{"id":220,"date":"2019-10-17T16:48:51","date_gmt":"2019-10-17T14:48:51","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=220"},"modified":"2019-10-17T16:48:51","modified_gmt":"2019-10-17T14:48:51","slug":"ernstliche-zweifel-an-der-verfassungsmaessigkeit-des-sog-90-tests","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2019\/10\/17\/ernstliche-zweifel-an-der-verfassungsmaessigkeit-des-sog-90-tests\/","title":{"rendered":"Ernstliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des sog. 90\u00a0%-Tests"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das FG M\u00fcnster <\/strong>(FG M\u00fcnster v. 3.6.2019 \u2013 3 V 3697\/18) <strong>hat ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Regelung <\/strong>des \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a02 ErbStG (sog. 90%-Grenze) ge\u00e4u\u00dfert, da die Finanzmittel zur Berechnung des 90\u00a0%-Tests <strong>ohne Abzug der Schulden und ohne Abzug des 15%igen Freibetrags<\/strong> ber\u00fccksichtigt werden. Im Streitfall wurden Anteile an einer GmbH \u00fcbertragen, deren Substanzwert mit rund 556.000\u00a0\u20ac festgestellt wurde. Weiterhin wurden Finanzmittel (im Wesentlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) i.H.v. 2,5\u00a0Mio.\u00a0\u20ac und Schulden i.H.v. 3,1\u00a0Mio.\u00a0\u20ac festgestellt. <strong>Das FA<\/strong> lehnte wegen Versto\u00dfes gegen den 90\u00a0%-Test eine Beg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7\u00a013a, 13b ErbStG vollst\u00e4ndig ab und setzte Schenkungsteuer fest. Die i.R.d. Einspruchs gegen die Schenkungsteuerfestsetzung beantragte <strong>Aussetzung der Vollziehung<\/strong> wurde vom FA ebenfalls abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Klage des Beschenkten. Nach Auffassung des FG M\u00fcnster f\u00fchrt die gesetzliche Regelung zu einem wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis, so dass zweifelhaft sei, ob dieses Ergebnis durch den Gesetzeszweck, der darin besteht, Missbrauch zu verhindern, gedeckt sei. Das FG hat deshalb die Aussetzung der Vollziehung zugelassen.<\/p>\n<p>Hintergrund der Entscheidung ist der sog. 90\u00a0%-Verwaltungsverm\u00f6genstest. Nach \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a02 ErbStG ist eine Beg\u00fcnstigung nach den \u00a7\u00a7\u00a013a\u00a0ff. ErbStG vollst\u00e4ndig nicht zu gew\u00e4hren (<strong>Fallbeil-Prinzip<\/strong>), wenn das Verwaltungsverm\u00f6gen die Grenze von 90\u00a0% des Unternehmenswerts erreicht. Es handelt sich um eine Regelung, die missbr\u00e4uchliche Gestaltungen verhindern soll. Aufgrund des Gesetzeswortlauts d\u00fcrfen jedoch bei der Ermittlung des Verwaltungsverm\u00f6gens Schulden nicht abgezogen werden. F\u00fcr Finanzmittel gilt neben dem Verbot des Schuldenabzugs auch ein Verbot zum Abzug des sog. Finanzmittelfreibetrags von 15\u00a0% des Unternehmenswerts. Beide Positionen werden allerdings bei Ermittlung des (steuerpflichtigen) sch\u00e4dlichen Verwaltungsverm\u00f6gens mindernd ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Damit wird der <strong>Bruttowert des Verwaltungsverm\u00f6gens mit einem Nettounternehmenswert verglichen<\/strong>. Im Urteilsfall, in welchem der Unternehmenswert als Substanzwert ermittelt wurde, wird dies besonders deutlich. Es ergab sich eine <strong>Verwaltungsverm\u00f6gensquote von 473\u00a0%.<\/strong><\/p>\n<p>Die 90\u00a0%-Grenze kann \u2013 wie im Urteilsfall \u2013 auch dann erreicht sein, wenn das unter Anwendung des Finanzmitteltests (Schuldenabzug und Abzug des 15\u00a0%-Freibetrags) berechnete, grunds\u00e4tzlich steuerpflichtige <strong>Verwaltungsverm\u00f6gen 0\u00a0\u20ac<\/strong> betr\u00e4gt und damit sogar die Optionsverschonung zur Anwendung kommen w\u00fcrde. Dies zeigt die <strong>Absurdit\u00e4t<\/strong> der gesetzlichen Regelung. Im Urteilsfall kam weiter hinzu, dass sich die Finanzmittel im Wesentlichen aus <strong>Forderungen aus Lieferungen und Leistungen<\/strong> zusammensetzten. Eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung ist in diesem Fall nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>In den vom Bundesrat am 11.10.2019 zugestimmten <strong>ErbStR 2019<\/strong> hat die Finanzverwaltung \u2013 wohl wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts \u2013 keine Erleichterung im Hinblick auf die 90\u00a0%-Grenze vorgesehen. In der <strong>Literatur<\/strong> wird dagegen eine teleologische Reduktion f\u00fcr zul\u00e4ssig angesehen (<em>Korezkij<\/em>, DStR 2017, 745). Im Urteil wird zudem ausf\u00fchrlich auf die umfangreiche Kritik in der Literatur verwiesen.<\/p>\n<p>Gegen Bescheide, die eine Beg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7\u00a013a\u00a0ff. ErbStG wegen Versto\u00dfes gegen den 90\u00a0%-Test ablehnen, sollte <strong>Einspruch<\/strong> eingelegt werden. Hilfsweise besteht \u2013 in Erbf\u00e4llen \u2013 die M\u00f6glichkeit, durch Anwendung der sog. <strong>Investitionsklausel<\/strong> innerhalb von zwei Jahren nach einem Erbfall zum Todestag vorhandenes sch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen in beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen \u201eumzuwandeln\u201c (\u00a7\u00a013b Abs.\u00a05 ErbStG). Allerdings kann es \u2013 insb. bei Minderheitsgesellschaftern \u2013 Restriktionen aufgrund des Erfordernisses des vorgefassten Plans des Erblassers geben. F\u00fcr den Fall einer <strong>Schenkung<\/strong> besteht die M\u00f6glichkeit der Anwendung der Investitionsklausel nicht. Zwar kann vor einer Schenkung das Verm\u00f6gen der betrieblichen Einheit m\u00f6glichst <strong>steuerg\u00fcnstig strukturiert<\/strong> werden. Da die sch\u00e4dlichen Finanzmittel im Urteilsfall aus Forderung aus Lieferungen und Leistungen resultierten, w\u00e4re allerdings eine Strukturierung der Finanzmittel als Gestaltungsvariante nicht in Betracht gekommen.<\/p>\n<p>Um das Risiko einer <strong>erneuten Verfassungswidrigkeit des ErbStG zu vermeiden<\/strong>, w\u00e4re der Gesetzgeber gut beraten, den systematisch und wirtschaftlich unsinnigen Gesetzeswortlaut anzupassen. Solange dies jedoch nicht erfolgt ist und auch keine g\u00fcnstige Verwaltungsauffassung vorhanden ist, muss vor jeder Schenkung die H\u00f6he des Bruttoverwaltungsverm\u00f6gens \u00fcberpr\u00fcft werden, um bei Bedarf noch rechtzeitig Gestaltungen umsetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Insbesondere im Falle von Personengesellschaften ist zu ber\u00fccksichtigen, dass auch <strong>Gesellschafterdarlehen<\/strong> \u2013 ohne Verrechnung mit den Schulden im Gesamthandsverm\u00f6gen \u2013 zu den diesbez\u00fcglich zu ber\u00fccksichtigenden Finanzmitteln geh\u00f6ren.<\/p>\n<p><em>FG M\u00fcnster v. 3.6.2019 \u2013 3 V 3697\/18, ErbStB 2019, 317<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG M\u00fcnster (FG M\u00fcnster v. 3.6.2019 \u2013 3 V 3697\/18) hat ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Regelung des \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a02 ErbStG (sog. 90%-Grenze) ge\u00e4u\u00dfert, da die Finanzmittel zur Berechnung des 90\u00a0%-Tests ohne Abzug der Schulden und ohne Abzug des 15%igen Freibetrags ber\u00fccksichtigt werden. 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