{"id":238,"date":"2020-05-18T13:30:38","date_gmt":"2020-05-18T11:30:38","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=238"},"modified":"2020-05-18T13:30:38","modified_gmt":"2020-05-18T11:30:38","slug":"altenteilsleistungen-nach-%c2%a7-23-hoefeo-rp-keine-versorgungsleistungen-i-s-v-%c2%a7-10-abs-1-nr-1a-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2020\/05\/18\/altenteilsleistungen-nach-%c2%a7-23-hoefeo-rp-keine-versorgungsleistungen-i-s-v-%c2%a7-10-abs-1-nr-1a-estg\/","title":{"rendered":"Altenteilsleistungen nach \u00a7 23 H\u00f6feO RP keine Versorgungsleistungen i.S.v. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG"},"content":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin (Kl.) wurde von ihrem Vater testamentarisch zu seiner alleinigen und unbeschr\u00e4nkten Hoferbin (eines Weinguts) eingesetzt. Im Testament war keine Regelung\/Verpflichtung betr. Unterhalt\/Wohnungsgew\u00e4hrung f\u00fcr die Mutter der Kl. enthalten. Im Januar 2012 verstarb der Vater. Die Kl. erbte das Gut im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach der H\u00f6feO RP. Im Juni 2012 schloss sie u.a. einen Vertrag zum Zwecke der Abfindung der weichenden Erben entspr. der H\u00f6feO RP sowie zum Ausgleich der Pflichtteilsanspr\u00fcche der Mutter sowie der Geschwister ab. Hierin verpflichtete sie sich u.a., an ihre Mutter monatlich einen Betrag i.H.v. 660\u00a0\u20ac zu zahlen, erstmals einen Monat nach Beurkundung des Vertrages (ab Juli 2012). Des Weiteren wurde der Mutter ein lebensl\u00e4ngliches unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an einem zum Hof geh\u00f6renden Wohnhaus sowie ein Pflegerecht einger\u00e4umt. Das <strong>Problem ist\/war<\/strong>, ob diese <strong>wiederkehrenden Unterhaltsleistungen und die Wohnungs\u00fcberlassung<\/strong> (sog. Altenteilsverpflichtungen) als dauernde Last gem. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (Sonderausgaben) abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das <strong>FA<\/strong> lehnte den Abzug als dauernde Last ab. Das FG <strong>best\u00e4tigte die Entscheidung des FA<\/strong>. Die wiederkehrenden Leistungen der Kl. an ihre Mutter i.H.v. 660\u00a0\u20ac monatlich <strong>erf\u00fcllen nicht die Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG<\/strong> (i.d.F. v. 20.12.2007). Die wiederkehrenden Leistungen seien weder in einem Verm\u00f6gens\u00fcbergabevertrag vereinbart noch der Kl. durch Testament aus 1991 auferlegt worden. Nach Ansicht des Gerichts k\u00f6nnten die sich aus \u00a7 23 Abs. 2 und 3 H\u00f6feO RP ergebenden Verpflichtungen zu Barleistungen wegen Unbestimmtheit eine f\u00fcr die steuerliche Anerkennung der wiederkehrenden Leistungen zwingend erforderliche, klare und eindeutige einzelvertragliche Regelung \u00fcber Versorgungsleistungen aufgrund Verm\u00f6gens\u00fcbergabe nicht ersetzen. Die sich aus \u00a7 23 Abs. 2 und 3 H\u00f6feO RP ergebende gesetzliche Verpflichtung zu Barleistungen seien auch nicht durch die Vertr\u00e4ge im Juni 2012 konkretisiert worden. Die wiederkehrenden Leistungen seien n\u00e4mlich erst nachtr\u00e4glich durch Vertrag vom Juni 2012 vereinbart worden. Zu diesem Zeitpunkt sei kein nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG beg\u00fcnstigtes Betriebsverm\u00f6gen \u00fcbertragen worden, da der Hof\u00fcbergang an die Kl. schon im Januar 2012 erfolgt sei. Zudem seien die wiederkehrenden Leistungen ohne jegliche Bezugnahme auf etwaig \u00fcbertragenes Verm\u00f6gen vereinbart worden.<\/p>\n<p>Die Streitfrage betraf zwar die Einkommensbesteuerung 2012 und 2013. Die hier ma\u00dfgebende Vorschrift des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG wurde mit Wirkung ab Veranlagungszeitr\u00e4umen 2015 aufgehoben und durch Abs. 1a Nr. 2 ersetzt (Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl.\u00a0I 2014, 2417). Nach dem <strong>ab 2015<\/strong> geltenden Recht k\u00f6nnen lebensl\u00e4ngliche und wiederkehrende Versorgungsleistung <strong>ebenfalls nur als Sonderausgeben<\/strong> abgezogen werden, wenn sie auf einem Verm\u00f6gens\u00fcbertragungsvertrag beruhen, in dem die <strong>gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig sowie rechtswirksam<\/strong> vereinbart bzw. testamentarisch angeordnet wurden und die Leistungen wie vereinbart tats\u00e4chlich erbracht werden.<\/p>\n<p>Um eine steuerrechtliche Zurechnung von Versorgungsleistungen zu den beg\u00fcnstigten wiederkehrenden Leistungen und Sonderausgaben i.S.v. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu erreichen, sollten die Vorgaben des BMF v. 11.3.2010 \u2013 IV C 3-S 2221\/09\/10004, BStBl.\u00a0I 2010, 227 = ErbStB 2010, 170 [<em>Kr\u00e4mer<\/em>] (sog. <strong>IV.\u00a0Rentenerlass<\/strong>) beachtet werden (mit den \u00c4nderungen durch BMF v. 6.5.2016 \u2013 IV C 3-S 2221\/15\/10011:004, BStBl.\u00a0I 2016, 476 = ErbStB 2016, 208 [<em>G\u00fcnther<\/em>]). Zur Schriftform von Verm\u00f6gens\u00fcbergabevertr\u00e4gen vgl. BFH v. 15.9.2010 \u2013 X R 13\/09, BStBl.\u00a0II 2011, 641 = ErbStB 2011, 66 [<em>Rothenberger<\/em>]. Aus der Lit. <em>W\u00e4lzholz<\/em>, GmbH-StB 2010, 206, und zur Bemessung von unbaren Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft z.B. BayLfSt v. 23.12.2019 \u2013 S 2221.1.1-10\/49 St 32, juris: FMNR5a2130019).<\/p>\n<p>Bei Planung testamentarischer Anordnungen und\/oder Verm\u00f6gens\u00fcbergabevertr\u00e4gen sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen in den H\u00f6feordnungen (jedenfalls wie hier in \u00a7 23 Abs. 2 und 3 H\u00f6feO RP) (automatisch) klare und eindeutige einzelvertragliche oder testamentarische Regelungen ersetzen k\u00f6nnen; zu vertiefenden Ausf\u00fchrung betr. das H\u00f6ferecht s. die Urteilsgr\u00fcnde. In vergleichbaren (schon verwirklichten) F\u00e4llen (Ablehnung als Sonderausgaben) sollten die Bescheide in Hinblick darauf, dass die <strong>Revision<\/strong> beim BFH anh\u00e4ngig ist (<strong>BFH X R 4\/20<\/strong>), offengehalten werden.<\/p>\n<p>FG Rheinland-Pfalz v. 31.7.2019 \u2013 1 K 1053\/17, ErbStB 2020, 152<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin (Kl.) wurde von ihrem Vater testamentarisch zu seiner alleinigen und unbeschr\u00e4nkten Hoferbin (eines Weinguts) eingesetzt. Im Testament war keine Regelung\/Verpflichtung betr. Unterhalt\/Wohnungsgew\u00e4hrung f\u00fcr die Mutter der Kl. enthalten. Im Januar 2012 verstarb der Vater. Die Kl. erbte das Gut im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach der H\u00f6feO RP. Im Juni 2012 schloss sie u.a. 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