{"id":309,"date":"2022-05-17T19:04:46","date_gmt":"2022-05-17T17:04:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=309"},"modified":"2022-05-17T19:04:46","modified_gmt":"2022-05-17T17:04:46","slug":"abzug-eines-vor-dem-tod-des-erblassers-faellig-gewordenen-zugewinnausgleichsanspruchs-als-nachlassverbindlichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2022\/05\/17\/abzug-eines-vor-dem-tod-des-erblassers-faellig-gewordenen-zugewinnausgleichsanspruchs-als-nachlassverbindlichkeit\/","title":{"rendered":"Abzug eines vor dem Tod des Erblassers f\u00e4llig gewordenen Zugewinnausgleichsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit"},"content":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin (Kl.) und der Erblasser waren zu beider Lebzeiten zun\u00e4chst im gesetzlichen G\u00fcterstand verheiratet. Im Jahr 2012 vereinbarten sie eine <strong>G\u00fctertrennung<\/strong> einschl. einer in diesem Zusammenhang durch den Erblasser an die Kl. zu leistenden <strong>Zugewinnausgleichszahlung<\/strong>. In einem zeitgleich errichteten gemeinschaftlichen Testament setzten sich beide gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Der Zugewinnausgleichsanspruch sollte der Kl. <strong>f\u00fcr den Erbfall<\/strong> einen Anspruch auf Liquidit\u00e4t verschaffen, \u00fcber den sie unabh\u00e4ngig von ihrer Stellung als Vorerbin alleine verf\u00fcgen k\u00f6nnen sollte. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2020 machte die Kl. in ihrer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung die Zugewinnausgleichszahlung i.H.d. vereinbarten Nennbetrages als abzuziehende Verbindlichkeit geltend.<\/p>\n<p>Das beklagte FA hielt diese Verbindlichkeit aus der Beendigung des Zugewinns als Nachlassverbindlichkeit nicht f\u00fcr abzugsf\u00e4hig. Der Vertrag \u00fcber die Beendigung des Zugewinns sei bereits im Jahr 2012 geschlossen worden. Bis zum Tod des Erblassers seien darauf keine Zahlungen erfolgt, so dass der Erblasser nicht mehr mit einer Inanspruchnahme seitens der Kl. habe rechnen m\u00fcssen. Im Ergebnis sei der Erblasser mit der Forderung nicht wirtschaftlich belastet gewesen. Dagegen erhob die Kl. Klage beim FG.<\/p>\n<p><strong>Das FG hat der Klage der Kl. stattgegeben <\/strong>und entschieden, dass ein vor dem Tod des Erblassers f\u00e4llig gewordener Zugewinnausgleichsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen f\u00fcr eine wirtschaftliche Belastung i.S.d. \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG gegeben sind.<\/p>\n<p>Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten i.R.d. \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setze als teleologisch begr\u00fcndetes Korrektiv voraus, dass sie <strong>im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben<\/strong>. Zu diesem Zeitpunkt sei im Fall des Erblassers die wirtschaftliche Belastung durch den Zugewinnausgleichsanspruch als gegeben anzusehen. Bei objektiver W\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse <strong>war damit zu rechnen<\/strong>, dass die Kl. diesen Anspruch geltend machen werde. Der Anspruch sollte die Kl. beim Tod des Ehemannes absichern und sei daher nicht zu dessen Lebzeiten geltend gemacht worden. Zudem sei der Anspruch im Todeszeitpunkt zivilrechtlich auch noch <strong>nicht verj\u00e4hrt<\/strong> gewesen, da die Verj\u00e4hrung bis zum Zeitpunkt des Erbfalls gehemmt sei. Auch habe es an einem durch die berechtigte Ehefrau gesetzten Vertrauenstatbestand gefehlt, aufgrund dessen der Erblasser davon h\u00e4tte ausgehen d\u00fcrfen, dass die Kl. den Zugewinnausgleichsanspruch nicht mehr geltend machen w\u00fcrde, so dass auch eine zivilrechtliche Verwirkung gem. \u00a7 242 BGB ausscheide.<\/p>\n<p><strong>Zugewinnausgleichsanspruch und wirtschaftliche Belastung: <\/strong>Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten setzt nach st. Rspr. des BFH voraus, dass sie im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben. Daran fehlt es, wenn bei objektiver W\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse in diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet werden konnte, dass der Gl\u00e4ubiger seine Forderung geltend machen werde. Das Merkmal der wirtschaftlichen Belastung ist ein teleologisch begr\u00fcndetes Korrektiv. \u00a7\u00a010 Abs.\u00a05 Nr.\u00a01 ErbStG verlangt seinem Wortlaut nach nicht ausdr\u00fccklich danach. Bei objektiver W\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse muss zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners damit zu rechnen sein, dass dieser Anspruch geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>Das <strong>Vorliegen dieser Voraussetzungen<\/strong> h\u00e4ngt von den <strong>Umst\u00e4nden des Einzelfalls<\/strong> ab. Eine wirtschaftliche Belastung liegt insb. dann vor, wenn damit dem Erben unter Liquidit\u00e4tsaspekten finanzielle Mittel f\u00fcr die Zeit nach dem Erbfall zur Verf\u00fcgung gestellt werden sollen. Alleine aus dem Umstand, dass der berechtigte Erbe zu Lebzeiten sich hinsichtlich der Geltendmachung von einzelnen Teilforderungen nicht an die vereinbarten F\u00e4lligkeitstermine gehalten hat, folgt jedenfalls nicht der Ausschluss der Annahme der wirtschaftlichen Belastung. Es besteht kein Erfordernis dahingehend, dass der Gl\u00e4ubiger des Zugewinnausgleichsanspruchs die Leistung bei einer zeitlich hinausgeschobenen F\u00e4lligkeit unmittelbar bei Eintritt der F\u00e4lligkeit verlangt.<\/p>\n<p>Die <strong>Verj\u00e4hrung des Zugewinnausgleichsanspruchs<\/strong> ist gem. \u00a7 207 Abs. 1 Satz 1 BGB von Anfang an gehemmt, solange die Ehe besteht, d.h. bis zum Tod des Ehepartners (vgl. \u00a7 1482 BGB). Dementsprechend beginnt die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB gem. \u00a7 187 Abs. 1 BGB an dem <strong>auf den Todestag folgenden Tag<\/strong>, und endete drei Jahre sp\u00e4ter nach \u00a7 188 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Der durch das FG M\u00fcnster behandelte <strong>Sachverhalt zeigt<\/strong>, dass der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch bei Beendigung der ehelichen Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten ein <strong>interessantes Gestaltungsmodell<\/strong> f\u00fcr die steuerliche Beratungspraxis ist. Grund daf\u00fcr ist neben der steuerfreien Zuwendung des Ausgleichsanspruchs an den Ehepartner die in Abh\u00e4ngigkeit vom Einzelfall zus\u00e4tzlich bestehende M\u00f6glichkeit diesen Anspruch als Belastung des Nachlasses zum erbschaftsteuerlichen Abzug zu bringen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG verdeutlicht die Notwendigkeit in der Gestaltung darauf zu achten, dass sich die Verbindlichkeit aus Sicht des Erblassers tats\u00e4chlich auch als eine <strong>wirtschaftliche Belastung<\/strong> f\u00fcr dessen Nachlass darstellen muss. Es d\u00fcrfte nicht \u00fcberraschen, wenn die Finanzverwaltung i.R. eines Jahressteuergesetzes daf\u00fcr sorgen sollte, diese Gestaltungsm\u00f6glichkeit zuk\u00fcnftig auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>FG M\u00fcnster v. 24.2.2021 \u2013 3 K 1298\/21 Erb (rkr.), ErbStB 2022, 167<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin (Kl.) und der Erblasser waren zu beider Lebzeiten zun\u00e4chst im gesetzlichen G\u00fcterstand verheiratet. Im Jahr 2012 vereinbarten sie eine G\u00fctertrennung einschl. einer in diesem Zusammenhang durch den Erblasser an die Kl. zu leistenden Zugewinnausgleichszahlung. In einem zeitgleich errichteten gemeinschaftlichen Testament setzten sich beide gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Der Zugewinnausgleichsanspruch sollte der Kl. 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