Kein Ausschluss des Rechtswegs durch unbestimmte Schlichtungsklausel
Der Oberste Gerichtshof Österreichs hatte zu entscheiden, ob es sich bei folgender Bestimmung der vom Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich erlassenen Allgemeinen Richtlinien um eine obligatorische Schlichtungsklausel handelt, deren Nichtbefolgung zur Unzulässigkeit einer Klage gegen ein anderes Verbandsmitglied führt:
„4. Kollegiales und standesgemäßes Verhalten, Schlichtungsversuch …
4.2. Bei Streitfällen und Meinungsverschiedenheiten zwischen Berufsangehörigen haben diese grundsätzlich zunächst eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
4.3. Darüber hinaus ist es Standespflicht jedes Berufsangehörigen, dass er sich in allen mit der Berufsausübung zusammenhängenden wesentlichen Streitfällen oder Meinungsverschiedenheiten mit Kollegen, wenn diese nicht einvernehmlich gelöst werden können, zunächst an seine zuständige Innung wendet, die unter Zuziehung aller Beteiligten einen Schlichtungsversuch zu unternehmen hat […]
4.6. Jeder Berufsangehörige ist verpflichtet, einer Einladung seiner zuständigen Innung bzw. des zuständigen Organs Folge zu leisten oder der an ihn ergangenen Aufforderung zur schriftlichen Äußerung binnen angemessener Frist zu entsprechen, um der Innung die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 5 der Fachgruppenordnung) und die Erledigung von Beschwerden Dritter zu ermöglichen. Gegen einen Berufsangehörigen, der diese Verpflichtung verletzt, kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden (§ 67 Handelskammergesetz)“.
Der OGH wertet die Allgemeinen Richtlinien als Satzung, mit der Rechte und Pflichten der Mitglieder des Fachverbands untereinander hoheitlich gestaltet werden. Da die in ihr enthaltene Schlichtungsklausel keine Bestimmung für den Fall trifft, dass ein Schlichtungsverfahren nicht eingeleitet wird oder erfolglos bleibt, begründe sie aber keinen zeitweisen Ausschluss der Klagbarkeit, sondern lediglich eine Standespflicht, deren Verletzung disziplinarisch geahndet werden kann.
Quelle: OGH Österreich, Beschl. v. 20.11.2025 – 9 Ob 39/25p
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