{"id":216,"date":"2019-09-27T17:44:57","date_gmt":"2019-09-27T15:44:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=216"},"modified":"2019-09-27T17:44:57","modified_gmt":"2019-09-27T15:44:57","slug":"gesonderte-und-einheitliche-feststellung-des-grundbesitzwerts-gegenueber-mehreren-miterben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2019\/09\/27\/gesonderte-und-einheitliche-feststellung-des-grundbesitzwerts-gegenueber-mehreren-miterben\/","title":{"rendered":"Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts gegen\u00fcber mehreren Miterben"},"content":{"rendered":"<p>Gen\u00fcgt es im Fall, in dem eine Erbengemeinschaft Grundbesitz erbt, den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts an die \u201eErbengem.\u00a0E \u2013 z.Hd. Frau\u00a0&#8230;\u201c zu adressieren? Inhaltlich erging der Bescheid \u201ef\u00fcr: Erbengem. E\u201c und enthielt den Zusatz:<\/p>\n<p>\u201eDer Bescheid ergeht an Sie f\u00fcr und gegen alle Feststellungsbeteiligten&#8220;. Die Zurechnung des Grundbesitzwerts erfolgte neu an &#8222;Erbengem. E\u201c.<\/p>\n<p>Da sich aus dem Bescheid weder im Adressfeld noch aus den Betreffzeilen noch aus dem weiteren Inhalt des Bescheids oder seiner Anlage entnehmen lie\u00df, <strong>welche Personen die Erbengemeinschaft nach E beteiligt sind<\/strong>, ist der Bescheid nach der vorliegenden Entscheidung des BFH (BFH v. 26.6.2019 \u2013 II R 58\/15) rechtswidrig\/nichtig. Bei mehreren Miterben muss einem Bescheid klar und eindeutig entnommen werden k\u00f6nnen, gegen welche Beteiligten der Erbengemeinschaft sich die Feststellungen richten (\u00a7 154 Abs. 3 Satz 2 BewG).<\/p>\n<p>Die Entscheidung hat zum einen <strong>f\u00fcr die Finanz\u00e4mter<\/strong> Bedeutung. Bei Erlass eines Feststellungsbescheides i.S.v. \u00a7 151 BewG gg\u00fc. Erbengemeinschaften ist es zwingend erforderlich, alle Beteiligten <strong>namentlich aufzuf\u00fchren<\/strong> (entspr. Verwaltungsanweisung liegen schon l\u00e4nger vor). Zu beachten ist weiterhin, dass eine sp\u00e4tere vollst\u00e4ndige Aufz\u00e4hlung in der Einspruchsentscheidung, die den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgt, keine <strong>Heilung<\/strong> der mangelnden Bezeichnung der Inhaltsadressaten (der Nichtigkeit) erm\u00f6glicht. Heilung ist nur durch (rechtzeitige) Neubescheidung m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr betroffene Steuerpflichtige und deren Berater<\/strong> hat die Entscheidung zur Folge, dass entspr. fehlerhafte Feststellungsbescheide der Erbschaftbesteuerung nicht zugrunde gelegt werden d\u00fcrfen. Eine <strong>Neubescheidung ist nur innerhalb der Feststellungsfrist<\/strong> m\u00f6glich. Ein nichtiger Bescheid wahrt die Verj\u00e4hrungsfrist nicht; ein evtl. eingelegter Einspruch f\u00fchrt nicht zur Ablaufhemmung.<\/p>\n<p>Insbesondere in nicht allt\u00e4glichen Situationen kommen h\u00e4ufiger <strong>verfahrensrechtliche Fehler der Finanz\u00e4mter<\/strong> vor. Insofern sollte insb. bei komplizierten materiellen Rechtstreitigkeiten vorab auch die verfahrensrechtliche Rechtm\u00e4\u00dfigkeit gepr\u00fcft werden. Im Streitfall ging es in der Sache um die materielle Rechtsfrage, ob das Grundst\u00fcck (Restbauernhof) noch dem LuF-Verm\u00f6gen oder dem Grundverm\u00f6gen zuzuordnen ist. Im Endeffekt blieb dies unentschieden, weil die Feststellung (als Grundverm\u00f6gen) nichtig und eine Neubescheidung verfristet war.<\/p>\n<p><strong>Grunds\u00e4tzlich kann das Finanzamt<\/strong> innerhalb der betreffenden Verj\u00e4hrungsfrist <strong>einen \u201erichtigen\u201c Bescheid erlassen<\/strong>. Gem\u00e4\u00df \u00a7 153 Abs. 5 BewG i.V.m. \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die vierj\u00e4hrige Feststellungsfrist (\u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) u.a. dann, wenn eine Steuer-\/Feststellungserkl\u00e4rung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erkl\u00e4rung eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Nach \u00a7 153 Abs. 5 BewG i.V.m. \u00a7 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung (Neubescheidung) auch nach Ablauf der f\u00fcr sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung f\u00fcr eine Steuerfestsetzung, hier f\u00fcr die <strong>Erbschaftsteuerfestsetzung<\/strong>, von Bedeutung ist, f\u00fcr die die <strong>Festsetzungsfrist<\/strong> <strong>im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen<\/strong> ist; hierbei bleibt \u00a7 171 Abs. 10 AO au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>Unabdingbare Voraussetzung daf\u00fcr ist aber, dass das <strong>Finanzamt<\/strong> bei Erlass eines Feststellungsbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist in dem Bescheid darauf <strong>ausdr\u00fccklich hinweist<\/strong>, dass die getroffenen Feststellungen nur noch f\u00fcr solche Steuerfestsetzungen Bedeutung haben sollen, f\u00fcr die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist (\u00a7 153 Abs. 5 BewG i.V.m. \u00a7 181 Abs. 5 Satz 2 AO). Dieser Hinweis lag im Streitfall nicht vor, so dass die Neubescheidung nicht \u201egelungen\u201c war.<\/p>\n<p>BFH v. 26.6.2019 \u2013 II R 58\/15, ErbStB 2019, 281<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gen\u00fcgt es im Fall, in dem eine Erbengemeinschaft Grundbesitz erbt, den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts an die \u201eErbengem.\u00a0E \u2013 z.Hd. Frau\u00a0&#8230;\u201c zu adressieren? Inhaltlich erging der Bescheid \u201ef\u00fcr: Erbengem. E\u201c und enthielt den Zusatz: \u201eDer Bescheid ergeht an Sie f\u00fcr und gegen alle Feststellungsbeteiligten&#8220;. 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