{"id":208,"date":"2019-06-17T15:40:45","date_gmt":"2019-06-17T13:40:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=208"},"modified":"2019-06-17T15:56:35","modified_gmt":"2019-06-17T13:56:35","slug":"steuerbefreiung-nach-%c2%a7-13-abs-1-nr-4c-erbstg-erfasst-nur-eine-wohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2019\/06\/17\/steuerbefreiung-nach-%c2%a7-13-abs-1-nr-4c-erbstg-erfasst-nur-eine-wohnung\/","title":{"rendered":"Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erfasst nur eine Wohnung"},"content":{"rendered":"<p>Das FG K\u00f6ln hat mit Urteil vom 30.1.2019 entschieden, dass bei der Auslegung des Begriffs \u201eeine Wohnung\u201c i.S.d. \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04c ErbStG restriktiv von einem streng nummerischen Verst\u00e4ndnis des Rechtsbegriffs auszugehen ist. Von der Steuerbefreiung ist nach dem klaren und ausdr\u00fccklichen Wortlaut der Vorschrift nur eine einzelne Wohnung erfasst.<\/p>\n<p><strong>Zum Sachverhalt:<\/strong> Der Kl\u00e4ger (Kl.) war Alleinerbe seiner im Jahr 2015 verstorbenen Mutter. Im Nachlass befand sich u.a. ein Mehrfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfl\u00e4che von 490\u00a0qm, wovon die Erblasserin bis zu ihrem Tod zwei Wohnungen f\u00fcr sich und ihren Sohn, den Kl., innehatte. Die Wohnung im EG war 115\u00a0qm gro\u00df und r\u00e4umlich nicht mit der Wohnung im OG (125\u00a0qm) verbunden. Beide Wohnungen waren nur \u00fcber das gemeinschaftliche Treppenhaus erreichbar, welches auch von den \u00fcbrigen Mietern des Hauses genutzt wurde. Beide Wohnungen wurden von der Erblasserin und dem Kl. gemeinsam genutzt. In der oberen Wohnung befanden sich die Schlafzimmer der Familienmitglieder (auch des Kl.), ein Badezimmer, die K\u00fcche und ein Wohnzimmer. In der Wohnung im EG befanden sich zwei Arbeitszimmer, ein Wohnzimmer, ein Badezimmer und eine K\u00fcche. Wenn G\u00e4ste zu Besuch kamen, wurden diese ausschlie\u00dflich in der EG-Wohnung empfangen. Seit Oktober 2010 hielt sich die Erblasserin \u00fcberwiegend in der Wohnung im OG auf. Nach dem Tod seiner Mutter hielt der Kl. an der r\u00e4umlichen Aufteilung und Nutzungsweise der beiden Wohnungen unver\u00e4ndert fest.<\/p>\n<p><strong>Das FA<\/strong> setzte gegen den Kl. Erbschaftsteuer fest und ber\u00fccksichtigte dabei eine Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04c ErbStG nur hinsichtlich der Wohnung im OG i.H.v. 103.066\u00a0\u20ac (Grundst\u00fcckswert 404.015\u00a0\u20ac x 125\u00a0qm \/ 490\u00a0qm).<\/p>\n<p><strong>Das FG<\/strong> hat die Klage als unbegr\u00fcndet <strong>zur\u00fcckgewiesen<\/strong>, da der angefochtene Bescheid rechtm\u00e4\u00dfig sei und den Kl. nicht in seinen Rechten verletze. Das FA habe zu Recht die Steuerbefreiung f\u00fcr die zweite Wohnung des Kl. im EG des Mehrfamilienhauses versagt.<\/p>\n<p>Bei der <strong>Auslegung des Begriffs \u201eeine Wohnung\u201c<\/strong> i.S.d. \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04c ErbStG sei restriktiv von einem streng nummerischen Verst\u00e4ndnis des Rechtsbegriffs auszugehen. Wohnung i.S.d. \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04c ErbStG meine die Zusammenfassung mehrerer R\u00e4ume, die von anderen Wohnungen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle f\u00fcr die F\u00fchrung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und R\u00e4umlichkeiten umfassen. Dies treffe sowohl auf die obere Wohnung als auch auf die Wohnung im EG zu, so dass zwei Wohnungen vorl\u00e4gen. Der Wortlaut von \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04c ErbStG spreche jedoch klar und ausdr\u00fccklich nur von einer Steuerfreistellung f\u00fcr \u201eeine Wohnung\u201c, die der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Auch die Schranke der Steuerbefreiung, dass die \u201eWohnfl\u00e4che der Wohnung 200 Quadratmeter\u201c nicht \u00fcbersteigen d\u00fcrfe, zeige eine klare nummerische Bestimmung.<\/p>\n<p>Soweit in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift \u00fcberhaupt eine Auslegung der Norm m\u00f6glich sei, werde das gefundene Ergebnis auch von der <strong>Entstehungsgeschichte<\/strong> sowie dem <strong>Zweck der Norm<\/strong> gedeckt. Die Steuerbefreiungstatbest\u00e4nde des \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04b, 4c ErbStG sollen dazu dienen, den gemeinsamen famili\u00e4ren Lebensraum zu sch\u00fctzen und das Familiengebrauchsverm\u00f6gen krisenfest zumachen. Daraus folge zwingend, dass nur dasjenige Familienverm\u00f6gen freizustellen sei, welches den <strong>unmittelbaren Mittelpunkt des privaten und famili\u00e4ren Lebens<\/strong>, also den Kernbereich, bilde. Dieser eng begrenzte Kernbereich beziehe sich aber auf die Nutzung einer einzigen Wohnung. Nichts anderes ergebe sich auch aus der Gesetzesbegr\u00fcndung. Die Beschr\u00e4nkung der Befreiung auf eine Quadratmeterzahl bei Kindern anstelle eines Betrags solle regional bestehende Unterschiede der Grundst\u00fcckswerte beseitigen. An der grunds\u00e4tzlich zahlenm\u00e4\u00dfigen Begrenzung des Familienheims bestehend aus einem Haus oder einer Wohnung \u00e4ndere dies aber nichts.<\/p>\n<p>Das Urteil ist <strong>rechtskr\u00e4ftig<\/strong>, so dass der BFH zu der Rechtsfrage leider nicht Stellung nehmen wird. Die durch das FG vorgenommene Auslegung ist nicht unumstritten. Die Formulierung in \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04c ErbStG \u201esoweit der Erblasser darin bis zum Erbfall <strong>eine <\/strong>Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat\u201c kann auch so verstanden werden, dass es sich dabei nur um einen unbestimmten Artikel handelt und auch mehrere Wohnungen in einem Haus beg\u00fcnstigt sein k\u00f6nnen (in diesem Sinne auch <em>Viskorf<\/em> in Viskorf\/Schuck\/W\u00e4lzholz, ErbStG\/BewG, 5.\u00a0Aufl. 2017, \u00a7 13 ErbStG Rz.\u00a038). Voraussetzung ist aber, dass \u2013 wie im Streitfall \u2013 beide Wohnungen zusammen genutzt werden und sich dort insg. der Mittelpunkt des famili\u00e4ren Lebens befindet.<\/p>\n<p>Davon zu unterscheiden sind die F\u00e4lle einer <strong>Zweit- oder Nebenwohnung<\/strong>. Hier liegen zwar ebenfalls zwei selbstgenutzte Wohnungen vor, jedoch befindet sich nur in der Hauptwohnung der Mittelpunkt des famili\u00e4ren Lebens. F\u00fcr Zweit- oder Nebenwohnungen kann daher keine Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a\u20134c ErbStG in Anspruch genommen werden (vgl. BFH v. 18.7.2013 \u2013 II\u00a0R 35\/11, ErbStB 2013, 368 [<em>Kirschstein<\/em>]).<\/p>\n<p><strong>Hinweis: <\/strong>Die Steuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Dabei zeichnet sich von Seiten der Finanzverwaltung und der FG-Rspr. zunehmend eine eher restriktive Haltung ab (zu den aktuellen Entwicklungen unter Ber\u00fccksichtigung des Entwurfs der neuen Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 s. <em>Knittel<\/em>, <a href=\"http:\/\/www.erbschaftsteuerrecht.de\/50397_Njcx.htm\">ErbStB 2019, 74<\/a>\u00a0ff.).<\/p>\n<p>FG K\u00f6ln v. 30.1.2019 \u2013 7 K 1000\/17 (rkr.), ErbStB 2019, 192<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG K\u00f6ln hat mit Urteil vom 30.1.2019 entschieden, dass bei der Auslegung des Begriffs \u201eeine Wohnung\u201c i.S.d. \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04c ErbStG restriktiv von einem streng nummerischen Verst\u00e4ndnis des Rechtsbegriffs auszugehen ist. Von der Steuerbefreiung ist nach dem klaren und ausdr\u00fccklichen Wortlaut der Vorschrift nur eine einzelne Wohnung erfasst. 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