{"id":301,"date":"2022-04-30T15:05:56","date_gmt":"2022-04-30T13:05:56","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=301"},"modified":"2022-04-30T15:05:56","modified_gmt":"2022-04-30T13:05:56","slug":"sonderausgabenabzug-von-versorgungsleistungen-erbfall-nach-hoefe-ordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2022\/04\/30\/sonderausgabenabzug-von-versorgungsleistungen-erbfall-nach-hoefe-ordnung\/","title":{"rendered":"Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen \u2013 Erbfall nach H\u00f6fe-Ordnung"},"content":{"rendered":"<p>Der Vater (V) der Kl\u00e4gerin (Kl.) war Inhaber eines in die H\u00f6ferolle eingetragenen landwirtschaftlichen Betriebs. V setzte die Kl. durch Testament als alleinige Erbin des Hofes ein. Hinsichtlich des \u00fcbrigen Verm\u00f6gens erfolgten keine Bestimmungen. Nach dem Tod des V wurden seine Erben M zu \u00bd und die Kl. sowie ihre 3 Geschwister zu je <sup>1<\/sup>\/<sub>8<\/sub>. Der Hof ging im Wege der Sondererbfolge (\u00a7\u00a7\u00a014\u00a0ff. HO-RhPf) allein auf die Kl. \u00fcber. F\u00fcnf Monate nach dem Tod des V \u00fcbertrug M der Kl. unentgeltlich ein urspr\u00fcnglich zum Hof geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck, da sie zuvor zu Lebzeiten des V von diesem unentgeltlich erhalten hatte. Gleichzeitig schlossen die Erbinnen einen Vertrag \u00fcber die Abfindung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen und legten diese unter Zugrundelegung des Ertragswerts des Hofes betragsm\u00e4\u00dfig fest. Weiterhin verpflichtete sich die Kl., ihrer Mutter ab Juli 2012 einen wertgesicherten Betrag monatlich als dauernde Last zu zahlen, sie bei Krankheit etc. im zumutbaren Rahmen (bis Pflegestufe 1) zu pflegen und ihr ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einer bestimmten Wohnung einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Kl. machte die in den Jahren 2012 bis 2014 an M gezahlten <strong>Barleistungen als Sonderausgaben<\/strong> geltend, da sich aus \u00a7\u00a023 Abs.\u00a02 HO-RhPf eine gesetzliche Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen bereits mit dem Erbfall ergebe und lediglich der H\u00f6he nach nachtr\u00e4glich konkretisiert worden sei. Dies <strong>lehnte das FA ab<\/strong>, weil die Versorgungsleistungen nicht gleichzeitig mit der Regelung der Hof\u00fcbergabe im Testament des V angeordnet worden seien. Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Der BFH hat der Revision der Kl. stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Versorgungsleistungen als Sonderausgaben: <\/strong>Nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01a EStG sind Versorgungsleistungen unter den dort genannten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig. Bei der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung gegen Versorgungsleistungen beh\u00e4lt sich der Verm\u00f6gens\u00fcbergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen Ertr\u00e4ge seines Verm\u00f6gens vor, die nunmehr vom Verm\u00f6gens\u00fcbernehmer erwirtschaftet werden m\u00fcssen. Sind die zugesagten Leistungen nicht als vorbehaltene Nettoertr\u00e4ge des Verm\u00f6gens darstellbar, sind sie als Unterhaltsleistungen nicht abziehbar.<\/p>\n<p>Die steuerliche Anerkennung dieser regelm\u00e4\u00dfig zwischen nahen Angeh\u00f6rigen abgeschlossenen Vertr\u00e4ge erfordert, dass der Umfang des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens, die H\u00f6he der Versorgungsleistungen sowie Art und Weise ihrer Zahlung klar und eindeutig vereinbart werden, und zwar zu Beginn des Rechtsverh\u00e4ltnisses oder bei dessen \u00c4nderung f\u00fcr die Zukunft. Die Versorgungsleistungen m\u00fcssen also grunds\u00e4tzlich im \u00dcbergabevertrag selbst vereinbart werden.<\/p>\n<p><strong>Keine testamentarische Anordnung der Versorgungsleistungen im Streitfall: <\/strong>\u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01a EStG ist aber auch dann anwendbar, wenn die Versorgungsleistungen nicht vertraglich vereinbart werden, sondern dem Verm\u00f6gens\u00fcbernehmer in dem Testament, das den \u00dcbergang des ertragbringenden Verm\u00f6gens anordnet, auferlegt werden. Dann erh\u00e4lt der Versorgungsempf\u00e4nger statt seines gesetzlichen Erbteils zur Erhaltung des Familienverm\u00f6gens lediglich Versorgungsleistungen aus dem an sich ihm zustehenden Verm\u00f6gen. Bei den Zahlungen darf es sich aber nicht um eine Verrentung des Erbteils handeln.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht erf\u00fcllt, weil das Testament des V der Kl. keine Versorgungsleistungen auferlegt. Diese hat die Kl. erst aufgrund einer <strong>nachtr\u00e4glichen Vereinbarung<\/strong> mit M gezahlt, die aber wiederum nicht die erforderliche Verm\u00f6gens\u00fcbergabe auf die Kl. enthielt.<\/p>\n<p><strong>Pflicht zu Versorgungsleistungen nach \u00a7 23 HO-RhPf erf\u00fcllt den Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a: <\/strong>Mangels anderer Bestimmung hat der \u00fcberlebende Ehegatte nach \u00dcbergang des Hofes auf den Hoferben gem. \u00a7\u00a023 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 HO-RhPf Anspruch auf eine angemessene Versorgung (\u201eWohnung, Unterhalt\u201c) auf dem Hofe, deren H\u00f6he die soziale Unabh\u00e4ngigkeit des Altenteilers gew\u00e4hrleisten soll, aber die Leistungsf\u00e4higkeit des Hofes nicht \u00fcberschreiten darf. Damit begr\u00fcndet diese Norm einen Anspruch des \u00fcberlebenden Ehegatten gegen den Hof\u00fcbernehmer auf Versorgungsleistungen aus dem Hof und damit den in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01a EStG genannten \u201ebesonderen Verpflichtungsgrund\u201c.<\/p>\n<p>Der bei vertraglichen Vereinbarungen erforderliche Rechtsbindungswille der Parteien wird hier durch eine <strong>gesetzliche und damit von vornherein bindende und unausweichliche Verpflichtung<\/strong> zur Erbringung entspr. Versorgungsleistungen ersetzt. V hat in seinem Testament die Anwendung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht gem. \u00a7 22 HO-Rhpf. ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Der o.g. gesetzliche Anspruch beinhaltet keinen Unterhaltsanspruch, auch wenn im Klammerzusatz des \u00a7\u00a023 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 HO-RhPf der Begriff \u201e<strong>Unterhalt<\/strong>\u201c erw\u00e4hnt wird; zugleich wird dort aber mehrfach der Begriff \u201e<strong>Altenteil<\/strong>\u201c bzw. \u201eAltenteiler\u201c verwendet, so dass es sich um einen klassischen Altenteils- und Versorgungsanspruch handelt, weil dem \u00fcberlebenden Ehegatten kraft Gesetzes Ertr\u00e4ge des auf den Nachfolger \u00fcbergegangenen Hofes vorbehalten werden. Dies folgt auch aus der ausdr\u00fccklichen Begrenzung der Anspr\u00fcche auf die \u201e<strong>Leistungsf\u00e4higkeit des Hofes<\/strong>\u201c.<\/p>\n<p>Die <strong>H\u00f6he der Altenteilsleistungen<\/strong> wird durch \u00a7\u00a023 Abs. 2 und 3 HO-RhPf geregelt (\u201eAngemessenheit\u201c, \u201eder \u00f6rtliche Brauch\u201c, \u201eGew\u00e4hrleistung der sozialen Unabh\u00e4ngigkeit des Altenteilers\u201c, \u201eLeistungsf\u00e4higkeit des Hofes\u201c). Diese Regelung ist hinreichend bestimmt, so dass sie auch der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. \u00c4hnliche unbestimmte Rechtsbegriffe finden sich z.B. in \u00a7 23 Abs. 4 Satz1 HO-RhPf, in \u00a7 1610 Abs. 1, \u00a7 1603 BGB oder \u00a7 323 ZPO. Die Altenteilsleistungen k\u00f6nnen daher <strong>nicht in beliebiger H\u00f6he<\/strong> vereinbart werden. Vielmehr setzt der Abzug der Leistungen als Sonderausgaben voraus, dass diese den <strong>Vorgaben des \u00a7\u00a023 Abs.\u00a03 HO-RhPf entsprechen<\/strong>. <strong>Ist dies nicht der Fall<\/strong>, m\u00fcssen davon abweichend vereinbarte h\u00f6here Leistungen f\u00fcr die steuerliche Anerkennung bereits <strong>im \u00dcbergabevertrag oder im Testament<\/strong> geregelt werden.<\/p>\n<p>Bei Anwendung der <strong>HO-RhPf<\/strong> ist f\u00fcr die Erlangung des Sonderausgabenabzugs ein <strong>Verzicht auf Pflichtteilsanspr\u00fcche nicht erforderlich<\/strong>. Vielmehr hat auch der \u00fcberlebende Ehegatte gegen den Hoferben den erbteilersetzenden Geldanspruch nach \u00a7\u00a021 HO-RhPf, der seiner Art nach ein besonderer Pflichtteilsanspruch ist. Der in \u00a7\u00a023 HO-RhPf geregelte Altenteilsanspruch wird ausdr\u00fccklich als \u201eWeiterer Anspruch des \u00fcberlebenden Ehegatten\u201c bezeichnet, tritt also zu dem pflichtteils\u00e4hnlichen Geldanspruch, der sich am Ertragswert des Hofes orientiert, hinzu. Vorhandenes urspr\u00fcngliches oder geerbtes Verm\u00f6gen des \u00fcberlebenden Ehegatten wirken sich insoweit auf die H\u00f6he der Altenteilsleistungen aus, als \u201edie soziale Unabh\u00e4ngigkeit des Altenteilers\u201c im Einzelfall bereits hierdurch ganz oder teilweise gew\u00e4hrleistet sein kann, so dass Altenteilsleistungen entspr. zu mindern sind.<\/p>\n<p>Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die nach dem Tod des V getroffene Vereinbarung lediglich der f\u00fcr den jeweiligen Einzelfall erforderlichen Konkretisierung der bereits in \u00a7\u00a023 Abs.\u00a03 HO-RhPf enthaltenen gesetzlichen Regelung \u00fcber die H\u00f6he des Versorgungsanspruchs dienen sollte. Sie nimmt ausdr\u00fccklich Bezug auf den \u00fcbergegangenen Hof, indem dessen Ertragswert ermittelt wird. Die Hoferbfolge ist zudem vertraglich erw\u00e4hnt. Es wurden Leistungen als typische Altenteilsleistungen (Wohnung, Barzahlung, Pflegeleistungen) vereinbart. Der zwischen dem Erbfall und der Vereinbarung liegende Zeitraum von f\u00fcnf Monaten ist hier unsch\u00e4dlich, da zwischenzeitlich Wertgutachten eingeholt werden mussten. <strong>Das FG wird im zweiten Rechtszug ausdr\u00fccklich feststellen m\u00fcssen<\/strong>, ob die vereinbarten Leistungen den <strong>Vorgaben des \u00a7\u00a023 Abs.\u00a03 HO-RhPf<\/strong> entsprechen und ob diese aus den Nettoertr\u00e4gen des \u00fcbergebenen Verm\u00f6gens erbracht werden k\u00f6nnen. Ferner ist zu pr\u00fcfen, ob die Leistungen in vollem Umfang den gesetzlichen Altenteilsanspruch der M konkretisieren oder ob sie anteilig auch auf der zeitgleich vorgenommenen \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks beruhen und daher insoweit nicht abziehbar w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr alle F\u00e4lle bedeutsam, in denen bei Hoferbfolge die <strong>H\u00f6fe-Ordnung des jeweiligen Bundeslandes gesetzliche Altenteilsanspr\u00fcche<\/strong> regelt. Auch nachtr\u00e4gliche Vereinbarungen, die diese Anspr\u00fcche konkretisieren, f\u00fchren zu abzugsf\u00e4higen Versorgungsleistungen, soweit diese den Vorgaben der H\u00f6fe-Ordnung entsprechen.<\/p>\n<p>Geh\u00f6rt zum Nachlass ein landwirtschaftlicher Hof, dessen Erbnachfolge durch eine H\u00f6fe-Ordnung geregelt wird, m\u00fcssen sich Vereinbarungen des Hoferben mit den anderen Erben \u00fcber die H\u00f6he der Abfindungen und evtl. Versorgungsleistungen nach den gesetzlichen Vorgaben richten. Diese Vereinbarung muss nicht r\u00fcckwirkend ab dem Erbfall gelten, da den Erben ein <strong>zeitlicher Spielraum f\u00fcr deren Abschluss <\/strong>zusteht. Dies kann auch in einem gewissen zeitlichen Abstand zum Erbfall erfolgen. H\u00f6here Leistungen m\u00fcssen entweder bereits im \u00dcbergabevertrag oder testamentarisch geregelt sein.<\/p>\n<p>BFH v. 16.6.2021 \u2013 X R 4\/20, ErbStB 2022, 128<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Vater (V) der Kl\u00e4gerin (Kl.) war Inhaber eines in die H\u00f6ferolle eingetragenen landwirtschaftlichen Betriebs. V setzte die Kl. durch Testament als alleinige Erbin des Hofes ein. Hinsichtlich des \u00fcbrigen Verm\u00f6gens erfolgten keine Bestimmungen. Nach dem Tod des V wurden seine Erben M zu \u00bd und die Kl. sowie ihre 3 Geschwister zu je 1\/8. 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