{"id":214,"date":"2019-08-20T14:34:25","date_gmt":"2019-08-20T12:34:25","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=214"},"modified":"2019-08-20T14:34:25","modified_gmt":"2019-08-20T12:34:25","slug":"betriebsvermoegen-und-mittelbare-schenkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2019\/08\/20\/betriebsvermoegen-und-mittelbare-schenkung\/","title":{"rendered":"Betriebsverm\u00f6gen und mittelbare Schenkung"},"content":{"rendered":"<p>Im Streitfall (BFH v. 8.5.2019 \u2013 II\u00a0R\u00a018\/16) hatte der Kl\u00e4ger in 2006 einen Reiterhof ersteigert. Seine Mutter schenkte ihm zum Erwerb dieses Betriebs einen Geldbetrag von 205.000\u00a0\u20ac. Das FA setzte die Schenkungsteuer daraufhin auf 0\u00a0\u20ac fest, wobei es davon ausging, dass der Erwerb nach \u00a7\u00a013a ErbStG beg\u00fcnstigt sei. Vier Jahre sp\u00e4ter schenkte die Mutter ihrem Sohn ein Grundst\u00fcck. F\u00fcr diesen Erwerb setzte das FA Schenkungsteuer fest und ber\u00fccksichtigte die Vorschenkung aus 2006 in voller H\u00f6he \u2013 also ohne die Privilegierung nach \u00a7\u00a013a ErbStG \u2013 als steuerpflichtigen Erwerb.<\/p>\n<p><strong>Der BFH hat die <\/strong>Entscheidung der Vorinstanz (FG Hessen v. 22.03.2016 \u2013 1 K 2014\/14, EFG 2016, 1277; ErbStB 2016, 304 (<em>Kirschstein<\/em>) best\u00e4tigt und die <strong>Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen<\/strong>.<\/p>\n<p>Der BFH stellt zun\u00e4chst die <strong>Wirkungsweise des \u00a7\u00a014 ErbStG<\/strong> dar. Danach trifft die Vorschrift nur eine besondere Anordnung \u00fcber die Berechnung der Steuer, die f\u00fcr den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums festzusetzen ist. Die einzelnen Erwerbe innerhalb des Zeitraums bleiben in ihrer Besteuerung selbst\u00e4ndig. Lediglich zum Zwecke der Steuerberechnung werden dem letzten Erwerb die einzubeziehenden Vorerwerbe mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzugerechnet. Deshalb k\u00f6nnen bzw. m\u00fcssen wegen des Grundsatzes der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung (Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG) <strong>Fehler in der Steuerberechnung eines Vorerwerbs<\/strong> i.R.d. Ermittlung der Steuer eines sp\u00e4teren Erwerbs korrigiert werden. Die tats\u00e4chlich gezahlte (h\u00f6here) Steuer kann erst i.R.d. \u00a7\u00a014 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 ErbStG eine Rolle spielen. Der Vorerwerb war somit in die Berechnung der Steuer f\u00fcr den Nacherwerb in zutreffender H\u00f6he, also ohne Ber\u00fccksichtigung der Betriebsverm\u00f6gensverg\u00fcnstigung, einzubeziehen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der <strong>H\u00f6he der Einbeziehung<\/strong> <strong>lehnt<\/strong> der BFH eine Verg\u00fcnstigung der Geldschenkung nach \u00a7\u00a013a ErbStG als <strong>mittelbare Betriebsverm\u00f6gensschenkung ab<\/strong>. Er f\u00fchrt ausdr\u00fccklich aus (Rz.\u00a016 d. Gr\u00fcnde), dass die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs nicht beg\u00fcnstigt ist. Er st\u00fctzt seine Auffassung insbesondere auf die Ausf\u00fchrungen des BVerfG zum Erbschaftsteuerbeschluss v. 22.6.1995 (BVerfG v. 22.6.1995 \u2013 2 BvR 552\/91, BStBl.\u00a0II 1995, 671, unter C.\u00a0I.\u00a02.\u00a0b), bb)), wonach besondere steuerliche Beg\u00fcnstigungen einer ausdr\u00fccklichen Rechtfertigung ben\u00f6tigen. Die Steuerverg\u00fcnstigung von Betriebsverm\u00f6gen hat ihre Rechtfertigung darin, dass ein Betrieb \u201eweitergef\u00fchrt\u201c, \u201eaufrechterhalten\u201c und \u201efortgef\u00fchrt\u201c wird. Daraus folgt, dass Zweck der Beg\u00fcnstigungsvorschrift ist, einen <strong>bestehenden Betrieb des Erblassers oder Schenkers <\/strong>und dessen Arbeitspl\u00e4tze zu erhalten und nicht allgemein die Gr\u00fcndung oder den Erwerb von Betrieben durch den Erwerber mit finanziellen Mitteln des Schenkers zu beg\u00fcnstigen.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung liegt auf der Linie der<\/strong> <strong>Finanzverwaltung<\/strong>. Diese lehnt eine beg\u00fcnstigte mittelbare Schenkung zum Erwerb von Produktivverm\u00f6gen <strong>eines Dritten<\/strong> ebenfalls ab (A\u00a013b.2 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 ErbStR 2011 bzw. RE 13b.2 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 ErbStR-E 2019). <strong>Anders<\/strong> sieht es die Finanzverwaltung, wenn der Beschenkte einen Geldbetrag erh\u00e4lt, um sich am Produktivverm\u00f6gen des Schenkers zu beteiligen (A 13b.2 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ErbStR 2011 bzw. RE 13b.2 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ErbStR-E 2019). Vor dem Hintergrund des Besprechungsurteils erscheint es fraglich, <strong>ob diese f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstige Verwaltungsauffassung noch zu halten ist<\/strong>. In jedem Fall sollte in der Beratungspraxis die unmittelbare \u00dcbertragung von Produktivverm\u00f6gen einer mittelbaren Schenkung auch zum Erwerb vom Schenker vorgezogen werden.<\/p>\n<p>Das Urteil ist auch <strong>verfahrensrechtlich<\/strong> interessant. Der BFH <strong>verneint zu Recht eine Bindungswirkung<\/strong> i.S.d. \u00a7\u00a0171 Abs.\u00a010 AO des f\u00fcr den Vorerwerb ergangenen Bescheids f\u00fcr den sp\u00e4teren Erwerb, denn die Bindung muss durch das Gesetz ausdr\u00fccklich angeordnet sein (vgl. i.E. <em>Tipke\/Kruse<\/em>, \u00a7\u00a0171 AO Rz.\u00a090 m.w.N.). Daran fehlt es i.R.d. Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach \u00a7\u00a014 ErbStG.<\/p>\n<p><em>BFH v. 8.5.2019 \u2013 II\u00a0R\u00a018\/16, ErbStB 2019, 250<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Streitfall (BFH v. 8.5.2019 \u2013 II\u00a0R\u00a018\/16) hatte der Kl\u00e4ger in 2006 einen Reiterhof ersteigert. Seine Mutter schenkte ihm zum Erwerb dieses Betriebs einen Geldbetrag von 205.000\u00a0\u20ac. Das FA setzte die Schenkungsteuer daraufhin auf 0\u00a0\u20ac fest, wobei es davon ausging, dass der Erwerb nach \u00a7\u00a013a ErbStG beg\u00fcnstigt sei. 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