{"id":385,"date":"2023-02-17T15:17:48","date_gmt":"2023-02-17T14:17:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/?p=385"},"modified":"2024-08-28T13:50:49","modified_gmt":"2024-08-28T11:50:49","slug":"erweiterte-unbeschraenkte-steuerpflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2023\/02\/17\/erweiterte-unbeschraenkte-steuerpflicht\/","title":{"rendered":"Erweiterte unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht"},"content":{"rendered":"<p>Im Verfahren geht es im Wesentlichen die Verfassungs- und Unionsrechtwidrigkeit der erweiterten unbeschr\u00e4nkten Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerpflicht nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Satz\u00a01 i.V.m. Satz\u00a02 lit.\u00a0b ErbStG. Dem Verfahren lag folgender <strong>Sachverhalt<\/strong> zugrunde: Der Kl. \u2013 ein deutscher Staatsb\u00fcrger \u2013 verlegte im November 2011 seinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz. Wenige Monate nach dem Umzug schenkte seine Mutter ihm eine Immobilie in der Schweiz unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt. Das FA setzte f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb Schenkungsteuer fest.<\/p>\n<p>Das FG (FG M\u00fcnchen v. 3.7.2019 \u2013 4 K 1286\/18, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=erbstb.2020.07.i.0188.01.e\">ErbStB 2020, 188<\/a> [<em>G\u00fcnther<\/em>]) hatte die Klage genau so abgewiesen, wie der BFH in zweiter Instanz. <strong>Der BFH<\/strong> sieht keinen Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art.\u00a03 GG. Die Vorschrift dient dazu, Steuerumgehungen durch lediglich vor\u00fcbergehende Wohnsitzverlegung ins Ausland zu vermeiden. Die <strong>Ungleichbehandlung deutscher und nichtdeutscher Staatsangeh\u00f6riger<\/strong> h\u00e4lt der BFH f\u00fcr gerechtfertigt. Diese Differenzierung kennt der Gesetzgeber etwa auch im Bundeswahlgesetz.<\/p>\n<p>Mit der Beschr\u00e4nkung auf einen <strong>Zeitraum von f\u00fcnf Jahren<\/strong> hat der Gesetzgeber i.R. einer zul\u00e4ssigen Typisierung dem mit fortschreitendem Zeitablauf allm\u00e4hlich verblassenden Inlandsbezug Rechnung getragen. Au\u00dferdem hat der Gesetzgeber mit der Anrechnungsm\u00f6glichkeit des \u00a7\u00a021 ErbStG eine jedenfalls teilweise Vermeidung der Doppelbesteuerung in Auslandf\u00e4llen vorgesehen.<\/p>\n<p>Ein mit Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG unvereinbares strukturelles <strong>Erhebungs- und Vollzugsdefizit<\/strong> erkennt der BFH ebenfalls nicht. Zwar sind die Ermittlungsm\u00f6glichkeiten der deutschen Finanzverwaltung bei Auslandsschenkungen eingeschr\u00e4nkt. Mit der Anzeigepflicht der Beteiligten nach \u00a7\u00a030 Abs.\u00a01 und 2 ErbStG, den langen Anlaufhemmungsfristen nach \u00a7\u00a0170 Abs.\u00a05 Nr.\u00a02 AO und den besonderen Mitwirkungspflichten der Beteiligten in Auslandsf\u00e4llen nach \u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 AO hat der Gesetzgeber aber gesetzgeberische Ma\u00dfnahmen ergriffen, um eine Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung sicherzustellen.<\/p>\n<p>Eine Verletzung der <strong>unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit<\/strong> (Art. 63 Abs. 1 AEUV) sieht der BFH ebenfalls nicht. Er beruft sich dabei auf eine Entscheidung des EuGH zum niederl\u00e4ndischem Recht (EuGH v. 23.2.2006 \u2013 Rs. C-513\/03, ECLI:EU:C:2006:131, Rz. 45 = Slg. 2006, I-1957). Darin hatte der EuGH entschieden, dass die erweiterte unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht dann nicht gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit verst\u00f6\u00dft, wenn die ausl\u00e4ndische Steuer <strong>weitgehend auf die deutsche Steuer angerechnet<\/strong> wird. Da eine m\u00f6gliche Schweizer Schenkungsteuer nach \u00a7\u00a021 Abs.\u00a01 Satz\u00a01, Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 ErbStG i.V.m. \u00a7\u00a0121 Nr.\u00a02 BewG auf die deutsche Steuer anzurechnen w\u00e4re, sieht der BFH keinen Versto\u00df gegen EU-Recht.<\/p>\n<p><strong>Wer die erweiterte beschr\u00e4nkte Steuerpflicht vermeiden m\u00f6chte<\/strong>, wird mit Schenkungen f\u00fcnf Jahre (zehn Jahre bei Wegzug in die USA gem. Art.\u00a03 des Zustimmungsgesetzes v. 15.9.2000 zum Erg\u00e4nzungsprotokoll DBA USA-Deutschland) warten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die <strong>erweiterte unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht<\/strong> f\u00fchrt zu einer Besteuerung i.R.d. unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht mit den daf\u00fcr geltenden Steuers\u00e4tzen und pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4gen. Davon <strong>zu unterscheiden<\/strong> ist<\/p>\n<ul>\n<li>zum einen die <strong>beschr\u00e4nkte Steuerpflicht<\/strong> nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 ErbStG, nach der bestimmtes Inlandsverm\u00f6gen i.S.d. \u00a7\u00a0121 BewG von im Ausland ans\u00e4ssigen Beteiligten \u00fcbertragen wird. F\u00fcr die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht gilt ein besonderer Freibetrag nach \u00a7\u00a016 Abs.\u00a02 ErbStG;<\/li>\n<\/ul>\n<p>zum anderen kennt das Gesetz die <strong>erweiterte beschr\u00e4nkte Steuerpflicht<\/strong> nach \u00a7\u00a04 i.V.m. \u00a7\u00a02 AStG, wenn der Erblasser oder Schenker in den letzten zehn Jahren vor seinem Wegzug als deutscher Staatsb\u00fcrger mindestens f\u00fcnf Jahre unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig war, in einem Niedrigsteuerland i.S.d. \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 AStG oder in keinem ausl\u00e4ndischen Gebiet ans\u00e4ssig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen i.S.d. \u00a7\u00a02 Abs.\u00a03 AStG im Inland hat. Im Rahmen der erweiterten beschr\u00e4nkten Steuerpflicht werden \u00fcber das Inlandsverm\u00f6gen i.S.d. \u00a7\u00a0121 BewG hinaus alle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde erfasst, deren Ertr\u00e4ge bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht nicht ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte i.S.d. \u00a7\u00a034c EStG w\u00e4ren.<\/p>\n<p>BFH v. 12.10.2022 \u2013 II R 5\/20, ErbStB 2023, 65<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Verfahren geht es im Wesentlichen die Verfassungs- und Unionsrechtwidrigkeit der erweiterten unbeschr\u00e4nkten Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerpflicht nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Satz\u00a01 i.V.m. Satz\u00a02 lit.\u00a0b ErbStG. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl. \u2013 ein deutscher Staatsb\u00fcrger \u2013 verlegte im November 2011 seinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz. 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