{"id":243,"date":"2020-06-25T18:46:18","date_gmt":"2020-06-25T16:46:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=243"},"modified":"2020-06-25T18:46:18","modified_gmt":"2020-06-25T16:46:18","slug":"abziehbarkeit-vergeblicher-rechtsverfolgungskosten-als-nachlassverbindlichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2020\/06\/25\/abziehbarkeit-vergeblicher-rechtsverfolgungskosten-als-nachlassverbindlichkeit\/","title":{"rendered":"Abziehbarkeit vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Streitig war in beiden Revisionsverfahren die Abzugsf\u00e4higkeit von Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit: Im Verfahren II\u00a0R 29\/16<\/strong> hatte die Kl\u00e4gerin (als Rechtsnachfolgerin des Miterben B) vergeblich einen Prozess gegen ein Museum zur Herausgabe einer Porzellansammlung gef\u00fchrt, die der Erblasser dem Museum geschenkt hatte. Im Nachlass hatte sich au\u00dferdem ein Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundst\u00fcck befunden, den die Miterben verkauft hatten. Die K\u00e4ufer des Grundst\u00fccks leisteten an den bisherigen Mieter i.R. einer R\u00e4umungsklage eine Zahlung von 15.000\u00a0\u20ac. Die Erben erstatteten daraufhin vertragsgem\u00e4\u00df den K\u00e4ufern diesen Betrag zzgl. Rechtsanwaltskosten und eines pauschalen Schadensersatzes wegen versp\u00e4teter R\u00e4umung der Wohnung. Diese Aufwendungen machten sie anschlie\u00dfend i.R. eines Zivilprozesses vergeblich gegen den Mieter geltend. Die Kl\u00e4gerin begehrte daraufhin als Gesamtrechtsnachfolgerin des zwischenzeitlich verstorbenen Miterben B die Ber\u00fccksichtigung von Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeit nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a05 Nr.\u00a03 Satz\u00a01 ErbStG. Dabei machte sie rd. 112.000\u00a0\u20ac f\u00fcr den Prozess zur Herausgabe der Porzellansammlung und rd. 50.0000\u00a0\u20ac f\u00fcr den Rechtsstreit gegen den Mieter geltend. Zu den Kosten geh\u00f6rten u.a. Honorare, die der Ehemann der Kl\u00e4gerin f\u00fcr anwaltliche Leistungen von dem zwischenzeitlich verstorbenen Miterben B f\u00fcr die Durchf\u00fchrung mehrerer Verfahren erhalten haben soll. <strong>Das FG<\/strong> <strong>wies die Klage ab<\/strong> (FG Baden-W\u00fcrttemberg v. 25.3.2015 \u2013 11 K 448\/01, ErbStB 2017, 199 [<em>Halaczinsky<\/em>]).<\/p>\n<p><strong>Im Verfahren II\u00a0R 6\/17<\/strong> war der Kl\u00e4ger neben seinem Bruder Erbe der im Jahr 2012 verstorbenen Mutter. In den Jahren vor dem Tod hatte der Bruder, der das Verm\u00f6gen der Mutter verwaltete, Betr\u00e4ge von rd. 345.400\u00a0\u20ac vom Konto der Erblasserin abgehoben sowie weitere \u00dcberweisungen und Abbuchungen i.H.v. rd. 94.000\u00a0\u20ac veranlasst. Der Kl\u00e4ger erhob nach dem Tod der Mutter Stufenklage gegen seinen Bruder auf Auskunft \u00fcber die Verwendung der Mittel sowie R\u00fcckzahlung an die aus ihm und dem Bruder bestehende Erbengemeinschaft. Diese Klage wurde im Berufungsverfahren abgewiesen. F\u00fcr den Rechtsstreit waren dem Kl\u00e4ger Prozesskosten i.H.v. rd. 15.000\u00a0\u20ac entstanden. Nach einem vergeblichen Einspruchsverfahren <strong>gab das FG der Klage statt<\/strong> und erkannte die Kosten als Nachlassverbindlichkeiten an (FG D\u00fcsseldorf v. 25.1.2017 \u2013 4 K 509\/16 Erb, ErbStB 2017, 176 [<em>G\u00fcnther<\/em>]).<\/p>\n<p><strong>Der BFH hat die<\/strong> <strong>Revision des FA im Verfahren II\u00a0R 6\/17 aus formellen Gr\u00fcnden <\/strong>f\u00fcr<strong> begr\u00fcndet<\/strong> erachtet, da die Vorentscheidung dem FA nicht wirksam zugestellt worden war. <strong>Im Verfahren II\u00a0R 29\/16 hat der BFH die Revision der Kl\u00e4gerin ebenfalls f\u00fcr begr\u00fcndet erachtet<\/strong>. Beide Verfahren wurden zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die jeweiligen FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH sind Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass geh\u00f6rende Anspr\u00fcche des Erblassers geltend gemacht hat, als Nachlassverbindlichkeiten nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a05 Nr.\u00a03 Satz\u00a01 ErbStG abzugsf\u00e4hig. Einem Abzug stehe auch \u00a7\u00a010 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 ErbStG nicht entgegenstehe.<\/p>\n<p>Der <strong>Begriff der Nachlassverbindlichkeiten<\/strong> sei grunds\u00e4tzlich <strong>weit auszulegen<\/strong> und umfasse u.a. die Kosten der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufgewendet werden m\u00fcssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden G\u00fcter zu setzen. Dazu k\u00f6nnten auch Kosten z\u00e4hlen, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass geh\u00f6renden Anspr\u00fcchen des Erblassers entstehen. Ein <strong>unmittelbarer Zusammenhang<\/strong> mit der Regelung des Nachlasses liege vor, wenn die Kosten in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die sp\u00e4tere Verwaltung des Nachlasses (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a05 Nr.\u00a03 Satz\u00a03 ErbStG) anfallen. Ein sachlicher Zusammenhang sei gegeben, wenn die Klage dazu diene, das Bestehen von nachlasszugeh\u00f6rigen Anspr\u00fcchen des Erblassers zu kl\u00e4ren oder die Herausgabe von Nachlassgegenst\u00e4nden durch Dritte zu erwirken. Herrsche Gewissheit \u00fcber Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses und habe der Erbe die Gegenst\u00e4nde in Besitz genommen, so ende der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb.<\/p>\n<p>Dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeit stehe <strong>\u00a7\u00a010 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 ErbStG<\/strong> nicht entgegen. Danach seien Schulden und Lasten nicht abzugsf\u00e4hig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden st\u00fcnden, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterl\u00e4gen. Diese Vorschrift gelte aber nur f\u00fcr <strong>vom Erblasser begr\u00fcndete<\/strong> Schulden und Lasten und sei nicht auf Nachlassregelungskosten i.S.d. \u00a7\u00a010 Abs.\u00a05 Nr.\u00a03 Satz\u00a01 ErbStG anwendbar. <strong>Nachlassregelungskosten <\/strong>w\u00fcrden Aufwendungen umfassen, die der Erwerber des Nachlasses nach dem Erwerb zur Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses erbracht habe, so dass es sich schon begrifflich nicht um vom Erblasser herr\u00fchrende Schulden handele. Das gelte selbst dann, wenn Nachlassregelungskosten darauf abzielten, an sich steuerbefreite Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zum Nachlass zu ziehen.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser Ausf\u00fchrungen hat der BFH im <strong>Verfahren II\u00a0R 29\/16<\/strong> entschieden, dass die Kosten f\u00fcr den <strong>Rechtsstreit mit dem Mieter<\/strong> nicht abzugsf\u00e4hig sind, da es sich nicht um Nachlassregelungskosten, sondern um <strong>Kosten der Nachlassverwertung<\/strong> handele. Die Klage habe nicht dazu gedient, das Bestehen eines nachlasszugeh\u00f6rigen Anspruchs auf Herausgabe der Mietwohnung zu kl\u00e4ren, so dass kein sachlicher Zusammenhang mit dem Erwerb bestanden habe. Die Kosten f\u00fcr den Prozess bzgl. der <strong>Herausgabe der Porzellansammlung<\/strong> seien dagegen grunds\u00e4tzlich <strong>abzugsf\u00e4hig<\/strong>. Es sei allerdings durch das FG noch zu beurteilen, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang der Kosten mit dem Erwerb vorgelegen habe und ob die Kosten der anwaltlichen Vertretung durch den Ehemann der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich entstanden seien.<\/p>\n<p>Die Revision im <strong>Verfahren II\u00a0R 7\/16<\/strong> hat der BFH wegen <strong>fehlender wirksamer Zustellung<\/strong> der Vorentscheidung f\u00fcr begr\u00fcndet erachtet und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen. F\u00fcr diesen zweiten Rechtsgang hat der BFH ohne Bindungswirkung auf die Abzugsf\u00e4higkeit der Rechtsverfolgungskosten hingewiesen.<\/p>\n<p><strong>Es ist zu begr\u00fc\u00dfen, dass der BFH<\/strong> <strong>auch vergebliche Rechtsverfolgungskosten<\/strong> als Nachlassverbindlichkeit <strong>zum Abzug zul\u00e4sst<\/strong>, selbst dann, wenn sie darauf abzielen, an sich steuerbefreite Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zum Nachlass zu ziehen. Ein Abzug scheidet nur dann aus, wenn es zu \u00fcberhaupt keinem steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. \u00a7\u00a03 ErbStG gekommen ist.<\/p>\n<p><strong>Zu beachten ist<\/strong>, dass nicht alle Prozesskosten anl\u00e4sslich eines Erbfalls abzugsf\u00e4hig sind, wie der BFH im Verfahren II\u00a0R 29\/16 deutlich gemacht hat. So scheidet ein Abzug aus, wenn ein Rechtsstreit nicht dazu dient, das Bestehen eines nachlasszugeh\u00f6rigen Anspruchs zu kl\u00e4ren, sondern vielmehr mit der Nachlassverwertung im Zusammenhang steht. Die Kosten der Nachlassverwertung sind, ebenso wie die Kosten der Nachlassverwaltung, vom Abzug ausgeschlossen. Insoweit ist eine <strong>genaue Abgrenzung<\/strong> der einzelnen entstandenen Kosten erforderlich.<\/p>\n<p><em>BFH v. 6.11.2019 \u2013 II\u00a0R 29\/16 und BFH v. 6.11.2019 \u2013 II R 6\/17, ErbStB 2020, 177<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Streitig war in beiden Revisionsverfahren die Abzugsf\u00e4higkeit von Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit: Im Verfahren II\u00a0R 29\/16 hatte die Kl\u00e4gerin (als Rechtsnachfolgerin des Miterben B) vergeblich einen Prozess gegen ein Museum zur Herausgabe einer Porzellansammlung gef\u00fchrt, die der Erblasser dem Museum geschenkt hatte. Im Nachlass hatte sich au\u00dferdem ein Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundst\u00fcck befunden, den die Miterben [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":313,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/243"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/313"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=243"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/243\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":244,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/243\/revisions\/244"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=243"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=243"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=243"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}