{"id":269,"date":"2021-01-26T16:15:40","date_gmt":"2021-01-26T15:15:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=269"},"modified":"2021-01-26T16:15:40","modified_gmt":"2021-01-26T15:15:40","slug":"bedarfsbewertung-wirtschaftliche-einheiten-beim-erbbaugrundstueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2021\/01\/26\/bedarfsbewertung-wirtschaftliche-einheiten-beim-erbbaugrundstueck\/","title":{"rendered":"Bedarfsbewertung: Wirtschaftliche Einheiten beim Erbbaugrundst\u00fcck"},"content":{"rendered":"<p>Der BFH hat entschieden, dass \u2013 so wie bei jedem Wohnungs- und Teilerbbaurecht \u2013 der entspr. Anteil des Erbbaugrundst\u00fccks nach den Anschauungen des Verkehrs i.S.d. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 BewG ebenfalls je eine wirtschaftliche Einheit f\u00fcr sich darstellt.<\/p>\n<p>Zum Sachverhalt: Der Steuerpflichtige ist Beg\u00fcnstigter einer Schenkung. Er erhielt im Jahr 2014 von seinen Eltern deren Miteigentumsanteile an einem Grundst\u00fcck (notarielle Beurkundung: 6.11.2014). Auf dem mit Wohn- und Gesch\u00e4ftsh\u00e4usern sowie einer Tiefgarage bebauten Grundst\u00fcck lastet seit 1973 ein Erbbaurecht, das noch bis 2071 besteht. Mit jedem Anteil am Erbbaurecht sind Wohnungserbbaurechte bzw. Teilerbbaurechte verbunden, die 1974 auf verschiedene Dritte \u00fcbertragen worden sind. <strong>Streitig ist<\/strong>, ob f\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer jeweils der Wert der einzelnen Eigentumswohnungen festzustellen ist (so das FA) oder ob insg. nur zwei Feststellungsbescheide zu erlassen sind, und zwar einer f\u00fcr die Schenkung der Mutter und einer f\u00fcr die Schenkung des Vaters (so der Steuerpflichtige).<\/p>\n<p><strong>Das FG gab der Klage <\/strong>mit der Begr\u00fcndung<strong> statt<\/strong>, der Steuerpflichtige habe weder Erbbaurechte noch Eigentumswohnungen erworben, sondern Eigentum an einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundst\u00fcck. Erbbaugrundst\u00fcck und Erbbaurecht seien zu unterscheiden.<\/p>\n<p><strong>Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben<\/strong> und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung <strong>zur\u00fcckverwiesen<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Erwerbsgegenstand:<\/strong> Wird \u2013 wie im Besprechungsfall &#8211; Grundverm\u00f6gen (\u00a7 18 Nr. 2, \u00a7 176 Abs. 1 BewG) unentgeltlich zugewendet, so ist f\u00fcr die nach \u00a7 12 Abs. 3 ErbStG erforderliche Wertermittlung der Zuwendung der Erwerbsgegenstand zu bestimmen. Dies erfolgt nach erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen in Ankn\u00fcpfung an das Zivilrecht.<\/p>\n<p><strong>Bewertet werden die wirtschaftlichen Einheiten<\/strong> des Grundverm\u00f6gens (\u00a7 157 Abs. 3 Satz 1 BewG), und zwar jede wirtschaftliche Einheit f\u00fcr sich (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 BewG). Der Miteigentumsanteil an einem Grundst\u00fcck bildet grunds\u00e4tzlich eine wirtschaftliche Einheit i.S.d. \u00a7 157 Abs. 3 Satz 1 BewG. Er kann aber auch in mehrere wirtschaftliche (Unter-)Einheiten zerfallen (BFH v. 18.8.2004 \u2013 II R 22\/04, BStBl.\u00a0II 205, 19 = ErbStB 2004, 367 [<em>Kussmann<\/em>]). Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist gem. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 BewG nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Ein Erbbauberechtigter kann sein Erbbaurecht aufteilen<\/strong>, indem er jedem der mitberechtigten Bruchteilsgemeinschafter das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht Wohnzwecken dienenden bestimmten R\u00e4umen in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Geb\u00e4ude einr\u00e4umt (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht, \u00a7 30 WEG i.V.m. \u00a7 8 WEG). Bei erbbaubelasteten Grundst\u00fccken sind die Werte f\u00fcr die <strong>wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht<\/strong> (\u00a7 193 BewG) und f\u00fcr die <strong>wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundst\u00fccks<\/strong> (\u00a7 194 BewG) gem. \u00a7 192 Satz 1 BewG <strong>gesondert zu ermitteln<\/strong>. Erbbaurecht und Erbbaugrundst\u00fcck bilden danach stets selbst\u00e4ndige wirtschaftliche Einheiten.<\/p>\n<p><strong>Jedoch spielt das Wohnungs- oder Teilerbbaurecht bei der Bewertung des Erbbaugrundst\u00fccks eine entscheidende Rolle:<\/strong> Ohne Ber\u00fccksichtigung des Erbbaurechts kann keine Bewertung des Erbbaugrundst\u00fccks erfolgen, weil f\u00fcr die Bewertung nach der finanzmathematischen Methode sowohl der Erbbauzins als auch insb. die Restlaufzeit des Erbbaurechts ben\u00f6tigt wird (\u00a7 194 Abs. 2 bis 4 BewG). Ist das auf einem Erbbaugrundst\u00fcck lastende Erbbaurecht in mehrere Wohnungs- oder Teilerbbaurechte aufgeteilt worden, k\u00f6nnen zwar die Erbbauzinsen addiert werden. Bei <strong>unterschiedlichen Restlaufzeiten<\/strong>, wie sie ohne weiteres m\u00f6glich sind, versagen indes die gesetzlichen Bewertungsregeln. Der Gesetzgeber geht in \u00a7 194 BewG vielmehr davon aus, dass ein Erbbaugrundst\u00fcck und ein Erbbaurecht einander gegen\u00fcberstehen. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall mehrere, viele oder alle Erbbaurechte dieselbe Restlaufzeit aufweisen. In diesen F\u00e4llen werden deshalb die einzelnen Einheiten \u201emit Wohnungs- oder Teilerbbaurecht belasteter Anteil an einem Erbbaugrundst\u00fcck\u201c bewertet, auf die sich der Miteigentumsanteil bezieht.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensrecht: <\/strong>Das Feststellungs-FA hat so viele Feststellungsbescheide zu erlassen, wie wirtschaftliche Einheiten \u201emit Wohnungs- oder Teilerbbaurecht belasteter Anteil an einem Erbbaugrundst\u00fcck\u201c vorhanden sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Bedachte zivil- und schenkungsteuerrechtlich einen Miteigentumsanteil an einem Erbbaugrundst\u00fcck erwirbt. Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, ob der den einzelnen Wohnungs- und Teilerbbaurechten entspr. Anteil an dem Erbbaugrundst\u00fcck einzeln ver\u00e4u\u00dferbar ist oder das Erbbaugrundst\u00fcck nur als Ganzes ver\u00e4u\u00dfert werden kann.<\/p>\n<p><strong>Liegenschaftszinss\u00e4tze: <\/strong>Gem\u00e4\u00df \u00a7 193 Abs. 3 Satz 2 BewG wird der Abzinsungsfaktor f\u00fcr den Bodenwert in Abh\u00e4ngigkeit vom Zinssatz nach \u00a7 193 Abs. 4 BewG und der Restlaufzeit des jeweiligen Wohnungs- bzw. Teil-Erbbaurechts ermittelt. Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundst\u00fccks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes, der von den Gutachteraussch\u00fcssen i.S.d. \u00a7\u00a7 192 ff. BauGB ermittelt wurde, auf den Bodenwert nach \u00a7 179 BewG (\u00a7 193 Abs. 4 Satz 1 BewG). Haben die Gutachteraussch\u00fcsse keine geeigneten Liegenschaftszinss\u00e4tze ermittelt bzw. mitgeteilt, gelten die in \u00a7 193 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BewG vorgegebenen Zinss\u00e4tze.<\/p>\n<p>Im Besprechungsfall hat das FA den Grundst\u00fccksmarktbericht 2014 des \u00f6rtlichen Gutachterausschusses herangezogen. Die dort ver\u00f6ffentlichen Liegenschaftszinss\u00e4tze sind jedoch f\u00fcr das Jahr 2013 ermittelt worden. Das FG wird <strong>im zweiten Rechtsgang<\/strong> feststellen, ob f\u00fcr den Bewertungsstichtag (6.11.2014) durch den \u00f6rtlichen Gutachterausschuss ermittelte, geeignete Liegenschaftszinss\u00e4tze vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Die Besprechungsentscheidung ist eindeutig<\/strong>. Der Grundbesitzwert von Erbbaugrundst\u00fccken ist in so vielen wirtschaftlichen Einheiten festzustellen, wie Wohnungs- oder Teilerbbaurechte bestellt sind.<\/p>\n<p>Pr\u00fcfen Sie regelm\u00e4\u00dfig, ob die vom Feststellungs-FA angewendeten Liegenschaftszinss\u00e4tze den Bewertungsstichtag erfassen. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gutachterausschuss oder den Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum ermittelten Zinss\u00e4tze kommt es nicht an.<\/p>\n<p><em>BFH v. 26.8.2020\u00a0\u2013 II R 43\/18, ErbStB 2021, 34<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat entschieden, dass \u2013 so wie bei jedem Wohnungs- und Teilerbbaurecht \u2013 der entspr. Anteil des Erbbaugrundst\u00fccks nach den Anschauungen des Verkehrs i.S.d. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 BewG ebenfalls je eine wirtschaftliche Einheit f\u00fcr sich darstellt. Zum Sachverhalt: Der Steuerpflichtige ist Beg\u00fcnstigter einer Schenkung. 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