{"id":233,"date":"2020-03-21T15:48:18","date_gmt":"2020-03-21T14:48:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=233"},"modified":"2020-03-21T15:48:18","modified_gmt":"2020-03-21T14:48:18","slug":"persoenlicher-freibetrag-und-nacherbfolge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2020\/03\/21\/persoenlicher-freibetrag-und-nacherbfolge\/","title":{"rendered":"Pers\u00f6nlicher Freibetrag und Nacherbfolge"},"content":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4ger erwarben von der Vorerbin <strong>sowohl deren Eigenverm\u00f6gen als auch Verm\u00f6gen aus zwei Vorerbschaften<\/strong>. Streitig ist, ob den Kl\u00e4gern der pers\u00f6nliche Freibetrag mehrfach zusteht.<\/p>\n<p>Die Gro\u00dfeltern hatten zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn hatte f\u00fcnf Kinder. Nachdem der Sohn verstorben war, schlossen die Eltern mit ihrer Tochter einen Erbvertrag, in dem sie ihre Tochter f\u00fcr den Fall, dass diese kinderlos bliebe, jeweils als Vorerbin und ihre f\u00fcnf Enkel als Nacherben ein-setzten. Als die Tochter kinderlos verstarb, stellte der Testamentsvollstrecker ihrer f\u00fcnf Neffen den Antrag nach \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG und machte f\u00fcr die Erben als Kinder eines vorverstorbenen Kindes den Freibetrag i.H.v. 400.000 \u20ac nach \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG geltend. Diesen Freibetrag beantragte er doppelt mit der Begr\u00fcndung, dass die Kl\u00e4ger Nacherben im Hinblick auf das Vorerbschaftsverm\u00f6gen ihres Gro\u00dfvaters und ihrer Gro\u00dfmutter geworden seien und sie f\u00fcr jeden der beiden Nacherbf\u00e4lle jeweils einen Antrag nach \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG h\u00e4tten stellen k\u00f6nnen. Eine solche Konstellation sei in \u00a7 6 Abs. 2 ErbStG nicht geregelt, weshalb im Streitfall f\u00fcr jeden Nacherbfall die jeweiligen Freibetr\u00e4ge gesondert zu ermitteln und zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n<p><strong>Das FG hat die Klage abgewiesen<\/strong>. Es begr\u00fcndet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Erbschaftsteuerrecht eine vom Zivilrecht abweichende Regelung trifft. Zivilrechtlich wird der Vorerbe kein Rechtsnachfolger des Erblassers. Tritt der Nacherbfall ein, so erbt der Nacherbe die Vorerbschaft vom Erblasser und nicht vom Vorerben (\u00a7 2139 BGB).<\/p>\n<p>Erbschaftsteuerlich sieht \u00a7 6 Abs. 1 ErbStG stattdessen vor, dass der Vorerbe Vollerbe des Erblassers wird und der Nacherbe nach \u00a7 6 Abs. 2 ErbStG einen einheitlichen Erwerb vom Vorerben erwirbt. Daraus folgt, dass dem Nacherben auch nur ein einziger Freibetrag zustehen kann. Das Gesetz gew\u00e4hrt dem Nach-erben nur ein Wahlrecht, welcher Freibetrag nach \u00a7 16 ErbStG zugrunde zu legen ist, derjenige im Verh\u00e4ltnis zum Vorerben oder jener im Verh\u00e4ltnis zum Erblasser.<\/p>\n<p>Das Gericht hat die <strong>Revision<\/strong> zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Das ist insofern erstaunlich, als die Frage ob ein oder mehrere Freibetr\u00e4ge zu gew\u00e4hren sind, seit der Entscheidung des BFH v. 2.12.1998 \u2013 II R 43\/97, BStBl. II 1999, 235 zugunsten der ersten Alternative entschieden wurde.<\/p>\n<p>Meines Erachtens <strong>noch nicht entschieden<\/strong> und im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, ist vielmehr folgende Frage: Welches Verh\u00e4ltnis ist i.R.d. Antrags nach \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG zugrunde zu legen, wenn der Vorerbe Erwerbe von mehreren Erblassern erhalten hat, die jeweils auf den Nacherben \u00fcbergehen, f\u00fcr die aber im Verh\u00e4ltnis zum Nacherben unterschiedliche Steuerklassen gelten.<\/p>\n<p>Beispiel: Vater V setzt seinen Bruder (B) als Vorerben und seinen Sohn (S) als Nacherben ein. Au\u00dferdem setzt die Lebensgef\u00e4hrtin des B (L) den B als Vorerben und S als Nacherben ein. Als B verstirbt erbt S von ihm Verm\u00f6gen aus den Vorerbschaften seines Vaters (St.-Kl.\u00a0I) und der Lebensgef\u00e4hrtin (St.-Kl.\u00a0III) und eigenes Verm\u00f6gen des Onkels (B) (St.-Kl.\u00a0II). S stellt den Antrag nach \u00a7\u00a06 Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Wird dann die Steuerklasse I (Verh\u00e4ltnis zum Vater) oder die Steuerklasse\u00a0III (Verh\u00e4ltnis zur Lebensgef\u00e4hrtin des Onkels) zugrunde gelegt?<\/p>\n<p>Das Gesetz spricht nur vom Verh\u00e4ltnis \u201edes Nacherben zum Erblasser\u201c und geht offensichtlich davon aus, dass es nur einen Erblasser geben kann, der Verm\u00f6gen auf den Vorerben \u00fcbertr\u00e4gt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das f\u00fcr den Nacherben g\u00fcnstigste Verh\u00e4ltnis zugrunde zu legen ist (im Beispielsfall also zum Vater) gibt das Gesetz meines Erachtens nicht her. Eine solche L\u00f6sung w\u00e4re auch missbrauchsanf\u00e4llig, etwa wenn der Vater nur ein geringes Verm\u00f6gen h\u00e4tte, die Lebensgef\u00e4hrtin dagegen ein sehr hohes Verm\u00f6gen und sich auf diese Weise der hohe Freibetrag im Verh\u00e4ltnis zum Vater auf den Erwerb des Verm\u00f6gens von der Lebensgef\u00e4hrtin auswirkt.<\/p>\n<p>Eine Aufteilung in unterschiedliche Erwerbe und quotale Ber\u00fccksichtigung verschiedener Freibetr\u00e4ge kommt meines Erachtens vor dem Hintergrund eines einheitlichen Erwerbs vom Vorerben ebenfalls nicht in Betracht. An dieser Stelle zeigt sich die Schw\u00e4che der steuerlichen Zusammenfassung mehrerer Erwerbe zu einem Erwerb des Nacherben vom Vorerben und die Abweichung im Steuerrecht von der zivilrechtlichen Regelung.<\/p>\n<p><em>FG M\u00fcnchen v. 20.11.2019 \u2013 4 K 519\/18 [Rev. II R 1\/20], ErbStB 2020, 95<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4ger erwarben von der Vorerbin sowohl deren Eigenverm\u00f6gen als auch Verm\u00f6gen aus zwei Vorerbschaften. Streitig ist, ob den Kl\u00e4gern der pers\u00f6nliche Freibetrag mehrfach zusteht. Die Gro\u00dfeltern hatten zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn hatte f\u00fcnf Kinder. 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