{"id":296,"date":"2021-11-29T18:27:15","date_gmt":"2021-11-29T17:27:15","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=296"},"modified":"2021-11-29T18:27:15","modified_gmt":"2021-11-29T17:27:15","slug":"schenkungsteuer-bei-der-errichtung-einer-familienstiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2021\/11\/29\/schenkungsteuer-bei-der-errichtung-einer-familienstiftung\/","title":{"rendered":"Schenkungsteuer bei der Errichtung einer Familienstiftung"},"content":{"rendered":"<p>Welches Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis muss bei der Besteuerung einer schenkweisen \u00dcbertragung von Verm\u00f6gen auf eine inl\u00e4ndische Familienstiftung (\u00a7 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) zugrunde gelegt werden, wenn durch die Familienstiftung neben einer angemessene Versorgung der Stifter A und B und ihrem Kind, hier der Tochter, weiterer Abk\u00f6mmlinge des Stammes von A\u00a0&amp;\u00a0B, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation, angemessen finanziell unterst\u00fctzt werden sollen? Wer ist hier \u201eentferntest Berechtigter\u201c i.S.d. \u00a7\u00a015 Abs. 2 Satz 1 ErbStG?<\/p>\n<p>Im Streitfall richten sich die Steuerklasse gem. \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG und der anzurechnende Freibetrag nach der f\u00fcr Urenkel und deren Abk\u00f6mmlinge geltenden Vorschrift des \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Freibetrag von 100.000\u00a0\u20ac f\u00fcr \u00fcbrigen Personen der StKl.\u00a0I). Denn dieser Personenkreis geh\u00f6rt zu den \u201eentferntest Berechtigten\u201c gem. \u00a715 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, weil sie nach der Satzung \u2013 auch nur <strong>theoretisch \u2013<\/strong> <strong>in Zukunft<\/strong> aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur <strong>Begr\u00fcndung<\/strong> f\u00fchrt das Gericht u.a. aus: \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG soll nicht die weitestgehende Beg\u00fcnstigung der Familienstiftungen (StKl.\u00a0I und pauschal einen Freibetrag von zurzeit 400.000\u00a0\u20ac) normieren, sondern auf die Satzung R\u00fccksicht nehmen. Die <strong>Stiftung <\/strong>h\u00e4tte es <strong>selbst in der Hand<\/strong>, den Kreis der Beg\u00fcnstigten und damit die steuerliche Beg\u00fcnstigung zu bestimmen. Es bestehe keine Verpflichtung bzw. kein Anspruch, den Kreis der Beg\u00fcnstigten danach zu bemessen, welche nach der Satzung vorgesehenen Beg\u00fcnstigten bei der Errichtung der Familienstiftung tats\u00e4chlich schon geboren sind. Es <strong>lehnt<\/strong> damit entspr. einschr\u00e4nkende <strong>Auffassungen im Schrifttum<\/strong> ab (z.B. <em>S\u00f6ffing<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=erbstb.2020.04.i.0107.01.a\">ErbStB 2020, 107<\/a>; <em>J\u00fclicher<\/em> in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, Stand: 4\/2019, \u00a7 15 Rz.\u00a0106). <em>J\u00fclicher<\/em> hat sich i.\u00a0Erg. prim\u00e4r daf\u00fcr ausgesprochen, erst mit der Geburt der n\u00e4chsten Generation potentiell Beg\u00fcnstigter diese nachtr\u00e4glich in die Besteuerung der Errichtung einer Familienstiftung einzubeziehen und einen solchen Bescheid sodann nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit dem Bekanntwerden einer solchen Geburt wegen dieses sp\u00e4teren Ereignisses mit R\u00fcckwirkung zu \u00e4ndern. Jedenfalls m\u00fcsse aber dann, wenn entgegen der Erwartung der Stifter eine solche nachfolgende Generation bis zur Aufl\u00f6sung der Stiftung tats\u00e4chlich nicht geboren wird, der Steuerbescheid, der die Errichtung der Stiftung erfasste, aufgrund der gleichen Vorschrift der AO mit R\u00fcckwirkung ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p><strong>Bei Errichtung einer Familienstiftung ist genau zu \u00fcberlegen<\/strong>, wer potentiell Beg\u00fcnstigter\/Beg\u00fcnstigte sein soll. Berechtigte sind der oder die Personen, denen nach der Satzung (Stiftungsurkunde) Verm\u00f6gensvorteile einger\u00e4umt werden (vgl. R\u00a0E 15.2. ErbStR 2019). Dabei kommt es stets auf das <strong>Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis<\/strong> zu dem\/den Stifter(n) an (gem. \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker). Mit jeder weiteren beg\u00fcnstigten Generation wirkt die Beg\u00fcnstigung auf ein entfernteres Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zu den Stiftern. Im Ergebnis ist der entferntest Berechtigte die Person, die das ung\u00fcnstigste pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnis i.S.d. \u00a7 15 Abs. 1 ErbStG zum Stifter verursacht (vgl. z.B. <em>Stein<\/em> in v.\u00a0Oertzen\/Loose, ErbStG, 2.\u00a0Aufl. 2020, \u00a7 15 Rz. 68).<\/p>\n<p>In schon verwirklichten\/errichteten Familienstiftungen, bei denen lt. Satzung auch Urenkel und deren Abk\u00f6mmlinge beg\u00fcnstigt worden sind, und in denen die Steuerklasse bzw. der Freibetrag umstritten sind, k\u00f6nnen laufende Einspruchs-\/Klageverfahren in Hinblick darauf, dass <strong>Revision eingelegt<\/strong> worden ist (Rev. II R 25\/21) weiterhin ruhen. Festsetzungen unter <strong>Auslegung des \u201eentferntest Berechtigten\u201c<\/strong> i.S.d. dieses Urteils k\u00f6nnten in Hinblick auf die Revision angefochten werden.<\/p>\n<p>Allerdings sind die <strong>Erfolgsaussichten eher ung\u00fcnstig<\/strong> einzusch\u00e4tzen. Die Finanzverwaltung (vgl. R E 15.2 Abs. 1 ErbStR 2019 und H E 15.2. ErbStH 2019) und auch das FG M\u00fcnster v. 18.5.2017 \u2013 3 K 3247\/15 Erb, EFG 2017, 1208 = <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?qry=page:eZeitschriften%20all_source:ErbStB%20ts_pubyear:2017%20ts_startpage:267\">ErbStB 2017, 267<\/a> [<em>E.\u00a0B\u00f6ing<\/em>] aufgehoben aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden durch BFH v. 19.2.2020 \u2013 II R 32\/17, BStBl.\u00a0II 2021, 25 = <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=erbstb.2020.12.i.0341.01.e\">ErbStB 2020, 341<\/a> [<em>Rothenberger<\/em>]) gehen \u2013 wie das FG Niedersachsen \u2013 davon aus, dass <strong>f\u00fcr Zwecke des Freibetrags<\/strong> bei \u00dcbergang von Verm\u00f6gen auf eine Familienstiftung auch eine im Stiftungsgesch\u00e4ft als Beg\u00fcnstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu ber\u00fccksichtigen sei. Anzumerken ist hier noch, dass \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nur f\u00fcr Familienstiftungen gilt, die im Inland errichtet werden (vgl. FG Hessen v. 7.3.2019 \u2013 10 K 541\/17, EFG 2019, 930). Diese Grunds\u00e4tze sollten jedenfalls bei anstehenden Satzungsgestaltungen beachtet werden. Hierzu ist auf die Urteilsgr\u00fcnde und einschl\u00e4giges Schrifttum zu verweisen.<\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches FG v. 24.6.2021 \u2013 3 K 5\/21 (Rev. II R 25\/21), s.a. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=erbstb.2021.10.i.0300.01.e\">ErbStB 2021, 300<\/a>, mit Komm. <em>Marfels<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Welches Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis muss bei der Besteuerung einer schenkweisen \u00dcbertragung von Verm\u00f6gen auf eine inl\u00e4ndische Familienstiftung (\u00a7 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) zugrunde gelegt werden, wenn durch die Familienstiftung neben einer angemessene Versorgung der Stifter A und B und ihrem Kind, hier der Tochter, weiterer Abk\u00f6mmlinge des Stammes von A\u00a0&amp;\u00a0B, jedoch erst nach Wegfall der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":293,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/296"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/293"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=296"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/296\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":297,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/296\/revisions\/297"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=296"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=296"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=296"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}