{"id":284,"date":"2021-06-24T12:51:32","date_gmt":"2021-06-24T10:51:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=284"},"modified":"2021-06-24T12:51:32","modified_gmt":"2021-06-24T10:51:32","slug":"anwendung-des-substanzwertverfahrens-bei-ableitung-des-gemeinen-werts-einer-kapitalgesellschaft-aus-verkaeufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2021\/06\/24\/anwendung-des-substanzwertverfahrens-bei-ableitung-des-gemeinen-werts-einer-kapitalgesellschaft-aus-verkaeufen\/","title":{"rendered":"Anwendung des Substanzwertverfahrens bei Ableitung des gemeinen Werts einer Kapitalgesellschaft aus Verk\u00e4ufen"},"content":{"rendered":"<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der gemeine <strong>Wert eines Anteils an einer GmbH<\/strong> gem. \u00a7\u00a011 Abs. 2 Satz 2 BewG aus <strong>Einziehungen von Gesch\u00e4ftsanteilen abgeleitet<\/strong> werden kann. Die Kl\u00e4ger (Kl.) sind die Erben ihrer am 23.11.2014 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass der Erblasserin geh\u00f6rte eine Beteiligung an der GmbH im Nennbetrag von 511.516\u00a0\u20ac (entspricht rd. 9,95\u00a0%).<\/p>\n<p>In der ordentlichen Gesellschafterversammlung der GmbH am 7.2.2015 wurde ein <strong>Beschluss \u00fcber die Einziehung von Teilgesch\u00e4ftsanteilen<\/strong> gefasst. Danach wurde die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bis auf Widerruf beauftragt, Einziehungen gegen Zahlung eines Einziehungsentgelts zu einem <strong>Einziehungskurs von 400\u00a0%<\/strong> zu veranlassen, sofern der GmbH Gesch\u00e4ftsanteile oder Teilgesch\u00e4ftsanteile im Nominalwert von mindestens 52.000\u00a0\u20ac angeboten werden. Die eingezogenen Anteile sollten jeweils die verbleibenden Gesch\u00e4ftsanteile verh\u00e4ltniswahrend aufstocken. Anschlie\u00dfend boten zwei Gesellschafterinnen der GmbH in der gleichen Gesellschafterversammlung von ihren jeweiligen Beteiligungen im Umfang von 492.297\u00a0\u20ac je einen <strong>Teilgesch\u00e4ftsanteil i.H.v. 52.000\u00a0\u20ac<\/strong> zur Einziehung an. Dieses Angebot wurde umgehend angenommen und umgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Die Kl. <\/strong>erkl\u00e4rten den Wert des erworbenen Gesellschaftsanteils auf Basis der umgesetzten Einziehung <strong>im Wege der Ableitung aus Verk\u00e4ufen<\/strong> i.S.d. \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 Halbs.\u00a01 BewG. <strong>Das FA<\/strong> setzte nach Durchf\u00fchrung einer Betriebspr\u00fcfung den deutlich h\u00f6heren <strong>Substanzwert<\/strong> gem. \u00a7 11 Abs. 2 Satz 3 BewG an, da eine Ableitung aus Verk\u00e4ufen bei einer Einziehung von Anteilen nicht m\u00f6glich sei. Mit ihrer Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter, den Wert des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen der GmbH aus den Einziehungen vom 7.2.2015 abzuleiten und wie erkl\u00e4rt festzustellen.<\/p>\n<p><strong>Das FG M\u00fcnster hat die Klage als unbegr\u00fcndet angesehen.<\/strong> Eine <strong>freiwillige Einziehung<\/strong> von GmbH-Anteilen kann grunds\u00e4tzlich einen <strong>Verkauf i.S.d. \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 ErbStG<\/strong> darstellen. Auch bei einer Ableitung des gemeinen Werts einer Kapitalgesellschaft aus Verk\u00e4ufen ist jedoch der <strong>Substanzwert<\/strong> gem. \u00a7 11 Abs. 2 Satz 3 BewG als <strong>Mindestwert<\/strong> zu beachten. Daher habe die Beklagte den gemeinen Wert des Anteils der Erblasserin an der GmbH zutreffend anhand des <strong>Substanzwerts der Gesellschaft <\/strong>nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ermittelt.<\/p>\n<p><strong>Freiwillige Einziehung grunds\u00e4tzlich als Verkauf anzusehen:<\/strong> Nach Auffassung des Senats sprechen durchaus Gr\u00fcnde daf\u00fcr, zumindest f\u00fcr den Fall einer freiwilligen Einziehung eines (Teil-)Gesch\u00e4ftsanteils, einen verkaufs\u00e4hnlichen Vorgang anzunehmen. Es liege grunds\u00e4tzlich <strong>im freien Ermessen eines einziehungswilligen Gesellschafters<\/strong>, das bis auf Widerruf bestehende <strong>Angebot<\/strong> der Gesellschaft zu Einziehung zum Einziehungskurs von 400\u00a0% anzunehmen, sofern er dies f\u00fcr <strong>marktgerecht<\/strong> h\u00e4lt und er einen stets zul\u00e4ssigen Verkauf an Mitgesellschafter oder einen zustimmungsbed\u00fcrftigen Verkauf an Dritte zu besseren Konditionen nicht erzielen kann oder er einen solchen f\u00fcr nicht erzielbar erachtet.<\/p>\n<p>Die Beschlussfassung \u00fcber die Einziehung knapp elf Wochen nach dem ma\u00dfgeblichen Stichtag k\u00f6nnte zudem die Voraussetzung f\u00fcr die <strong>Anerkennung eines nach dem Stichtag liegenden Verkaufs<\/strong> nach der Rspr. des BFH, wonach bei vorheriger Einigung \u00fcber den Kaufpreis der Vertragsabschluss \u201ekurz\u201c nach dem Bewertungsstichtag erfolgt sein muss, worunter eine nach Wochen zu bemessende Zeitspanne zu verstehen ist (vgl. BFH v. 16.5.2003 \u2013 II B 50\/02, BFH\/NV 2003, 1150 m.w.N.), noch erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Jedoch sei \u2013 auch wenn die Einziehungen ma\u00dfgebliche Verk\u00e4ufe unter fremden Dritten i.S.d. \u00a7 11 Abs.\u00a02 Satz 2 BewG darstellen w\u00fcrden \u2013 nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 3 BewG der Substanzwert stets als Mindestwert anzusetzen. <strong>Der Substanzwert bildet bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die untere Grenze<\/strong> (BFH v. 27.9.2017 \u2013 II R 15\/15, BFHE 260, 75 = ErbStB 2018, 107 [<em>E.\u00a0B\u00f6ing<\/em>]). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Ableitung des gemeinen Werts aus Verk\u00e4ufen unter fremden Dritten geltend macht (entgegen R\u00a0B 11.3 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011, entspr. f\u00fcr nach dem Stichtag liegende Zeitr\u00e4ume in R\u00a0B 11.3 Abs. 2 Satz 3 und R\u00a0B 11.5 Abs. 1 ErbStR 2019).<\/p>\n<p><strong>In der<\/strong> <strong>Literatur<\/strong> wird unter Verweis auf die <strong>Verwaltungsauffassung<\/strong> vertreten, dass sich der tats\u00e4chlich erzielte <strong>Kaufpreis nachweislich am Markt gebildet<\/strong> habe und daher den gemeinen Wert abbilde, sodass der <strong>Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert ausgeschlossen<\/strong> sei (vgl. z.B. <em>Mannek<\/em> in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, Stand: 154.\u00a0EL 3\/2021, \u00a7\u00a011 BewG Rz.\u00a0188\u00a0ff. und Rz.\u00a0310; s. <em>Viskorf<\/em> in Viskorf\/Schuck\/W\u00e4lzholz, ErbStG\/BewG, 5.\u00a0Aufl. 2017, \u00a7 11 BewG Rz.\u00a082).<\/p>\n<p>Diese Ansicht wird teilweise damit begr\u00fcndet, dass es <strong>keine F\u00e4lle<\/strong> geben d\u00fcrfe, in welchen der aus Verk\u00e4ufen <strong>im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr abgeleitete Preis unterhalb des Substanzwerts liege<\/strong>, wenn der Steuerpflichtige \u2013 wie es die Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drucks.\u00a016\/7918, 38) postuliere \u2013 am Markt stets mindestens den Substanzwert erzielen k\u00f6nne (<em>Kreutziger\/Jacob<\/em> in Kreutziger\/Schaffner\/Stephany, \u00a7\u00a011 BewG Rz.\u00a090).<\/p>\n<p>Diese <strong>Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des \u00a7\u00a011 Abs. 2 Satz 3 BewG<\/strong> ergibt sich nach Ansicht des FG M\u00fcnster jedoch weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Systematik des Gesetzes (vgl. auch <em>Krumm<\/em> in Leing\u00e4rtner, Besteuerung der Landwirte, Kap.\u00a094 Rz.\u00a040; <em>Wollny<\/em>, DStR 2012, 766; offengelassen FG D\u00fcsseldorf v. 3.4.2019 \u2013 4 K 2524\/16 F, EFG 2019, 1163 = ErbStB 2019, 194 [<em>Knittel<\/em>]).<\/p>\n<p>Auch mit der <strong>Gesetzesbegr\u00fcndung<\/strong> l\u00e4sst sich nach Auffassung des FG M\u00fcnster eine entspr. einschr\u00e4nkende Auslegung nach Ansicht des Senats nicht begr\u00fcnden. Der Gesetzgeber habe dort unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht, dass \u201e<strong>Untergrenze<\/strong>\u00a0\u2026 <strong>stets der Substanzwert als Mindestwert<\/strong> [ist], den ein Steuerpflichtiger am Markt erzielen k\u00f6nnte\u201c (BT-Drucks.\u00a016\/7918, 38).<\/p>\n<p><strong>Der Auffassung des FG M\u00fcnster ist entgegenzuhalten<\/strong>, dass die einschr\u00e4nkende Auffassung der Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen vor den <strong>Typisierungsunsch\u00e4rfen des Substanzwertverfahrens<\/strong> sch\u00fctzen soll. Gegen den Substanzwert ist keine gesetzliche M\u00f6glichkeit eines Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten er\u00f6ffnet. Gleichzeitig stellt der unter fremden Dritten erzielte Kaufpreis den wahrscheinlichsten gemeinen Wert f\u00fcr einen Verm\u00f6gensgegenstand dar. Insofern besteht bei Anwendung der Rechtsauffassung des FG M\u00fcnsters das <strong>erhebliche Risiko, dass ein Anteil einer \u00dcberbewertung zugef\u00fchrt<\/strong> <strong>wird<\/strong>. Allenfalls im Vergleich mit dem ebenfalls typisiert ermittelten Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder einem im Sch\u00e4tzungswege ermittelten Gutachtenwert ist dieses Risiko m.E. vom Steuerpflichtigen hinzunehmen.<\/p>\n<p>Die <strong>Revision<\/strong> wurde wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.<\/p>\n<p><em>FG M\u00fcnster v. 15.4.2021 \u2013 3 K 3724\/19 F (Rev. II R 15\/21), ErbStB 2021, 209<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der gemeine Wert eines Anteils an einer GmbH gem. \u00a7\u00a011 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Einziehungen von Gesch\u00e4ftsanteilen abgeleitet werden kann. Die Kl\u00e4ger (Kl.) sind die Erben ihrer am 23.11.2014 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass der Erblasserin geh\u00f6rte eine Beteiligung an der GmbH im Nennbetrag von 511.516\u00a0\u20ac (entspricht rd. 9,95\u00a0%). [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":8,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/284"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/8"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=284"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/284\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":286,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/284\/revisions\/286"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=284"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=284"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=284"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}