{"id":298,"date":"2021-12-27T17:35:39","date_gmt":"2021-12-27T16:35:39","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=298"},"modified":"2021-12-27T17:35:39","modified_gmt":"2021-12-27T16:35:39","slug":"keine-abzinsung-einer-aufschiebend-bedingten-last","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2021\/12\/27\/keine-abzinsung-einer-aufschiebend-bedingten-last\/","title":{"rendered":"Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last"},"content":{"rendered":"<p>Der BFH hat der Revision der Kl. stattgegeben und entschieden, dass eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last f\u00fcr die Zeit zwischen dem Rechtsgesch\u00e4ft und dem Bedingungseintritt nicht stattfindet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin (Kl.) ist Alleinerbin nach ihrem im Januar 2016 verstorbenen Ehemann M. Dieser hatte am 23.12.2004 seinen Kommanditanteil an der A-KG seiner Tochter T geschenkt unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs hieran. Nach seinem Tod hatte die Tochter an die im Dezember 1937 geborene Kl. (Mutter der T) zulasten des Kommanditanteils einen monatlichen Betrag i.H.v. 4.000 \u20ac zu zahlen. M \u00fcbernahm die Schenkungsteuer. Das FA setzte deshalb die Schenkungsteuer gg\u00fc. M am 31.3.2010 fest. Hierbei wurde die der Kl. gg\u00fc. bestehende Rentenzahlungsverpflichtung der T gem. \u00a7 6 Abs. 2 BewG nicht angesetzt. Nach dem Tod des M beantragte die Kl., die Steuerfestsetzung vom 31.3.2010 zu \u00e4ndern und die von der Beschenkten an sie zu entrichtende Rentenlast nunmehr steuermindernd bei der Steuerfestsetzung gg\u00fc. M zu ber\u00fccksichtigen (Jahreswert 48.000 \u20ac x Vervielf\u00e4ltiger von 8,034 = 385.632 \u20ac).<\/p>\n<p>Dem folgte das <strong>FA <\/strong>jedoch nur i.H.v. 213.100 \u20ac, da nach seiner Auffassung der auf den Todestag des Schenkers im Januar 2016 zu berechnende Kapitalwert (unstreitig 385.632 \u20ac) auf den Zeitpunkt der gemischten Schenkung (23.12.2004) abzuzinsen sei.<\/p>\n<p>Die <strong>Klage<\/strong> blieb erfolglos, da nach Ansicht des FG der Wert der Rentenlast auf den Tag des Bedingungseintritts (Tod des M) zu ermitteln und nach \u00a7 12 Abs. 3 BewG abzuzinsen sei.<\/p>\n<p><strong>Wirkung einer aufschiebenden Bedingung:<\/strong> Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs einer Schenkung werden gem. \u00a7 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. \u00a7 6 Abs. 2 BewG Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abh\u00e4ngt, zun\u00e4chst nicht ber\u00fccksichtigt. Tritt die Bedingung ein, ist nach \u00a7 6 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 BewG die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern, also auch der Schenkungsteuer, auf Antrag nach dem tats\u00e4chlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen.<\/p>\n<p><strong>Der Begriff \u201eBedingung\u201c<\/strong> in \u00a7 6 Abs. 1 BewG ist zivilrechtlich zu verstehen und bedeutet, dass bei einer rechtsgesch\u00e4ftlich vereinbarten aufschiebenden Bedingung die Wirkung dieses Rechtsgesch\u00e4fts von einem zuk\u00fcnftigen, ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt, das Rechtsgesch\u00e4ft also gem. \u00a7 158 Abs. 1 BGB erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam wird. Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, liegt die Wirksamkeit des Rechtsgesch\u00e4fts im Ungewissen bzw. schwebt.<\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfgebender Bewertungszeitpunkt bei aufschiebend bedingter Last:<\/strong> Die abzugsf\u00e4higen Verbindlichkeiten sind mit ihrem nach \u00a7 12 ErbStG zu ermittelnden Wert abzuziehen (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert von lebensl\u00e4nglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die Vervielf\u00e4ltiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln (\u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 BewG). Ma\u00dfgebender Zeitpunkt f\u00fcr die Berechnung des Kapitalwerts einer aufschiebend bedingten Belastung ist der Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Zugrunde zu legen ist daher der bei Bedingungseintritt geltende Vervielf\u00e4ltiger gem. \u00a7 14 Abs. 1 BewG.<\/p>\n<p><strong>Keine Abzinsung w\u00e4hrend des Schwebezustands:<\/strong> Die bedingte Last ist nicht nach \u00a7 12 Abs. 3 BewG f\u00fcr den Zeitraum des Schwebezustands zwischen dem Rechtsgesch\u00e4ft \u2013 hier der Schenkung des M im Jahre 2004 \u2013 und dem Bedingungseintritt \u2013 hier dem Tod des M im Jahre 2016 \u2013 abzuzinsen. Die Abzinsung erfolgt nach \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 BewG nur bei einer unverzinslichen Schuld mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und wenn diese zu einem bestimmten Zeitpunkt f\u00e4llig wird. Die Schuld oder Forderung ist dann mit dem Betrag anzusetzen, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen (5,5 %) unter Ber\u00fccksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Die Regelung des \u00a7 12 Abs. 3 BewG beruht darauf, dass bei identischem Nominalbetrag eine auf Jahre gestundete Forderung oder Schuld einen niedrigeren gegenw\u00e4rtigen Wert hat als die sofort f\u00e4llige Forderung. Durch die Abzinsung einer Schuld soll ber\u00fccksichtigt werden, dass eine Verpflichtung nicht zeitnah, sondern erst in fernerer Zukunft zu erf\u00fcllen ist und damit der zu ihrer Erf\u00fcllung erforderliche Aufwand zeitversetzt anf\u00e4llt. \u00a7 12 Abs. 3 BewG erm\u00f6glicht aber keine Abzinsung bei einer Schuld, die unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Diese f\u00fchrt auch im Bewertungsrecht zu einem Schwebezustand der zuk\u00fcnftigen Forderung bzw. Schuld. \u00a7\u00a7 4 ff. BewG bestimmen f\u00fcr den bedingten Erwerb entspr. der BGB-Regelung ausdr\u00fccklich, dass der Schwebezustand bewertungsrechtlich unber\u00fccksichtigt bleibt.<\/p>\n<p><strong>Eine Abzinsung nach \u00a7 12 Abs. 3 BewG scheitert schon daran<\/strong>, dass die F\u00e4lligkeit der Rentenverpflichtung nicht zu einem feststehenden Zeitpunkt eintritt, denn der Zeitpunkt des Todes des M, von dem die F\u00e4lligkeit abh\u00e4ngt, ist ungewiss. Au\u00dferdem fehlt es w\u00e4hrend des Schwebezustands an einer abzuzinsenden Forderung, denn die Forderung ist erstmals mit Eintritt der Bedingung zu ber\u00fccksichtigen; sie ist gleichzeitig aber auch f\u00e4llig und nicht mehr gestundet. Damit sind weder im Zeitpunkt der gemischten Schenkung (mangels bestimmten F\u00e4lligkeitszeitpunkts einer noch nicht existenten Verpflichtung) noch im Zeitpunkt des Bedingungseintritts (mangels mehr als einj\u00e4hriger Laufzeit einer zinslos gestundeten Forderung) die Voraussetzungen einer Abzinsung nach \u00a7 12 Abs. 3 BewG erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das Urteil best\u00e4tigt die m.E. gem. \u00a7 6 Abs. 2 BewG eindeutige Rechtslage, wonach aufschiebend bedingte Lasten zun\u00e4chst weder bei der Erbschaft- noch bei der Schenkungsteuer ber\u00fccksichtigt werden. Erst wenn die vereinbarte Bedingung eintritt, ist bei aufschiebend bedingten Lasten die entspr. Steuerfestsetzung auf Antrag zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p><strong>Zu beachten ist<\/strong>, dass die Ber\u00fccksichtigung aufschiebend bedingter Lasten nur auf Grund eines \u00c4nderungsantrags zu einer \u00c4nderung der Schenkung- oder Erbschaftsteuerfestsetzung zugunsten des Antragstellers f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der BFH gibt ausdr\u00fccklich die Rechtslage des \u00a7 12 Abs. 3 BewG wieder, nach der im Falle der Abzinsung von einem Zinssatz von 5,5\u00a0% auszugehen ist. Dem steht nicht der Beschluss des BVerfG entgegen, wonach lediglich die 6%-Verzinsung von Steuerforderungen und \u2013erstattungen verfassungswidrig ist. Die Zugrundelegung von 5,5 % in \u00a7 12 Abs. 3 BewG und Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen sind von dieser Entscheidung nicht betroffen.<\/p>\n<p>BFH v. 15.7.2021 \u2013 II R 26\/19, ErbStB 2022, 4<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat der Revision der Kl. stattgegeben und entschieden, dass eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last f\u00fcr die Zeit zwischen dem Rechtsgesch\u00e4ft und dem Bedingungseintritt nicht stattfindet. Die Kl\u00e4gerin (Kl.) ist Alleinerbin nach ihrem im Januar 2016 verstorbenen Ehemann M. 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