{"id":315,"date":"2022-07-18T14:51:47","date_gmt":"2022-07-18T12:51:47","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=315"},"modified":"2022-07-18T14:51:47","modified_gmt":"2022-07-18T12:51:47","slug":"kein-freibetrag-nach-%c2%a7-16-abs-1-nr-2-erbstg-aufgrund-erbverzichts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2022\/07\/18\/kein-freibetrag-nach-%c2%a7-16-abs-1-nr-2-erbstg-aufgrund-erbverzichts\/","title":{"rendered":"Kein Freibetrag nach \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG aufgrund Erbverzichts"},"content":{"rendered":"<p>Der Steuerpflichtige (Stpfl.) beerbte seinen Gro\u00dfvater (Erblasser) gem. testamentarischer Verf\u00fcgung zu 1\/4. Weitere Erben neben dem Stpfl. waren seine Schwester sowie sein Onkel nebst dessen beiden T\u00f6chtern. Der Vater des Stpfl. hatte mit dem Erblasser unter Ausschluss des \u00a7 2349 BGB einen Erbverzichtsvertrag geschlossen. Aufgrund der durch diesen Vertrag ausgel\u00f6sten Vorversterbensfiktion begehrte der Stpfl. mit der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung, als <strong>Kind eines vorverstorbenen Kindes<\/strong> gem. \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 15 Abs. 1 ErbStG in die Erbschaftsteuerklasse\u00a0I Nr.\u00a02 mit einem Freibetrag von 400.000\u00a0\u20ac eingeordnet zu werden.<\/p>\n<p>Dagegen behandelte <strong>das FA<\/strong> den Stpfl. <strong>als Kindeskind<\/strong> der Steuerklasse\u00a0I Nr.\u00a03 des \u00a7\u00a015 Abs. 1 ErbStG, da sein Vater tats\u00e4chlich nicht vorverstorben war.<\/p>\n<p><strong>Das Nieders\u00e4chsische FG hat die Klage abgewiesen<\/strong>.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB k\u00f6nnen Verwandte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist gem. \u00a7 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Er hat auch kein Pflichtteilsrecht.<\/p>\n<p>Die zivilrechtlich in \u00a7 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Gesetzgeber normierte <strong>Vorversterbensfiktion<\/strong> <strong>schl\u00e4gt nicht <\/strong>auf eine entspr. Anwendung im ErbSt-Recht <strong>durch<\/strong>. Gegen die Gleichsetzung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmales \u201everstorbener Kinder\u201c in \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit \u201eals verstorben geltenden Kindern\u201c aufgrund der Vorversterbensfiktion des\u00a7 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB spricht v.a. der Umstand, dass der nach \u00a7 2346 BGB Verzichtende nur auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet und somit weiterhin aufgrund gewillk\u00fcrter Erbfolge zum Erben berufen werden kann. F\u00fcr diesen Fall w\u00fcrde dann ebenso wie f\u00fcr den Fall von Schenkungen der Freibetrag nach \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gelten. Damit ist denkbar, dass der Freibetrag gem. \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG <strong>doppelt in Anspruch genommen werden k\u00f6nnte<\/strong>, falls er auch der nachfolgenden Generation wegen der Vorversterbensfiktion gem. \u00a7 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden werden w\u00fcrde. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber eine solche Doppelbeg\u00fcnstigung beabsichtigt hat.<\/p>\n<p><strong> 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG<\/strong> ist auch nicht i.S. einer Ber\u00fccksichtigung des begehrten Freibetrags auszulegen. Nach dem Wortlaut von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steht der Freibetrag i.H.v. 400.000\u00a0\u20ac Kindern vorverstorbener Kinder zu. Der Wortlaut beinhaltet nicht den Zusatz, dass auch Kinder als vorverstorben geltender Kinder zu ber\u00fccksichtigen seien. Er beschr\u00e4nkt sich damit <strong>nur auf tats\u00e4chlich vorverstorbene Kinder <\/strong>eines Erblassers.<\/p>\n<p><strong>Gegen eine anderweitige Auslegung des Wortlautes von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sprechen Sinn und Zweck der Regelung<\/strong>. Mit der gesetzlichen Regelung des Freibetrages i.H.v. 400.000\u00a0\u20ac hat der Gesetzgeber eine Vorgabe des BVerfG (BVerfG v. 22.6.1995 \u2013 2 BvR 552\/91, BStBl.\u00a0II 1995, 671, BVerfGE 93, 165) umgesetzt. Der Gesetzgeber war n\u00e4mlich von Verfassung wegen gehalten, f\u00fcr einen Erhalt des Familienverm\u00f6gens zu sorgen. Diesem Umstand begegnete der Gesetzgeber mit der Einf\u00fchrung des hier in Rede stehenden Freibetrages durch das JStG 1997 (BGBl.\u00a0I 1996, 2049) i.H.v. zun\u00e4chst 400.000\u00a0DM (sp\u00e4ter umgerechnet in Euro) und ab 1.1.2009 erh\u00f6ht auf aktuell 400.000\u00a0\u20ac. Diesen Betrag qualifizierte der Gesetzgeber als <strong>wesentlichen Teil etwaigen Familienverm\u00f6gens <\/strong>und stellte ihn durch die Einf\u00fchrung dieses Freibetrages im Fall der \u00dcbertragung auf die n\u00e4chste Generation erbschaftsteuerrechtlich frei. Weder ist dem Beschluss des BVerfG noch einer \u00c4u\u00dferung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine solche Freistellung auch f\u00fcr den Fall erbrechtlicher Gestaltungen beabsichtigt ist. In einem solchen Fall best\u00fcnde n\u00e4mlich die Gefahr einer \u00dcberbeg\u00fcnstigung von Erben (vgl. oben).<\/p>\n<p>Die vom Stpfl. begehrte Auslegung von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erw\u00e4gungen. Die behauptete Verletzung des Art. 3 GG ist nicht gegeben. Es fehlt bereits an einer Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Der Kl\u00e4ger vergleicht in seiner Argumentation den Fall der Aus\u00fcbung eines Gestaltungsrechts \u2013 eines Erbverzichts nach \u00a7 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB \u2013 mit dem erbrechtlichen Regelfall tats\u00e4chlichen Vorversterbens und damit ungleiche Sachverhalte miteinander. Der Erwerb von Kindern tats\u00e4chlich vorverstorbener Kinder i.S.d. Steuerklasse\u00a0I Nr. 2 gem. \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG f\u00fchrt immer zur Anwendung eines Freibetrags i.H.v. 400.000\u00a0\u20ac. In F\u00e4llen der lediglich aus einem Gestaltungsrecht resultierenden Vorversterbensfiktion gem. \u00a7 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dies generell nicht der Fall. Dies ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Soweit der Stpfl. vortr\u00e4gt, der <strong>Familienstamm nach seinem Onkel<\/strong> werde mit <strong>geringerer Erbschaftsteuer<\/strong> belastet <strong>als jener nach seinem Vater<\/strong>, so ist hierf\u00fcr urs\u00e4chlich, dass in dem einen Fall drei Erben, in dem anderen nur zwei Erben vorhanden sind. Die Erbschaft\u00adsteuer in Deutschland ist als <strong>Erbanfallsteuer<\/strong> konzipiert, die an den Erwerb des jeweiligen Erben ankn\u00fcpft und nicht den Nachlass als solchen besteuert. Dies f\u00fchrt dazu, dass in Familienst\u00e4mmen mit einer h\u00f6heren Zahl von Erben auch insg. h\u00f6here Freibetr\u00e4ge gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Gegen die <strong>vorl\u00e4ufig<\/strong> <strong>nicht rechtskr\u00e4ftige<\/strong> Besprechungsentscheidung ist unter dem Az. II R 13\/22 das Revisionsverfahren anh\u00e4ngig. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p>Halten Sie vergleichbare Steuerfestsetzungen verfahrensrechtlich offen.<\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches FG v. 28.2.2022\u00a0\u2013 3 K 176\/21 (Rev. II R 13\/22), <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=erbstb.2022.07.i.0194.01.e\">ErbStB 2022, 194<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Steuerpflichtige (Stpfl.) beerbte seinen Gro\u00dfvater (Erblasser) gem. testamentarischer Verf\u00fcgung zu 1\/4. Weitere Erben neben dem Stpfl. waren seine Schwester sowie sein Onkel nebst dessen beiden T\u00f6chtern. Der Vater des Stpfl. hatte mit dem Erblasser unter Ausschluss des \u00a7 2349 BGB einen Erbverzichtsvertrag geschlossen. 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