{"id":247,"date":"2020-07-15T14:48:07","date_gmt":"2020-07-15T12:48:07","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=247"},"modified":"2020-07-15T14:48:07","modified_gmt":"2020-07-15T12:48:07","slug":"beguenstigtes-betriebsvermoegen-bei-erfuellung-eines-wirtschaftlichen-geschaeftsbetriebs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2020\/07\/15\/beguenstigtes-betriebsvermoegen-bei-erfuellung-eines-wirtschaftlichen-geschaeftsbetriebs\/","title":{"rendered":"Beg\u00fcnstigtes Betriebsverm\u00f6gen bei Erf\u00fcllung eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs"},"content":{"rendered":"<p><strong>Im Streitfall begehrten die Antragsteller<\/strong> im AdV-Verfahren die Feststellung, dass es sich bei den vier im Betriebsverm\u00f6gen einer gewerblich gepr\u00e4gten KG befindlichen Immobilien <strong>nicht um Verwaltungsverm\u00f6gen<\/strong> i.S.d. \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01 Satz\u00a01 ErbStG a.F. (Dritten zur Nutzung \u00fcberlassene Grundst\u00fccke) <strong>handelt<\/strong>, sondern beg\u00fcnstigtes Produktivverm\u00f6gen vorliegt, weil die Gesellschaft einen <strong>wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong> erfordert (Satz\u00a02 lit.\u00a0d ErbStG a.F.).<\/p>\n<p>Die Antragsteller erbten KG-Anteile einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft, welche Eigent\u00fcmerin von vier Grundst\u00fccken mit etwa 40 Mietwohnungen war. Die KG verf\u00fcgte \u00fcber keine eigenen Arbeitnehmer. Sie geh\u00f6rte zum Firmenverbund einer Familie, die insgesamt mehr als 700 Mietwohnungen in verschiedene Firmen innehatte und verwaltete, insbesondere \u00fcber eine GbR. Diese GbR besch\u00e4ftigte im Streitjahr etwa 50 Mitarbeiter, die u.a. auch die Immobilien der KG verwalteten. Die Antragsteller beschrieben i.E., welche T\u00e4tigkeiten die KG zur Verwaltung ihres Grundbesitzes erbrachte und vertraten die Auffassung, dass diese wegen des beschriebenen Umfangs einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordert.<\/p>\n<p>Die <strong>Finanzverwaltung<\/strong> dagegen stand auf dem Standpunkt, dass die Pr\u00fcfung der Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs entspr. R\u00a0E 13b.13 Abs.\u00a02 Satz\u00a05 ErbStR 2011 betriebsbezogen vorzunehmen sei. Eine Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnisse bei anderen Unternehmen im Familienverbund sei deshalb nicht relevant. Da die KG weder eine umfangreiche Organisationsstruktur zur Durchf\u00fchrung ihrer Gesch\u00e4fte (keine Arbeitnehmer) noch mehr als 300 Wohnungen verwaltete, lag auch indiziell kein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb vor (R E 13b.13 Abs.\u00a03 ErbStR 2011).<\/p>\n<p><strong>Das FG folgte der Auffassung des FA und lehnte den AdV-Antrag ab: <\/strong>F\u00fcr das Vorliegen beg\u00fcnstigten Produktivverm\u00f6gens reicht es nicht allein aus, dass sich Grundst\u00fccke im Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft befinden. Vielmehr muss der Rahmen der Verm\u00f6gensverwaltung i.S.d. \u00a7\u00a014 Satz\u00a03 AO \u00fcberschritten sein, damit die Gesellschaft origin\u00e4r gewerbliche Eink\u00fcnfte nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG erzielt. Welche T\u00e4tigkeiten daf\u00fcr insbesondere in Betracht kommen, ist dem 2.\u00a0Leitsatz der Entscheidung zu entnehmen (vgl. auch T\/K, AO\/FGO, \u00a7\u00a014 AO, Tz.\u00a015 i.V.m. \u00a7\u00a064 AO, Tz. 7):<\/p>\n<p><em>\u201e2. Gewerblich ist die Vermietung etwa bei \u00dcbernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen, bei Bewachung des Geb\u00e4udes oder falls wegen eines besonders schnellen Wechsels der Mieter oder Benutzer der R\u00e4ume einer Unternehmensorganisation erforderlich ist. Sonderleistungen liegen etwa vor, wenn die R\u00e4ume in der mit dem Mieter vereinbarten Weise ausgestattet werden. Bettw\u00e4sche \u00fcberlassen und monatlich gewechselt wird, ein Aufenthaltsraum mit TV und Krankenzimmer bereitgehalten werden sowie ein Hausmeister bestellt wird.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die von den Antragstellern beschriebenen T\u00e4tigkeiten der KG gingen nach Auffassung des Gerichts nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse nicht \u00fcber die Aktivit\u00e4ten einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung hinaus. Eine Einbeziehung weiterer Gesellschaften aus dem Firmenverbund in die Gesamtbetrachtung kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist, <strong>dass sich das Gericht an die Regelung in<\/strong> <strong>R\u00a0E 13b.13 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 ErbStR 2011<\/strong> (E 13b.17 Abs.\u00a03 Satz 2 ErbStR 2019), nach der das Vorliegen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebes regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen ist, wenn das Unternehmen <strong>mehr als 300 eigene Wohnungen<\/strong> h\u00e4lt, <strong>nicht gebunden f\u00fchlt<\/strong>. Es betont ausdr\u00fccklich, dass auch bei einer Verwaltung von 700 Wohnungen eine reine Verm\u00f6gensverwaltung vorliegen kann, wenn die Gesellschaft in der Sache <strong>keine origin\u00e4re gewerbliche T\u00e4tigkeit<\/strong> aus\u00fcbt. Auf die Gr\u00f6\u00dfe des verwalteten Verm\u00f6gens und den von der Gr\u00f6\u00dfe des Verm\u00f6gens abh\u00e4ngigen Umfang der Verwaltungst\u00e4tigkeit kommt es nicht an. Deshalb kann der Umfang der Verwaltungst\u00e4tigkeit die Verm\u00f6gensverwaltung auch nicht in einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb umschlagen lassen (vgl. auch T\/K, AO\/FGO, \u00a7\u00a014 AO, Tz.\u00a014).<\/p>\n<p>Damit wird der Steuerpflichtige zur Begr\u00fcndung beg\u00fcnstigten Produktivverm\u00f6gens unabh\u00e4ngig von der Anzahl der verwalteten Objekte stets <strong>Zusatzleistungen<\/strong> gegen\u00fcber den Mietern erbringen m\u00fcssen, wie etwa in einem Hotel, der \u00dcberlassung von Ferienwohnungen oder einer Seniorenresidenz \u00fcblich. Zum Nachweis gegen\u00fcber der Finanzverwaltung i.R.d. Gesamtbetrachtung sollten die einzelnen Sonderleistungen gegen\u00fcber dem Mieter im Mietvertrag oder in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.<\/p>\n<p>FG M\u00fcnster v. 29.4.2020 \u2013 3\u00a0V\u00a0605\/20 F<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Streitfall begehrten die Antragsteller im AdV-Verfahren die Feststellung, dass es sich bei den vier im Betriebsverm\u00f6gen einer gewerblich gepr\u00e4gten KG befindlichen Immobilien nicht um Verwaltungsverm\u00f6gen i.S.d. \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01 Satz\u00a01 ErbStG a.F. (Dritten zur Nutzung \u00fcberlassene Grundst\u00fccke) handelt, sondern beg\u00fcnstigtes Produktivverm\u00f6gen vorliegt, weil die Gesellschaft einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordert (Satz\u00a02 lit.\u00a0d ErbStG a.F.). 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