{"id":56,"date":"2016-04-18T16:56:30","date_gmt":"2016-04-18T14:56:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=56"},"modified":"2016-04-18T17:03:58","modified_gmt":"2016-04-18T15:03:58","slug":"schoener-schein-oder-der-erbschaftsteuerliche-wert-von-gegenleistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2016\/04\/18\/schoener-schein-oder-der-erbschaftsteuerliche-wert-von-gegenleistungen\/","title":{"rendered":"Sch\u00f6ner Schein \u2013 Oder der erbschaftsteuerliche Wert von Gegenleistungen"},"content":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 7 Abs. 3 ErbStG werden Gegenleistungen, die <strong>nicht in Geld veranschlagt werden k\u00f6nnen<\/strong>, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, <strong>nicht ber\u00fccksichtigt<\/strong>.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendung weder in rechtlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung noch zur Erf\u00fcllung einer Verbindlichkeit. Die Bereicherung muss <strong>objektiv unentgeltlich<\/strong> sein.<\/p>\n<p>\u00a7 7 Abs. 3 ErbStG zielt ausschlie\u00dflich auf das objektive Merkmal der Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Bei der Feststellung dieser Frage sind Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden k\u00f6nnen nicht zu ber\u00fccksichtigen. Auch dann also, wenn sich der Bedachte zur Erbringung einer Gegenleistung verpflichtet, die eben nicht in Geld veranschlagt werden kann, liegt eine <strong>reine Schenkung und nicht etwa eine gemischte Schenkung<\/strong> vor; die Gegenleistung, deren Wert nicht in Geld veranschlagt werden kann, f\u00fchrt nicht zu einer, die Bereicherung des Bedachten mindernden, gemischten Schenkung.<\/p>\n<p>Eine Leistung kann insbesondere dann nicht <strong>\u201ein Geld veranschlagt\u201c<\/strong> werden, wenn sie aus Sicht des ErbStG noch gar nicht entstanden ist. Bedeutung hat dies vor allem im Zusammenhang mit familienrechtlichen Anspr\u00fcchen (Eheschlie\u00dfung, elterliche Zustimmung zur Eheschlie\u00dfung, Einwilligung in die Ehescheidung, Scheidungsbereitschaft).<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<br \/>\n<\/strong>F schloss mit ihrem Ehemann M einen Ehe- und Erbvertrag. Danach verpflichtete sich M zum Ausgleich des bisher erwirtschafteten Zugewinns der F einen Geldbetrag von 310.000\u00a0DM zu zahlen sowie ein Grundst\u00fcck und Miteigentumsanteile an weiteren Grundst\u00fccken zu \u00fcbertragen. Der G\u00fcterstand der <strong>Zugewinngemeinschaft<\/strong> wurde nicht beendet, sondern dahingehend <strong>modifiziert<\/strong>, dass im Falle der Scheidung kein weiterer Ausgleich erfolgen und bei Beendigung des G\u00fcterstandes durch Tod eines Ehegatten bestimmte Verm\u00f6gensteile unber\u00fccksichtigt bleiben sollten.<\/p>\n<p><strong>L\u00f6sung:<br \/>\n<\/strong>Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie <strong>auf Kosten des Zuwendenden bereichert<\/strong> wird (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr. 1 ErbStG). F wurde durch die Zuwendungen aufgrund des Ehe- und Erbvertrages dem Verm\u00f6gen des M objektiv bereichert. Die Zuwendungen des M f\u00fchrten zu einer <strong>Verm\u00f6gensmehrung<\/strong> bei F. Die Bereicherung erfolgte auch endg\u00fcltig, da F die Zuwendungen unabh\u00e4ngig von einem erst k\u00fcnftig m\u00f6glicherweise entstehenden (Zugewinnausgleichs-)Anspruch behalten durfte. Auch stand F am jeweils ma\u00dfgeblichen Stichtag <strong>kein<\/strong> <strong>Anspruch auf Zugewinnausgleich<\/strong> gegen ihren M zu. Die Zugewinnausgleichsforderung konnte n\u00e4mlich erst mit der Beendigung des gesetzlichen G\u00fcterstandes entstehen (\u00a7\u00a01378 Abs.\u00a03 BGB). F und M haben durch den Ehe- und Erbvertrag den <strong>gesetzlichen G\u00fcterstand gerade nicht beendet<\/strong>, sondern \u2013 wenn auch stark modifiziert und eingeschr\u00e4nkt \u2013 weiter fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr die Praxis gilt daher:<br \/>\n<\/strong>Sollten Ausgleichszahlungen, welche die Freibetr\u00e4ge \u00fcberschreiten und nicht in der steuerfreien \u00dcbertragung des Familienwohnheims gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr. 4a ErbStG bestehen, allenfalls aufschiebend bedingt f\u00fcr den Scheidungsfall versprochen und ausgef\u00fchrt werden. Dies gilt besonders <strong>bei Vertr\u00e4gen von Verlobten<\/strong>, die noch nicht \u00fcber die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Ehegatten verf\u00fcgen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 7 Abs. 3 ErbStG werden Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden k\u00f6nnen, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht ber\u00fccksichtigt. 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