{"id":82,"date":"2016-05-25T12:12:53","date_gmt":"2016-05-25T10:12:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/erbschaftsteuerrecht\/?p=82"},"modified":"2016-05-25T12:18:25","modified_gmt":"2016-05-25T10:18:25","slug":"abzug-von-einkommensteuerschulden-als-nachlassverbindlichkeiten-im-sinne-des-%c2%a7-10-abs-5-nr-1-erbstg-bei-steuerhinterziehung-des-erblassers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/steuerrecht\/2016\/05\/25\/abzug-von-einkommensteuerschulden-als-nachlassverbindlichkeiten-im-sinne-des-%c2%a7-10-abs-5-nr-1-erbstg-bei-steuerhinterziehung-des-erblassers\/","title":{"rendered":"Abzug von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten i. S. des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG bei Steuerhinterziehung des Erblassers"},"content":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 4.7.2012 \u2013 II R 15\/11, BStBl.\u00a0II 2012, 790 = ErbStB 2012, 291 m. Komm. <em>Kirschstein<\/em>, hatte der BFH seine Auffassung zum Abzug von Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten \u00fcberdacht. Danach sind auch Steuerschulden des Todesjahres als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, obwohl die Steuerlast erst nach Ablauf des Kalenderjahres und damit erst nach dem Tod des Erblassers entstanden ist. Dies lie\u00df darauf schlie\u00dfen, dass der Senat weitestgehend auf eine wirtschaftliche Belastung des Erblassers verzichtet, konnte die Steuerschuld des Todesjahres aus erkennbaren Gr\u00fcnden ihm gegen\u00fcber nicht festgesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>Noch nicht entschieden war<\/strong>, wie zu verfahren ist, wenn sich <strong>nach dem Ableben<\/strong> des Erblassers ergibt, dass dieser Steuern hinterzogen hatte, die anschlie\u00dfend gegen den Erben festgesetzt werden. Konnte man auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidung darauf hoffen, auch solche Steuerschulden seien den Nachlass mindernd zu ber\u00fccksichtigen, hat sich diese Erwartung aufgrund der <strong>aktuellen Entscheidung des BFH vom 28.10.2015 \u2013 II R 46\/13<\/strong>, ZEV 2016, 213 = ErbStB 2016, 99 m. Komm. <em>Heinrichshofen<\/em>, nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der Senat fordert f\u00fcr den Abzug der Steuerschuld des Erblassers bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer, dass der Abzug eine <strong>wirtschaftliche Belastung<\/strong> <strong>des Verm\u00f6gens des Erblassers<\/strong> im Zeitpunkt dessen Todes voraussetzt. Hieran fehle es, wenn am Todestag mit der Festsetzung der Steuerschuld nicht zu rechnen sei, da dem Fiskus die hinterzogenen Eink\u00fcnfte unbekannt seien. Somit ist Voraussetzung f\u00fcr den Abzug nicht allein die rechtliche Belastung des Verm\u00f6gens des Erblassers, sondern auch die wirtschaftliche, die in F\u00e4llen unentdeckter Eink\u00fcnfte fehlen soll. Der BFH r\u00e4umt somit dem <strong>Stichtagsprinzip des \u00a7\u00a011 ErbStG Vorrang<\/strong> vor dem Bereicherungsprinzip ein. Denn letzteres h\u00e4tte den Abzug gefordert, da die Erben die Entrichtung der Steuerschuld nach Entdeckung der Steuerhinterziehung schulden. Hierauf sollte sich dich die Praxis einrichten.<\/p>\n<p>Die <strong>Bedenken gegen die Entscheidung<\/strong> sind <strong>offensichtlich<\/strong>: Auch der Wert des Nachlasses \u2013 etwa zum Zwecke der Ermittlung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen \u2013 wird unter Ber\u00fccksichtigung rechtlich bestehender Verbindlichkeiten ermittelt. Diese belasten den Nachlass und damit den Erwerb der Erben. Diesen ist nun schwer klarzumachen, dass die Erkenntnism\u00f6glichkeiten des Fiskus dar\u00fcber entscheiden, ob eine nachtr\u00e4glich festgesetzte Steuerschuld abgezogen werden kann oder nicht. Hinzu kommt, dass auf der Grundlage der zunehmenden bilateralen Abkommen zur Sicherung des Steueraufkommens ohnehin zu fragen ist, ob nicht in allen F\u00e4llen sp\u00e4ter entdeckter Steuerhinterziehungen der Erblasser damit rechnen musste, in absehbarer Zeit \u201eaufzufliegen\u201c, sodass auch aus seiner Sicht der Nachlass wirtschaftlich belastet war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 4.7.2012 \u2013 II R 15\/11, BStBl.\u00a0II 2012, 790 = ErbStB 2012, 291 m. Komm. Kirschstein, hatte der BFH seine Auffassung zum Abzug von Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten \u00fcberdacht. 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