{"id":329,"date":"2022-11-23T18:10:44","date_gmt":"2022-11-23T17:10:44","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=329"},"modified":"2022-11-23T18:10:44","modified_gmt":"2022-11-23T17:10:44","slug":"erklaerung-zur-optionalen-vollverschonung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2022\/11\/23\/erklaerung-zur-optionalen-vollverschonung\/","title":{"rendered":"Erkl\u00e4rung zur optionalen Vollverschonung"},"content":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin (Kl.) erhielt von ihrer Mutter in einer einheitlichen Schenkung vier KG-Beteiligungen (KG\u00a01\u20134) \u00fcbertragen. Die Verwaltungsverm\u00f6gensquote betrug f\u00fcr die Beteiligung KG\u00a02 13,74\u00a0%. F\u00fcr alle vier Beteiligungen betrug sie insgesamt unstreitig weniger als 10\u00a0%.<\/p>\n<p>Die Kl. erkl\u00e4rte unwiderruflich, dass sie f\u00fcr den gesamten Erwerb die Vollverschonung nach \u00a7\u00a013a Abs.\u00a08 ErbStG a.F. in Anspruch nehme.<\/p>\n<p>Das FA gew\u00e4hrte die Vollverschonung nur f\u00fcr die Beteiligungen K\u00a01, K\u00a03 und K\u00a04. F\u00fcr die Beteiligung K\u00a02 gew\u00e4hrte sie keinen Bewertungsabschlag, also auch nicht die Regelverschonung von 85\u00a0%, weil die Verwaltungsverm\u00f6gensquote von 10\u00a0% f\u00fcr diese Beteiligung \u00fcberschritten war. Das FG (FG M\u00fcnster v. 10.9.2020 \u2013 3 K 2317\/19 Erb, ErbStB 2020, 345 [<em>Kirschstein<\/em>]) best\u00e4tigte die Auffassung des FA.<\/p>\n<p>Die Revision war ebenfalls erfolglos. Der BFH hat die Auffassung des FA best\u00e4tigt. Er stellt zun\u00e4chst fest, dass die Verwaltungsverm\u00f6gensquote <strong>f\u00fcr jede \u00fcbertragene wirtschaftliche Einheit gesondert <\/strong>und nicht f\u00fcr alle Einheiten insgesamt <strong>zu ermitteln<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Danach stellt er fest, dass die Optionsverschonung f\u00fcr jede wirtschaftliche Einheit <strong>gesondert erkl\u00e4rt werden kann<\/strong>. Im Besprechungsurteil ergab die Auslegung der abgegebenen Willenserkl\u00e4rung der Kl. zur Optionsverschonung, dass die Vollverschonung auf alle Beteiligungen insgesamt angewendet werden sollte. Da diese Erkl\u00e4rung unwiderruflich war, konnte er hinsichtlich der Beteiligung K\u00a02 nicht auf die Beg\u00fcnstigung der Regelverschonung zur\u00fcckfallen, denn die Gew\u00e4hrung der Regelverschonung f\u00fcr einzelne Wirtschaftseinheiten <strong>setzt voraus<\/strong>, dass der Erwerber f\u00fcr diese Einheit <strong>keine Erkl\u00e4rung zur Vollverschonung abgegeben hat<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Kl. h\u00e4tte die optimale Verg\u00fcnstigung in Form von dreimal Vollverschonung und einmal Regelverschonung erhalten, wenn sie den Antrag auf Vollverschonung auf die Beteiligungen KG\u00a01 und KG\u00a03 und 4 beschr\u00e4nkt h\u00e4tte. Bez\u00fcglich der Beteiligung KG\u00a02 h\u00e4tte sie gar keine Erkl\u00e4rung abgeben d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist zwar zur bis zum 30.6.2016 geltenden Rechtslage ergangen. Die Grunds\u00e4tze zur gesonderten Erkl\u00e4rung der optionalen Vollverschonung und zur Ermittlung der Verwaltungsverm\u00f6gensquote je wirtschaftlicher Einheit in \u00a7\u00a013a Abs.\u00a010 ErbStG d\u00fcrften aber <strong>auch<\/strong> f\u00fcr das Erbschaftsteuerrecht <strong>in seiner aktuellen Fassung gelten<\/strong>.<\/p>\n<p>Der BFH hatte im Besprechungsurteil einen <strong>Schenkungsfall<\/strong> zu entscheiden. In diesen F\u00e4llen kann der Antrag auf Optionsverschonung nach Aussage des Gerichts <strong>f\u00fcr jede Einheit<\/strong> gesondert erkl\u00e4rt werden. Ob die Auffassung der Finanzverwaltung in R E 13a.21 Abs.\u00a01 ErbStR\u00a02019 zutrifft, dass der Antrag auf Optionsverschonung <strong>im Erbfall nur insgesamt einheitlich<\/strong> gestellt werden kann, war nicht Gegenstand der Entscheidung. Er h\u00e4lt jedoch die einheitlich auszu\u00fcbende Erkl\u00e4rung zur optionalen Vollverschonung f\u00fcr systemwidrig, weil sie gegen den Grundsatz der betriebsbezogenen Ermittlung der Verwaltungsverm\u00f6gensquote verst\u00f6\u00dft (vgl. Rz.\u00a021 der Entscheidungsgr\u00fcnde). Aus dieser Aussage kann m\u00f6glicherweise gefolgert werden, dass die Einzeloptionsverschonung auch im Erbfall gelten muss.<\/p>\n<p>BFH v. 26.7.2022 \u2013 II R 25\/20<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin (Kl.) erhielt von ihrer Mutter in einer einheitlichen Schenkung vier KG-Beteiligungen (KG\u00a01\u20134) \u00fcbertragen. Die Verwaltungsverm\u00f6gensquote betrug f\u00fcr die Beteiligung KG\u00a02 13,74\u00a0%. F\u00fcr alle vier Beteiligungen betrug sie insgesamt unstreitig weniger als 10\u00a0%. Die Kl. erkl\u00e4rte unwiderruflich, dass sie f\u00fcr den gesamten Erwerb die Vollverschonung nach \u00a7\u00a013a Abs.\u00a08 ErbStG a.F. in Anspruch nehme. 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