{"id":318,"date":"2022-08-27T19:21:59","date_gmt":"2022-08-27T17:21:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=318"},"modified":"2022-08-27T19:21:59","modified_gmt":"2022-08-27T17:21:59","slug":"erbschaftsteuerliche-bewertung-einer-stiftung-co-kg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2022\/08\/27\/erbschaftsteuerliche-bewertung-einer-stiftung-co-kg\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerliche Bewertung einer Stiftung &amp; Co. KG"},"content":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4ger (Kl.) sind die Komplement\u00e4rin sowie die Kommanditisten einer Stiftung &amp; Co. KG, deren Gegenstand die <strong>Verwaltung eigenen und fremden Verm\u00f6gens<\/strong> ist. Die alleinige Komplement\u00e4rin ist eine Familienstiftung. Mit dem Tod des Erblassers gingen dessen Kommanditanteile durch Sondererbfolge auf die klagenden Kommanditisten \u00fcber. Die Komplement\u00e4rin gab bei dem f\u00fcr die Erbschaftsteuer zust\u00e4ndigen FA eine Feststellungserkl\u00e4rung nach \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ab. Das FA forderte anschlie\u00dfend bei dem beklagten Feststellungs-FA auf den Todeszeitpunkt des Erblassers eine gesonderte Feststellung f\u00fcr den Wert des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen nach \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG einschl. der Angaben zu \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG an. Die Komplement\u00e4rin kam der Aufforderung des Feststellungs-FA, eine Erkl\u00e4rung gem. \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG einzureichen mit der Begr\u00fcndung nicht nach, dass daf\u00fcr die Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG nicht vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p><strong>Das Feststellungs-FA<\/strong> nahm gleichwohl eine Feststellung nach \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG vor und teilte dem Erbschaftsteuer-FA mit, es sei kein beg\u00fcnstigungsf\u00e4higer Anteil an einem Betriebsverm\u00f6gen \u00fcbergegangen. Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid blieb erfolglos. Das FG hat die Klage abgewiesen (FG M\u00fcnster v. 27.2.2020 \u2013 3 K 3593\/16 F, EFG 2020, 831 = ErbStB 2020, 188 [<em>G\u00fcnther<\/em>]).<\/p>\n<p><strong>Der BFH <\/strong>hat die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. <strong>\u00a7 12 ErbStG<\/strong> sehe f\u00fcr die Bewertung bestimmter zum Erwerb geh\u00f6render Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde gesonderte Feststellungen vor. \u00dcber deren Erfordernis dem Grunde nach entscheide das Erbschaftsteuer-FA, \u00fcber die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG das Feststellungs-FA. Die Feststellung nach \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG sei materiell-rechtlich zutreffend, da die die Stiftung &amp; Co. KG insb. <strong>keine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft<\/strong> darstelle, die eine Feststellung nach \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gerechtfertigt h\u00e4tte. Das FA sei nicht daran gebunden gewesen, dass das Erbschaftsteuer-FA eine Wertfeststellung nach \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG angefordert habe, sondern hatte selbst zu entscheiden, ob die Wertfeststellung nach <strong>\u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 BewG<\/strong> vorzunehmen ist.<\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfgeblichkeit des Wertfeststellungsbescheids:<\/strong> Ob ein Verm\u00f6genswert Betriebsverm\u00f6gen i.S.v. \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG darstellt oder ob es sich vielmehr um einen Anteil am Wert von anderen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden i.S.v. \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG handelt, ist Tatbestandsvoraussetzung und damit Feststellungsgrundlage des Wertfeststellungsbescheids nach \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 BewG. Diese Feststellungsgrundlage bildet nach \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. \u00a7 157 Abs. 2 AO einen mit Rechtsbehelfen nicht selbst\u00e4ndig anfechtbaren Teil des Wertfeststellungsbescheids, soweit sie ihrerseits nicht gesondert festgestellt wird. Sie ist als Rechtm\u00e4\u00dfigkeitsvoraussetzung im jeweiligen Rechtsbehelfsverfahren sowie im Klageverfahren gegen den jeweiligen Wertfeststellungsbescheid vollst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen (\u00a7 367 Abs. 2 Satz 1 AO und \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p><strong>Steuerrechtliche Beurteilung der Stiftung &amp; Co. KG: <\/strong>F\u00fcr eine verm\u00f6gensverwaltende Stiftung &amp; Co. KG, bei der ausschlie\u00dflich eine Stiftung pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen. \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist nicht anwendbar. Die verm\u00f6gensverwaltende Stiftung &amp; Co. KG ist keine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft i.S.v. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Der Kapitalgesellschaftsbegriff des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann nicht durch normspezifische Auslegung auf Stiftungen erweitert werden. F\u00fcr eine analoge Anwendung des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG oder des \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG i.V.m. \u00a7\u00a7 95, 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG fehlt es nicht nur an einer gesetzlichen L\u00fccke, sondern auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte.<\/p>\n<p>Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt l\u00e4sst vermuten, dass die Erbfolge von Todes wegen zu Lebzeiten des Erblassers keiner vorherigen intensiven fachkundigen Analyse der erbschaftsteuerlichen Konsequenzen der Gesellschaftsstruktur unterzogen worden ist. Aus den Entscheidungsgr\u00fcnden geht hervor, dass sich die Beteiligten auf die <strong>unzutreffende Einordnung der Stiftung &amp; Co. KG<\/strong> anl\u00e4sslich der Festsetzung f\u00fcr die laufende Ertragsbesteuerung berufen haben. Soweit die Gesellschaft bisher seitens der Finanzverwaltung ertragsteuerrechtlich als Personengesellschaft i.S.v. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG behandelt worden sein sollte, erzeugt dies jedoch keine Bindung f\u00fcr die Besteuerung zu Erbschaftsteuerzwecken.<\/p>\n<p>Dabei h\u00e4tte es durchaus <strong>M\u00f6glichkeiten zu Lebzeiten des Erblassers<\/strong> gegeben, bei der Stiftung &amp; Co. KG steuerlich beg\u00fcnstigtes Betriebsverm\u00f6gen f\u00fcr erbschaftsteuerliche bzw. schenkungsteuerliche Zwecke zu schaffen. Dazu geh\u00f6ren neben der Aus\u00fcbung eigener gewerblicher T\u00e4tigkeiten der Stiftung &amp; Co. KG insb. aber auch deren Infizierung durch eine gewerbliche Beteiligung. Im Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung bietet sich daf\u00fcr ein geschlossener Fonds (z.B. gewerblicher Private Equity-Fonds) an.<\/p>\n<p>BFH v. 27.4.2022 \u2013 II R 9\/20, ErbStB 2022, 253<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4ger (Kl.) sind die Komplement\u00e4rin sowie die Kommanditisten einer Stiftung &amp; Co. KG, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Verm\u00f6gens ist. Die alleinige Komplement\u00e4rin ist eine Familienstiftung. Mit dem Tod des Erblassers gingen dessen Kommanditanteile durch Sondererbfolge auf die klagenden Kommanditisten \u00fcber. 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