter bzw. dessen Erben entfallen. Die Vererblichkeit der Herrschaftsbefugnisse von E sei nicht aufgrund der Stiftungsstatuten ausgeschlossen. Eine Einschr\u00e4nkung der Rechte der Stifterin sei im Statut der Stiftung auch f\u00fcr den Fall des Ablebens nicht vorgesehen. Ebenso sei nicht bestimmt worden, dass diese Rechte nicht vererblich seien und beim Ableben der Stifterin erl\u00f6schen. Auch die Regelung, dass die Stifterin die Statuten und Beistatuten jederzeit ab\u00e4ndern k\u00f6nne, beinhalte keine personenbezogene Beschr\u00e4nkung dieses Rechts ausschlie\u00dflich auf die Stifterin.<\/p>\n<p>Ein Ausschluss der Vererblichkeit ergebe sich <strong>auch nicht nach liechtensteinischem Recht<\/strong>. Nach Art.\u00a0552 \u00a7\u00a030 Abs.\u00a01 PGR k\u00f6nnen zwar Rechte zum Widerruf der Stiftung oder \u00c4nderung der Stiftungserkl\u00e4rung nicht vererbt werden, jedoch gelte diese Vorschrift nicht f\u00fcr Stiftungen, die \u2013 wie die Stiftung im Streitfall \u2013 vor dem 1.4.2009 errichtet wurden. Auch aus dem f\u00fcr Altstiftungen m\u00f6glicherweise weiterhin anzuwendenden Art.\u00a0559 PGR ergebe sich kein Ausschluss der Vererblichkeit der Rechte der Stifterin.<\/p>\n<p>Bereits im Jahr 2007 hatte der BFH entschieden, dass bei einer Stiftung keine Bereicherung nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 ErbStG eintritt, wenn sich der Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse \u00fcber das Stiftungsverm\u00f6gen vorbeh\u00e4lt (BFH v. 28.6.2007 \u2013 II R 21\/05, ErbStB 2007, 293 m. Komm. <em>Halaczinsky<\/em>). Ungekl\u00e4rt war bisher jedoch die Frage, ob im Zeitpunkt des Todes des Stifters das (formal) auf die Stiftung \u00fcbertragende Verm\u00f6gen in den <strong>Nachlass des Stifters<\/strong> f\u00e4llt <strong>oder<\/strong> ob in diesem Moment das <strong>Trennungsprinzip<\/strong> wieder zum Tragen kommt, weil die Rechte des Stifters nicht auf den oder die Erben \u00fcbergehen. Insoweit hat der BFH nun klargestellt, dass die Zurechnung des Stiftungsverm\u00f6gens beim Stifter bzw. dessen Erben entf\u00e4llt, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters nicht vererblich sind.<\/p>\n<p>Da die Vererblichkeit <strong>im Streitfall jedoch nicht ausgeschlossen<\/strong> war, waren die Herrschaftsbefugnisse der E auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen und der Anspruch auf Auskehrung des Stiftungsverm\u00f6gens geh\u00f6rte zu dem der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb von Todes wegen. Da das Stiftungsverm\u00f6gen aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge dem Kl\u00e4ger zuzurechnen war, kam es nach Ansicht des BFH nicht darauf an, ob die Stiftung <strong>zum Zwecke der Steuerhinterziehung<\/strong> und damit missbr\u00e4uchlich gegr\u00fcndet wurde (anders noch die Vorinstanz, vgl. FG M\u00fcnster v. 11.12.2014 \u2013 3 K 764\/12 Erb, ErbStB 2015, 161 m. Komm. <em>Halaczinsky<\/em>).<\/p>\n<p><strong>Hinweis:<\/strong> Nach Auffassung des BFH kommt es entscheidend auf die Vererblichkeit der dem Stifter vorbehaltenen Herrschaftsbefugnisse an, die sich nach liechtensteinischem Recht bestimmt. Ein Ausschluss der Vererblichkeit kann sich nicht nur aus dem Stiftungsstatut ergeben, sondern auch aus Art.\u00a0552 \u00a7\u00a030 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 PGR. Diese Vorschrift, wonach Rechte zum Widerruf der Stiftung oder zur \u00c4nderung der Stiftungserkl\u00e4rung nicht abgetreten oder vererbt werden k\u00f6nnen, findet allerdings keine Anwendung auf Stiftungen, die \u2013 wie die Stiftung im Streitfall \u2013 vor dem 1.4.2009 errichtet wurden.<\/p>\n<p><em>BFH v. 5.12.2018 \u2013 II R 9\/15<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat mit Urteil vom 5.12.2018 entscheiden, dass das einer unselbst\u00e4ndigen Stiftung liechtensteinischen Rechts \u00fcbertragene, jedoch weiter dem Stifter zuzurechnende Verm\u00f6gen beim Tode des Stifters zum Erbanfall geh\u00f6rt, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters vererblich sind (BFH v. 5.12.2018 \u2013 II R 9\/15). 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