{"id":251,"date":"2020-09-16T15:29:29","date_gmt":"2020-09-16T13:29:29","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=251"},"modified":"2020-09-16T15:29:29","modified_gmt":"2020-09-16T13:29:29","slug":"beguenstigtes-betriebsvermoegen-junges-verwaltungsvermoegen-bei-aktivtausch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2020\/09\/16\/beguenstigtes-betriebsvermoegen-junges-verwaltungsvermoegen-bei-aktivtausch\/","title":{"rendered":"Beg\u00fcnstigtes Betriebsverm\u00f6gen: Junges Verwaltungsverm\u00f6gen bei Aktivtausch"},"content":{"rendered":"<p>Im Verfahren vor dem BFH war die Beg\u00fcnstigung der Kommanditbeteiligung an einer KG, zu deren Betriebsverm\u00f6gen (BV) innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall festverzinsliche Wertpapiere geh\u00f6rten, streitig. In diesem Zeitraum erfolgten Umschichtungen, indem Erl\u00f6se aus f\u00e4lligen Geldanlagen erneut in solche Wertpapiere investiert und aus fl\u00fcssigen Mitteln zus\u00e4tzliche Erwerbe vorgenommen wurden. Das Betriebs-FA vermerkte im Feststellungsbescheid f\u00fcr den nach \u00a7 13b ErbStG beg\u00fcnstigten KG-Anteil nachrichtlich den anteiligen Wert am nicht beg\u00fcnstigten jungen Verwaltungsverm\u00f6gens i.H.v. \u2026\u00a0\u20ac. <strong>Das FA<\/strong> erlie\u00df auf dieser Basis den ErbSt-Bescheid gegen die Kl\u00e4gerin (Kl.). Mit erfolgloser Klage hatte sie geltend gemacht, es sei lediglich ein Aktivtausch von Verm\u00f6gen erfolgt.<\/p>\n<p>Der BFH hat die Revision der Kl. als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen: Die Beg\u00fcnstigung f\u00fcr BV ist um den Anteil f\u00fcr junges Verwaltungsverm\u00f6gen zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p><strong>Steuerbefreiung f\u00fcr beg\u00fcnstigtes BV: <\/strong>Nach \u00a7\u00a013a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 i.V.m. \u00a7\u00a013b Abs.\u00a01 Nr.\u00a02, Abs.\u00a04 ErbStG\u00a0a.F., der trotz vom BVerfG festgestellter Unvereinbarkeit mit Art. 3 GG bis zur Neuregelung anwendbar ist, bleibt der Erwerb eines Anteils an einer KG als Gesellschaft i.S.d. \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 und Abs.\u00a03 des EStG zu 85\u00a0% au\u00dfer Ansatz (Verschonungsabschlag). Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ErbStG\u00a0a.F. entf\u00e4llt die Beg\u00fcnstigung, wenn das BV zu mehr als 50\u00a0% aus Verwaltungsverm\u00f6gen besteht.<\/p>\n<p>Auch wenn das Verwaltungsverm\u00f6gen <strong>nicht mehr als 50\u00a0% <\/strong>betr\u00e4gt, das BV also grds. beg\u00fcnstigt ist, ist solches Verwaltungsverm\u00f6gen, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, als sog. \u201e<strong>junges Verwaltungsverm\u00f6gen<\/strong>\u201c gem. \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a03 ErbStG\u00a0a.F von der Beg\u00fcnstigung ausgeschlossen. Ob junges Verwaltungsverm\u00f6gen vorliegt, ist f\u00fcr jedes einzelne Wirtschaftsgut (WG) zu entscheiden. Es erfolgt keine Saldierung oder gattungsbezogene Betrachtung verschiedener WG. Auf die Herkunft des Verm\u00f6gensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.<\/p>\n<p><strong>Die Verwaltung<\/strong> bezieht in R\u00a0E\u00a013b.27 Satz\u00a02 ErbStR 2019 die Vorschrift auf das <strong>einzelne WG<\/strong>, so dass zum jungen Verwaltungsverm\u00f6gen nicht nur innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums eingelegtes Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, sondern auch solches, das <strong>innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt<\/strong> wurde, auch wenn dies durch <strong>Umschichtungen<\/strong> von einem bereits l\u00e4nger zum BV geh\u00f6renden WG in ein anderes WG geschieht. Im Schrifttum wird teilweise die Umschichtung wegen fehlender Missbrauchsgefahr f\u00fcr beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dlich erachtet.<\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfgebend ist das einzelne WG: <\/strong>Mit den Worten \u201esolches Verwaltungsverm\u00f6gen i.S.d. Satzes\u00a02 Nr.\u00a01 bis 5\u201c in \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a03 ErbStG\u00a0a.F. ist jeder einzelne Verm\u00f6gensgegenstand gemeint (vgl. \u00a7\u00a0240 Abs.\u00a01 i.V.m. \u00a7\u00a0252 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 HGB). \u201eVerwaltungsverm\u00f6gen\u201c kann zwar einen Gattungsbegriff darstellen, steht aber in der Vorschrift nicht isoliert. Der Hinweis &#8222;solches&#8220; und die in Bezug genommene Aufz\u00e4hlung in \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01 bis 5 ErbStG\u00a0a.F. verdeutlichen, dass die einzelnen WG des jungen Verwaltungsverm\u00f6gens gemeint sind. Au\u00dferdem kann sich die dort vorgesehene Zurechnung f\u00fcr jedes einzelne WG unterschiedlich darstellen, so dass sie denknotwendig auf das einzelne WG zu beziehen ist.<\/p>\n<p><strong>Keine Reduktion auf Missbrauchsf\u00e4lle: <\/strong>Eine Reduzierung der Vorschrift durch teleologische Reduktion auf eine konkrete missbr\u00e4uchliche Gestaltung im Einzelfall, z.B. bei Verkn\u00fcpfung der Anschaffung oder Herstellung mit einer Privateinlage, ist nicht m\u00f6glich. Da der Tatbestand der Norm kein Missbrauchselement enth\u00e4lt, ist im Streitfall nicht zu pr\u00fcfen, ob ein Missbrauchsfall vorliegt oder nicht. Umschichtungen, auch innerhalb des Verwaltungsverm\u00f6gens k\u00f6nnen betriebswirtschaftlich sinnvoll und angezeigt sein und trotzdem grunds\u00e4tzlich zu jungem Verwaltungsverm\u00f6gen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Vorschrift ist <strong>nicht auf F\u00e4lle der Einlage von Verwaltungsverm\u00f6gen aus dem Privatverm\u00f6gen innerhalb der Zwei-Jahres-Frist beschr\u00e4nkt<\/strong>, da die \u201eEinlage\u201c gerade nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal geworden ist wie z.B. \u00a7\u00a013a Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 ErbStG\u00a0a.F. zeigt. Zum anderen k\u00f6nnte der Zweck der Vorschrift, Missbr\u00e4uche durch kurzfristige Einlagen aus dem Privatverm\u00f6gen zu verhindern, so nicht erreicht werden. Eine derartige Eingrenzung w\u00e4re ohne weiteres durch Einlage eines nicht zum Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6renden WG und Erwerb von Verwaltungsverm\u00f6gen aus der so erlangten Liquidit\u00e4t zu umgehen. Im Streitjahr w\u00e4re dies sogar noch durch Einlage von Finanzmitteln m\u00f6glich gewesen, denn Geldforderungen, die nicht Wertpapiere oder Wertpapieren vergleichbar sind, wie etwa Sparanlagen und Festgeldkonten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Bargeld, rechneten seinerzeit noch nicht zum jungen Verwaltungsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Hiernach hatte die KG in Gestalt der Zug\u00e4nge im Wertpapierdepot innerhalb der Zwei-Jahres-Frist junges Verwaltungsverm\u00f6gen erworben. Der Erwerb der Kl. ist insoweit nicht nach \u00a7\u00a7\u00a013a, 13b ErbStG\u00a0a.F. steuerfrei.<\/p>\n<p><strong>Der BFH schlie\u00dft sich<\/strong> bei der Frage des \u201ejungen Verwaltungsverm\u00f6gens\u201c <strong>der Auffassung der Verwaltung an<\/strong>, wonach es auf die Dauer der Zugeh\u00f6rigkeit jedes einzelnen WG zum BV ankommt. Werden also mehr als zwei Jahre zum BV geh\u00f6renden WG des Verwaltungsverm\u00f6gens ver\u00e4u\u00dfert und der Erl\u00f6s in gleichartige WG reinvestiert, sind die so angeschafften WG als junges Verwaltungsverm\u00f6gen nicht beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p><strong>Beachten Sie: <\/strong>Kurz vor einer Schenkung oder einem erwarteten Erbfall erfolgte Umschichtungen von \u00e4lterem Verwaltungsverm\u00f6gen (an Dritte \u00fcberlassene Grundst\u00fccke, Kapitalanlagen etc.) in anderes Verwaltungsverm\u00f6gen m\u00f6gen betriebswirtschaftlich sinnvoll sein. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass hierdurch die f\u00fcr \u00e4lteres Verwaltungsverm\u00f6gen geltende Beg\u00fcnstigung bei der Erbschaftsteuer entf\u00e4llt, auch wenn der Anteil des Verwaltungsverm\u00f6gens nicht mehr als 50\u00a0% betr\u00e4gt.<\/p>\n<p><em>BFH v. 22.1.2020 \u2011 II\u00a0R\u00a08\/18, ErbStB 2020, 282<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Verfahren vor dem BFH war die Beg\u00fcnstigung der Kommanditbeteiligung an einer KG, zu deren Betriebsverm\u00f6gen (BV) innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall festverzinsliche Wertpapiere geh\u00f6rten, streitig. In diesem Zeitraum erfolgten Umschichtungen, indem Erl\u00f6se aus f\u00e4lligen Geldanlagen erneut in solche Wertpapiere investiert und aus fl\u00fcssigen Mitteln zus\u00e4tzliche Erwerbe vorgenommen wurden. 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