{"id":294,"date":"2021-10-20T17:29:52","date_gmt":"2021-10-20T15:29:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=294"},"modified":"2021-10-20T17:29:52","modified_gmt":"2021-10-20T15:29:52","slug":"korrespondenzprinzip-zwischen-feststellungsverfahren-und-schenkungsteuerbescheid-beruecksichtigung-von-grundstuecksbelastungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2021\/10\/20\/korrespondenzprinzip-zwischen-feststellungsverfahren-und-schenkungsteuerbescheid-beruecksichtigung-von-grundstuecksbelastungen\/","title":{"rendered":"Korrespondenzprinzip zwischen Feststellungsverfahren und Schenkungsteuerbescheid \u2013 Ber\u00fccksichtigung von Grundst\u00fccksbelastungen"},"content":{"rendered":"<p>K\u00f6nnen bei Grundst\u00fcckschenkungen \u00fcbernommene Wohn-\/Nutzungsrechte als Gegenleistungen schenkungsteuermindernd abgezogen werden (entspr. \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG), wenn im Feststellungsbescheid \u00fcber den Grundbesitzwert als Grundst\u00fcckswert ein niedrigerer Verkehrswert gem. \u00a7 198 BewG angesetzt wird, bei dem <strong>Wohn-\/Nutzungsrechte<\/strong> <strong>fehlerhaft wertmindernd ber\u00fccksichtigt<\/strong> worden sind?<\/p>\n<p>Im Streitfall wurde das betr. Grundst\u00fcck i.R. einer gemischten Schenkung durch Vertrag v. 3.3.2015 \u00fcbertragen. Die Schenkung galt zu diesem Tag als ausgef\u00fchrt (n\u00e4heres zum Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung s. R\u00a0E 9.1 ErbStR). Die Wohn-\/Nutzungsrechte wurden aber erst aufgrund des \u00dcbertragungsvertrages am 3.3.2015 begr\u00fcndet und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen. Der Beschenkte hatte somit kein dinglich vorbelastetes Grundst\u00fcck erworben, sondern den insoweit unbelasteten Erwerbsgegenstand erst im Gegenzug f\u00fcr die \u00dcbertragung mit den vereinbarten Nutzungsrechten belastet. Der <strong>Gutachter<\/strong> hatte aber die Wohn-\/Nutzungsrechte schon bei der Bewertung auf den 3.3.2015 wertmindernd ber\u00fccksichtigt. Das <strong>Erbschaft-\/Schenkungsteuer-FA<\/strong> war an die (fehlerhafte) Feststellung des niedrigeren Verkehrswerts gebunden (Grundlagenbescheid).<\/p>\n<p>Haben sich bei der gutachterlichen Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes Nutzungsrechte als Grundst\u00fccksbelastungen bereits wertmindernd ausgewirkt (\u00a7 198 BewG), ist deren Abzug im Verfahren \u00fcber die Festsetzung der Schenkungsteuer nach \u00a7 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG ausgeschlossen, so das FG. Im Fall des rechtsfehlerhaften Abzugs der Nutzungsrechte im Wertermittlungsverfahren (nach \u00a7 198 BewG) wird dieser Fehler somit nicht im Feststellungsverfahren korrigiert, sondern durch <strong>korrespondierende Sachbehandlung im Steuerfestsetzungsverfahren<\/strong> kompensiert.<\/p>\n<p><strong>Allgemein gilt:<\/strong> Soweit m\u00f6glich sollten Steuerpflichtige\/bzw. deren Berater, die auf Basis eines Sachverst\u00e4ndigengutachten einen individuellen niedrigeren Verkehrswerts \u00fcbernehmen, diesen schon vorab auf Unstimmigkeiten\/Fehler pr\u00fcfen (zu den Anforderungen grundlegend R B 198 ErbStR; H B 198 ErbStH).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird das Urteil im Ergebnis dem <strong>Abzugsverbot des \u00a7 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG<\/strong> gerecht (dazu R E 10.10 Abs. 6 ErbStR). Die Frage ist aber, ob das Ergebnis nicht durch Korrektur des Feststellungsbescheides h\u00e4tte herbeigef\u00fchrt werden m\u00fcssen (und wenn dieses verfahrensrechtlich nicht mehr m\u00f6glich ist) gleichwohl die Wohn-\/Nutzungsrechte abgezogen werden m\u00fcssten). Ob dies so ist, w\u00e4re in einer Revision vom BFH zu entscheiden. Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (Az. des BFH: II B 44\/21). Sollte ein vergleichbarer Fall vorliegen, k\u00f6nnte der Nichtabzug von Wohn-\/Nutzungsrechte in Hinblick auf eine m\u00f6gl. Revision vorerst angefochten\/offengehalten werden.<\/p>\n<p><strong>Der Fall ist insgesamt f\u00fcr die<\/strong> <strong>Gestaltung von Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen<\/strong> gegen Wohn-\/Nutzungsrechte und gegen \u00dcbernahme weiterer Verpflichtungen wie Darlehens\u00fcbernahmen (abziehbar), aufgestauten Sanierungskosten (nicht abziehbar) und Bausachverst\u00e4ndigenkosten (abziehbar) <strong>von Interesse<\/strong> (zu den Abzugsm\u00f6glichkeiten s.a. R E 7.4 ErbStR, H E 7.4 ErbStH). Au\u00dferdem ging es um den <strong>10%igen Abschlag f\u00fcr zu Wohnzwecken vermietete Grundst\u00fccke<\/strong> (\u00a7 13c jetzt \u00a7 13d ErbStG, R E 13d Abs. 9, 10 ErbStR). Der Kl\u00e4ger hatte die H\u00e4lfte eines Hauses geschenkt bekommen, in dem 4 Wohnungen vermietet waren. Anzumerken ist, dass die 10\u00a0%-Steuerbefreiung f\u00fcr zu Wohnzwecken vermietete Grundst\u00fccke nach \u00a7 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG zur Folge hat, dass <strong>\u00fcbernommenen Gegenleistungen<\/strong> im Regelfall <strong>\u201enur\u201c zu 90\u00a0% abzugsf\u00e4hig<\/strong> sind (R E 10.10 Abs. 5 ErbStR).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig vom Einzelfall kann grunds\u00e4tzlich durch Beantragung des Ansatzes eines nachgewiesenen niedrigeren Verkehrswerts gem. \u00a7 198 BewG Erbschaft-\/Schenkungsteuer gespart werden (sofern die Gutachterkosten die Ersparnis nicht \u201eaufzehren\u201c). Werden dabei Wohn-\/Nutzungsrechte wertmindernd ber\u00fccksichtigt (durch Abzug mit ihrem Kapitalwert), ist dies <strong>im Zweifel g\u00fcnstiger als der Abzug nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1und 2 ErbStG<\/strong>. Denn der Abzug ist in dem Fall, in dem das Nutzungsrecht vorzeitig endet (insb. durch Tod des Berechtigten) gem. \u00a7 14 Abs. 2 BewG vom FA zwangsl\u00e4ufig nachtr\u00e4glich zu reduzieren (was nachtr\u00e4glich zu einer h\u00f6heren Steuerbelastung f\u00fchrt\/f\u00fchren kann); vgl. z.B. FG Hamburg v. 27.5.2020 \u2013 3 K 122\/18, ZErb 2021, 153 = DStRE 2021, 154). Dieser Effekt kann nicht eintreten, wenn das Wohn-\/Nutzungsrechts i.R.d. Wertermittlung nach \u00a7 198 BewG ber\u00fccksichtig wird; der Feststellungsbescheid muss nicht nachtr\u00e4glich korrigiert werden.<\/p>\n<p><em>FG M\u00fcnchen v. 16.6.2021 \u2013 4 K 347\/19 (NZB II B 44\/21)<\/em>, ErbStB 2021, 322<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00f6nnen bei Grundst\u00fcckschenkungen \u00fcbernommene Wohn-\/Nutzungsrechte als Gegenleistungen schenkungsteuermindernd abgezogen werden (entspr. \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG), wenn im Feststellungsbescheid \u00fcber den Grundbesitzwert als Grundst\u00fcckswert ein niedrigerer Verkehrswert gem. \u00a7 198 BewG angesetzt wird, bei dem Wohn-\/Nutzungsrechte fehlerhaft wertmindernd ber\u00fccksichtigt worden sind? Im Streitfall wurde das betr. 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