{"id":212,"date":"2019-07-17T19:17:47","date_gmt":"2019-07-17T17:17:47","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=212"},"modified":"2019-07-17T19:17:47","modified_gmt":"2019-07-17T17:17:47","slug":"wirksamkeit-einer-poolvereinbarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2019\/07\/17\/wirksamkeit-einer-poolvereinbarung\/","title":{"rendered":"Wirksamkeit einer Poolvereinbarung"},"content":{"rendered":"<p>Der BFH hat in seiner Entscheidung v. 20.2.2019 zu den Voraussetzungen an die Form von Poolvereinbarungen Stellung genommen:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger (Kl.) erbte von seinem Vater ein Einzelunternehmen mit einem steuerlichen Wert von etwa 1,8\u00a0Mio.\u00a0\u20ac. Wesentliches Verm\u00f6gen dieses Unternehmens war eine 12\u00a0%ige Beteiligung an der Y-GmbH mit einem steuerlichen Wert von etwa 1,65\u00a0Mio.\u00a0\u20ac, also rd. 91\u00a0% des gesamten Werts des Betriebsverm\u00f6gens des Einzelunternehmens. An der Y-GmbH waren neben dem Vater (12\u00a0%) auch der Kl. mit 74\u00a0% und die Z-KG mit 14\u00a0% beteiligt, an der der Kl. wiederum zu 100\u00a0% beteiligt war.<\/p>\n<p>Der Gesellschaftsvertrag der Y-GmbH sah vor, dass die Abtretung von Gesch\u00e4ftssanteilen vorbehaltlich der Einwilligung aller Gesellschafter zur Abtretung an einen oder mehrere Dritte nur an Gesellschafter und deren Abk\u00f6mmlinge zul\u00e4ssig war. Au\u00dferdem hatte der Erblasser lt. Gesellschaftsvertrag ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches und nicht auf die Erben \u00fcbergehendes Stimmrecht in zehnfacher H\u00f6he.<\/p>\n<p>Das FA und das FG (FG M\u00fcnster v. 9.6.2016 \u2013 3\u00a0K\u00a03171\/14 Erb, EFG 2016, 1530 = ErbStB 2016, 331 [<em>Halaczinsky<\/em>]) beurteilten die 12\u00a0%ige Beteiligung an der Y-GmbH als Verwaltungsverm\u00f6gen. Dadurch wurde die Betriebsverm\u00f6gensverg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a013a ErbStG f\u00fcr das Einzelunternehmen versagt, weil dessen Verwaltungsverm\u00f6genquote somit mehr als 50\u00a0% betrug.<\/p>\n<p>Dagegen ging der Kl. vor den BFH und trug vor, dass eine wirksame Poolvereinbarung vorgelegen habe, die zu einer Zusammenrechnung der Anteile und somit zu einem \u00dcbersteigen der Beteiligungsquote auf mehr als 25\u00a0% f\u00fchrte. Dadurch w\u00e4re die GmbH-Beteiligung keine Verwaltungsverm\u00f6gen und der Erwerb des Einzelunternehmens nach \u00a7\u00a013a ErbStG beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p><strong>Der BFH hat der Revision stattgegeben und an das FG zur\u00fcckverwiesen<\/strong>.<\/p>\n<p>Der BFH stellt zun\u00e4chst klar, dass dem Gesetzgeber bei Abfassung des hier einschl\u00e4gigen \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 ErbStG 2009 ein redaktioneller Fehler unterlaufen ist, indem das letzte Wort dieser Vorschrift \u201eaus\u00fcben\u201c statt \u201eaus<strong>zu<\/strong>\u00fcben\u201c lautet. Diesen Fehler macht er zum einen daran fest, dass in \u00a7\u00a013b Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 Satz\u00a02 ErbStG 2009, in dem ebenfalls auf die Poolvereinbarung abgestellt wird, das letzte Wort auch \u201eaus<strong>zu<\/strong>\u00fcben\u201c hei\u00dft. Zum anderen daran, dass der Gesetzgeber den Wortlaut durch das Gesetz zur Anpassung des ErbStG an die Rspr. des BVerfG in \u00a7\u00a013b Abs.\u00a04 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 ErbStG ge\u00e4ndert und an die Vorschrift des \u00a7\u00a013b Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 ErbStG mit dem einheitlichen Wortlaut \u201eaus<strong>zu<\/strong>\u00fcben\u201c angepasst hat.<\/p>\n<p>Aus dem Wortlaut \u201eaus<strong>zu<\/strong>\u00fcben\u201c schlie\u00dft der BFH, dass eine Poolvereinbarung nur dann wirksam ist, wenn zwischen den Gesellschaftern eine rechtliche Verpflichtung <strong>i.S. eines klagbaren Anspruchs<\/strong> (\u00a7\u00a0194 Abs.\u00a01 BGB) besteht. Daf\u00fcr reicht ein faktischer Zwang, eine moralische Verpflichtung oder eine langj\u00e4hrige \u00dcbung nicht aus. Ebenfalls nicht ausreichend ist das zehnfache Stimmrecht des Erblassers, mit dem er sich in Gesellschaftsentscheidungen zwar stets durchsetzen konnte. Durch dieses Stimmrecht haben sich die weiteren Gesellschafter aber nicht konkludent zu einer einheitlichen Stimmrechtsaus\u00fcbung verpflichtet, sondern nur zugelassen, dass ihr eigenes Stimmrecht entwertet wurde.<\/p>\n<p>Der BFH stellt klar, dass \u2013 <strong>entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung<\/strong> in R\u00a0E 13b.6 Abs.\u00a06 EStR 2011 \u2013 f\u00fcr Poolvereinbarungen <strong>keine gesetzliche Form<\/strong> vorgeschrieben ist, so dass Stimmrechtsbindungsvertr\u00e4ge auch formlos abgeschlossen werden k\u00f6nnen. Das folgt aus dem Grundsatz der Formfreiheit von Vertr\u00e4gen. Ob eine solche rechtlich bindende Verpflichtung zwischen den Parteien vorlag, hatte das FG nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, sondern alleine auf den Gesellschaftsvertrag der Y-GmbH abgestellt, in dem eine derartige Vereinbarung nicht enthalten war. Im zweiten Rechtsgang muss nun das FG kl\u00e4ren, ob es eine m\u00fcndliche oder zumindest konkludente Poolvereinbarung zwischen dem Vater und dem Kl. gegeben hatte.<\/p>\n<p><strong>Erfreulich ist, dass der BFH<\/strong> <strong>auch m\u00fcndliche und konkludente Poolvereinbarungen anerkennt<\/strong>. Allerdings stellt der BFH in seiner Entscheidung klar, dass die Beweislast f\u00fcr das Zustandekommen einer bindenden Verpflichtung bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft, also beim Kl. Au\u00dferdem hat der BFH darauf hingewiesen, dass die tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen einer Poolvereinbarung im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen m\u00fcssen, im vorliegenden Fall also bei Tod des Erblassers.<\/p>\n<p>Auch wenn der BFH m\u00fcndliche oder sogar konkludente Stimmrechtsbindungsvereinbarungen zul\u00e4sst, sollten Sie unbedingt rechtzeitig <strong>Beweisvorsorge<\/strong> treffen. Selbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnten Sie den Nachweis der Vereinbarung auch durch Zeugen erbringen, was bei Erwerben unter Lebenden oder im Erbfall bei weiteren Mitgesellschaftern regelm\u00e4\u00dfig gelingen d\u00fcrfte. Wenn allerdings \u2013 wie im Entscheidungsfall \u2013 einer der beiden Parteien verstorben ist, bleibt nur zu hoffen, dass sich der Abschluss der Vereinbarung etwa aus Gesellschafterprotokollen ergibt oder eine Dritte Person z.B. ein Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Berater bei Abschluss der Vereinbarung anwesend war und sich an diese noch erinnern kann bzw. eine Gespr\u00e4chsnotiz angelegt hat.<\/p>\n<p>BFH v. 20.2.2019 \u2013 II\u00a0R\u00a025\/16, ErbStB 2019, 221<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat in seiner Entscheidung v. 20.2.2019 zu den Voraussetzungen an die Form von Poolvereinbarungen Stellung genommen: Der Kl\u00e4ger (Kl.) erbte von seinem Vater ein Einzelunternehmen mit einem steuerlichen Wert von etwa 1,8\u00a0Mio.\u00a0\u20ac. 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