{"id":229,"date":"2019-12-20T14:59:57","date_gmt":"2019-12-20T13:59:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=229"},"modified":"2019-12-20T14:59:57","modified_gmt":"2019-12-20T13:59:57","slug":"haftungsbeschraenkung-arztpraxisverkauf-durch-nicht-approbierten-erben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2019\/12\/20\/haftungsbeschraenkung-arztpraxisverkauf-durch-nicht-approbierten-erben\/","title":{"rendered":"Haftungsbeschr\u00e4nkung: Arztpraxisverkauf durch nicht approbierten Erben"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zum Sachverhalt:<\/strong> Da der Kl\u00e4ger (Kl.) die geerbte Pathologie-Praxis mangels eigener Approbation nicht fortf\u00fchren durfte, ver\u00e4u\u00dferte er sie und erzielte hieraus einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. \u00dcber den Nachlass wurde das Nachlassinsolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Da der Kl. die auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entfallende festgesetzte ESt nicht zahlte, betrieb das FA die Zwangsvollstreckung durch Erlass von Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen und Eintragung einer Sicherungshypothek. Daraufhin beantragte der Kl. die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. \u00a7 258 AO sowie festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung in sein Eigenverm\u00f6gen unzul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p><strong>Dies lehnte das FA ab<\/strong>, da aus dem Nachlassinsolvenzverfahren keine Beschr\u00e4nkung der Zwangsvollstreckung auf den Nachlass folge. Hiergegen tr\u00e4gt der Kl. vor, die Praxisver\u00e4u\u00dferung sei ihm nicht zuzurechnen: Er habe keine Handlungsoption gehabt, da er wegen mangelnder Berufsqualifikation die Praxis habe verkaufen oder schlie\u00dfen m\u00fcssen. Folglich seien die auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entfallenden, ihm zwangsweise entstandenen Steuerschulden auf den Nachlass beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><strong>Das FG M\u00fcnster hat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen<\/strong>, da der Kl. der Zwangsvollstreckung in das Eigenverm\u00f6gen nicht die Beschr\u00e4nkung der Zwangsvollstreckung auf den Nachlass nach \u00a7\u00a045 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. \u00a7 1975 BGB entgegensetzen kann.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem \u00a7 45 Abs. 2 Satz 1 AO ist f\u00fcr die Frage, ob eine Steuerschuld von der Haftungsbeschr\u00e4nkung umfasst ist, das <strong>zivilrechtliche Haftungsregime<\/strong> ma\u00dfgebend, und zwar unabh\u00e4ngig davon, dass steuerrechtlich allein der Erbe die Eink\u00fcnfte erzielt hat. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1967 BGB haftet zun\u00e4chst der Erbe unbeschr\u00e4nkt, aber ggf. beschr\u00e4nkbar, z.B. gem. \u00a7 1975 BGB u.a. durch die Nachlassinsolvenzer\u00f6ffnung. Diese Haftungsbeschr\u00e4nkung erfasst die vom Erblasser herr\u00fchrenden Schulden und die sog. <strong>Erbfallschulden<\/strong>, die den Erben als solchen treffen, z.B. Pflichtteils-, Verm\u00e4chtnis- und Auflagenverbindlichkeiten. Diese entstehen mit dem Erbfall und beruhen nicht auf einem Verhalten des Erben, sondern sind trotz ihrer Entstehung nach dem Erbfall zuvor abschlie\u00dfend durch den Erblasser angelegt worden. Folglich sind vom BFH insb. die vom Nachlassverwalter begr\u00fcndeten Verbindlichkeiten einschl. der von ihm begr\u00fcndeten Steuerschulden ebenso wie die Beerdigungskosten und die Erbschaftsteuer als Erbfallschulden qualifiziert worden. Ebenso wurde die ESt-Schuld aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Motorschiffes nicht als Eigenschuld des Erben eingeordnet, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung bereits zu Lebzeiten des Erblassers eingeleitet und die Abwicklung aufgrund seerechtlicher Besonderheiten weder durch den Erben noch einen Nachlassverwalter zu beeinflussen war.<\/p>\n<p>F\u00fcr <strong>Eigenschulden<\/strong> haftet der Erbe dagegen mit seinem gesamten Verm\u00f6gen, da der Rechtsverkehr davon ausgehen muss, dass f\u00fcr vom Erben durch eigenes Verhalten begr\u00fcndete Verbindlichkeiten das gesamte Verm\u00f6gen und nicht nur ein Nachlass als Vollstreckungsobjekt zur Verf\u00fcgung steht. Auch wenn sich Gl\u00e4ubiger von Nachlasserbenschulden, die durch die Nachlassverwaltung entstehen, ihre Anspr\u00fcche direkt gegen den Nachlass geltend machen k\u00f6nnen bzw. bei Nachlassinsolvenz diese vorab zu befriedigen sind, um eine aufwendige Pf\u00e4ndung dieses Freistellungs- oder Ersatzanspruches zu vermeiden, \u00e4ndert dies nichts am Bestehen des Anspruches gegen den Erben selbst und seine Haftung mit seinem Eigenverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Die <strong>Praxisver\u00e4u\u00dferung<\/strong> mit der Folge des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nach \u00a7 16 EStG beruht auf eigenem Verhalten des Kl., da er mit ihr am Rechtsverkehr teilgenommen hat, der davon ausgehen konnte, dass das Eigenverm\u00f6gen des Kl. als Haftungsmasse zur Verf\u00fcgung steht. Dies gilt gem. \u00a7 45 Abs. 2 Satz 1 AO auch im Steuerrecht. Folglich liegt eine Eigenschuld des Kl. vor, auf die die Beschr\u00e4nkung der Zwangsvollstreckung auf den Nachlass keine Anwendung findet.<\/p>\n<p><strong>Nach dieser Entscheidung f\u00fchrt die Ver\u00e4u\u00dferung, Aufgabe oder allm\u00e4hliche Abwicklung<\/strong> einer freiberuflichen Praxis durch den nicht qualifizierten Erben immer zu einer Eigenschuld hinsichtlich der darauf beruhenden Einkommensteuer, f\u00fcr die er mit seinem eigenen Verm\u00f6gen haftet.<\/p>\n<p><strong>Der Kl. hatte auch weitere Handlungsoptionen:<\/strong> Zwar musste er die Praxis aus berufsrechtlichen Gr\u00fcnden aufgeben, da eine Verpachtung berufsrechtlich und damit auch steuerlich nicht m\u00f6glich ist. Dies konnte aber durch Betriebsaufgabe oder -ver\u00e4u\u00dferung oder allm\u00e4hliche Abwicklung erfolgen, so dass er mehrere Handlungsoptionen hatte, in welchem Umfang und in welcher Form er die Praxis nutzt, indem er ihren Wert (anteilig) realisiert, u.U. sogar ohne Aufdeckung der stillen Reserven. Die M\u00f6glichkeit der Ausschlagung ist entgegen der Ansicht des FA keine Handlungsoption. Das Unterbleiben der Ausschlagung ist keine hinreichende Haftungsgrundlage, die zur Begr\u00fcndung von Eigenschulden f\u00fchrt, da sonst die Haftungsbeschr\u00e4nkungen der \u00a7\u00a7 1975 ff. BGB weitgehend leerlaufen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Zwar musste der Kl. die Praxis aus berufsrechtlichen Gr\u00fcnden aufgeben, so dass die Steuerschuld zwingend entstanden ist. Auch wenn damit die Entstehung einer Steuerschuld durch den beruflich qualifizierten Erblasser angelegt war, erkennt das FG angesichts der aktiven Ver\u00e4u\u00dferungshandlung eine systematische Gleichstellung der verschiedenen Entstehungstatbest\u00e4nde nicht an, da ansonsten f\u00fcr alle Formen der Steuerentstehung eine Haftungsbeschr\u00e4nkung anzunehmen w\u00e4re. Unerheblich ist der Einwand des Kl., er werde daf\u00fcr bestraft, Arbeitspl\u00e4tze erhalten und eine wirtschaftlich sinnvolle L\u00f6sung gew\u00e4hlt zu haben, da das erbrechtliche Haftungsregime nicht auf wirtschaftspolitischen \u00dcberlegungen beruht.<\/p>\n<p>Das FG l\u00e4sst die <strong>Revision<\/strong> wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zu, da der BFH bisher nur \u00fcber eine Erbfallschuld, nicht aber \u00fcber <strong>Eigenschulden des Erben<\/strong> befunden hat. Zudem ist in der Rspr. nicht gekl\u00e4rt, ob bei berufsrechtlich bedingter zwangsweiser Betriebsaufgabe oder -ver\u00e4u\u00dferung die hierdurch entstehende Steuerschuld zur Beschr\u00e4nkung der Nachlasshaftung f\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Bei der Beratung<\/strong> <strong>muss auf diese unbeschr\u00e4nkte Haftung hingewiesen werden<\/strong>. In vergleichbaren F\u00e4llen sollte dennoch die Beschr\u00e4nkung der Haftung auf den Nachlass geltend gemacht werden unter Hinweis auf die Revisionszulassung. Es bleibt abzuwarten, ob der Kl. Revision einlegen wird. Das Urteil erscheint fraglich, da der Erbe keine M\u00f6glichkeit hat, die Einkommensteuer zu vermeiden, wenn er aus berufsrechtlichen Gr\u00fcnden die Praxis verkaufen muss und auch nicht verpachten kann.<\/p>\n<p><em>FG M\u00fcnster v. 24.9.2019 \u2013 12 K 2262\/16 (Rev. VII R 42\/19), ErbStB 2020, 9<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Sachverhalt: Da der Kl\u00e4ger (Kl.) die geerbte Pathologie-Praxis mangels eigener Approbation nicht fortf\u00fchren durfte, ver\u00e4u\u00dferte er sie und erzielte hieraus einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. \u00dcber den Nachlass wurde das Nachlassinsolvenzverfahren er\u00f6ffnet. 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