{"id":273,"date":"2021-02-22T14:45:11","date_gmt":"2021-02-22T13:45:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=273"},"modified":"2021-02-22T14:45:11","modified_gmt":"2021-02-22T13:45:11","slug":"zeitliche-anwendbarkeit-der-wertv-und-der-immowertv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2021\/02\/22\/zeitliche-anwendbarkeit-der-wertv-und-der-immowertv\/","title":{"rendered":"Zeitliche Anwendbarkeit der WertV und der ImmoWertV"},"content":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4ger (Kl.) und die Finanzverwaltung streiten sich dar\u00fcber, ob ein Gutachten auf den Bewertungsstichtag 1.6.2009 nach der bis zum 30.6.2009 g\u00fcltigen <strong>WertV<\/strong> <strong>oder<\/strong> nach der ab dem 1.7.2009 g\u00fcltigen <strong>ImmoWertV<\/strong> zu erstellen ist. Dar\u00fcber hinaus ist strittig, welcher <strong>Bodenrichtwert<\/strong> f\u00fcr das zu bewertende Grundst\u00fcck in Frage kommt. Im Streitfall sind grunds\u00e4tzlich zwei Bodenrichtwerte f\u00fcr die Ableitung des Bodenwerts geeignet: ein <strong>Stra\u00dfenwert<\/strong> von 5.500\u00a0\u20ac\/m\u00b2 und ein <strong>Platzwert<\/strong> von 500\u00a0\u20ac\/m\u00b2.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Klageverfahrens vor dem FG reichte der Kl. zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ein Gutachten vom 25.7.2017 eines \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen ein. Dieses Gutachten ermittelte einen Verkehrswert des Grundst\u00fccks zum 1.6.2009 i.H.v. 1.900.000\u00a0\u20ac. Der Gutachter f\u00fchrte in diesem Gutachten u.a. aus, es sei in Anlehnung an die \u00a7\u00a7\u00a0192 bis 198 BauGB i.V.m. den Vorschriften der ImmoWertV erstellt worden.<\/p>\n<p><strong>Die Klage vor dem FG<\/strong> wurde als <strong>unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen<\/strong>. Das FG f\u00fchrte im Wesentlichen aus, das im Klageverfahren eingereichte Gutachten sei nicht geeignet, einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundst\u00fccks nachzuweisen. Die Erstellung des Gutachtens m\u00fcsse sich an den Vorschriften des BauGB und der ImmoWertV orientieren. Im Streitfall sei die ImmoWertV, die am 1.7.2010 in Kraft getreten sei, und nicht die zuvor g\u00fcltige WertV ma\u00dfgebend. F\u00fcr die Beurteilung, welche Vorschriften Anwendung f\u00e4nden, komme es auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung und nicht den Wertermittlungsstichtag an.<\/p>\n<p>Das im Klageverfahren vorgelegte Gutachten aus dem Jahr 2017 verletze die Vorgaben der ImmoWertV. Es sei insb. bei der <strong>Ableitung des Bodenwerts<\/strong> aus dem Bodenrichtwert und i.R.d. Ertragswertermittlung des Geb\u00e4udes bei der Herleitung des Liegenschaftszinssatzes <strong>nicht plausibel<\/strong>. Die L\u00fccken k\u00f6nnten nicht vollst\u00e4ndig durch das Gericht geschlossen werden.<\/p>\n<p><strong>Der BFH hat die Revision f\u00fcr begr\u00fcndet erachtet<\/strong>. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass f\u00fcr die Wertermittlung des Grundst\u00fccks auf den Stichtag 1.6.2009 die Vorgaben der ImmoWertV zu beachten sind.<\/p>\n<p>Die WertV war bis zum 30.6.2010 in Kraft und wurde am 1.7.2010 durch die ImmoWertV abgel\u00f6st (vgl. \u00a7\u00a024 ImmoWertV). Deshalb seien f\u00fcr Bewertungsstichtage bis 30.6.2010 die Vorschriften der WertV und f\u00fcr Bewertungsstichtage ab 1.7.2010 die Vorschriften der ImmoWertV anwendbar (vgl. BFH v. 24.10.2017 \u2013 II R 40\/15 \u2013 Rz.\u00a014, BStBl.\u00a0II 2019, 21 = ErbStB 2018, 45 [<em>Marfels<\/em>]). Die in der ImmoWertV klar geregelten Zeitpunkte des Au\u00dfer-Kraft-Tretens der WertV und des In-Kraft-Tretens der ImmoWertV seien f\u00fcr die Beteiligten eindeutig und machten den zeitlichen Anwendungsbereich der jeweiligen Rechtsverordnung vorhersehbar und bestimmbar.<\/p>\n<p>Der <strong>Zeitpunkt der Gutachtenerstellung<\/strong> ist f\u00fcr die zeitliche Anwendung der WertV und der ImmoWertV <strong>nicht von Bedeutung<\/strong> (a.A. <em>Mannek<\/em> in: Stenger\/Loose, BewG, \u00a7 198 Rz.\u00a060\u00a0f.). W\u00fcrde man auf letzteren abstellen, k\u00f6nnten bei einer Gutachtenerstellung f\u00fcr Bewertungsstichtage bis 30.6.2010 entweder die WertV \u2013 solange das Gutachten bis zu diesem Datum erstellt wurde \u2013 oder alternativ die ImmoWertV \u2013 falls das Gutachten ab dem 1.7.2010 erstellt wurde \u2013 und somit unterschiedliche Regelungen zu beachten sein. Dies w\u00fcrde einer vorhersehbaren und rechtssicheren Wertermittlung widersprechen.<\/p>\n<p><strong>Die Sache ist nicht spruchreif<\/strong>. F\u00fcr den zweiten Rechtsgang hat der BFH aus Gr\u00fcnden der Prozess\u00f6konomie darauf hingewiesen, dass Bodenrichtwerte geeignet sind, wenn sie f\u00fcr eine <strong>Bodenrichtwertzone<\/strong> ermittelt sind, in der das Grundst\u00fcck liegt. Dann k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass das Grundst\u00fcck nach seinen tats\u00e4chlichen Eigenschaften und rechtlichen Gegebenheiten, aufgrund gleicher Struktur und Lage im Zeitpunkt der Bodenrichtwertermittlung ein ann\u00e4hernd gleiches Preisniveau aufweist wie die Grundst\u00fccke, deren Lagewert f\u00fcr die Bestimmung des Bodenrichtwerts in dieser Zone herangezogen wurde. Im Streitfall seien grunds\u00e4tzlich zwei Bodenrichtwerte f\u00fcr die Ableitung des Bodenwerts geeignet. In welchem Umfang das Anliegergrundst\u00fcck jeweils dem Stra\u00dfen- oder Platzwert zuzuordnen ist, sei i.R. einer <strong>Ein\u00adzelbewertung<\/strong> (vgl. \u00a7\u00a0194 BauGB) zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung hat insb. <strong>Bedeutung f\u00fcr<\/strong> <strong>zuk\u00fcnftige Neufassungen der Vorschriften zur Verkehrswertermittlung<\/strong>. Derzeit ist die Neufassung der ImmoWertV in Vorbereitung (<strong>ImmoWertV 2021<\/strong>, vgl. ausf\u00fchrlich zum Stand des Verfahrens https:\/\/www.bmi.bund.de\/SharedDocs\/gesetzgebungsverfahren\/DE\/novellierung-des-wertermittlungsrechts.html). Bei der Erstellung von Gutachten wird der Zeitpunkt der G\u00fcltigkeit der ImmoWertV 2021 zu beachten sein.<\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Die Entscheidung gibt Rechtssicherheit f\u00fcr zuk\u00fcnftige Neuordnungen der Vorschriften zur Verkehrswertermittlung. Es ist m.E. empfehlenswert, den Gutachter bei der Beauftragung von Gutachten f\u00fcr Bewertungsstichtage nach Inkrafttreten der ImmoWertV 2021 auf die Entscheidung des BFH hinzuweisen.<\/p>\n<p><em>BFH v. 16.9.2020 \u2013 II R 1\/18, ErbStB, 2021, 67<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4ger (Kl.) und die Finanzverwaltung streiten sich dar\u00fcber, ob ein Gutachten auf den Bewertungsstichtag 1.6.2009 nach der bis zum 30.6.2009 g\u00fcltigen WertV oder nach der ab dem 1.7.2009 g\u00fcltigen ImmoWertV zu erstellen ist. Dar\u00fcber hinaus ist strittig, welcher Bodenrichtwert f\u00fcr das zu bewertende Grundst\u00fcck in Frage kommt. Im Streitfall sind grunds\u00e4tzlich zwei Bodenrichtwerte f\u00fcr [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":8,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/273"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/8"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=273"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/273\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":274,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/273\/revisions\/274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=273"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=273"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=273"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}