{"id":1066,"date":"2023-11-14T17:31:13","date_gmt":"2023-11-14T16:31:13","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/?p=1066"},"modified":"2023-11-14T17:31:13","modified_gmt":"2023-11-14T16:31:13","slug":"entwurf-fuer-ueberarbeitete-adr-richtlinie-wirft-fragen-auf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/2023\/11\/14\/entwurf-fuer-ueberarbeitete-adr-richtlinie-wirft-fragen-auf\/","title":{"rendered":"Entwurf f\u00fcr \u00fcberarbeitete ADR-Richtlinie wirft Fragen auf"},"content":{"rendered":"<p>Am 17.10.2023 wurde der <a href=\"https:\/\/commission.europa.eu\/document\/f576f30a-7f04-4ea0-a740-ed41346fcaff_de\">Entwurf<\/a> f\u00fcr eine \u00fcberarbeitete ADR-Richtlinie von der Europ\u00e4ischen Kommission ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>In der begleitenden <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/presscorner\/detail\/de\/ip_23_5049\">Pressemitteilung<\/a> wird betont, dass damit die au\u00dfergerichtliche Streitbeilegung bei b2c-Streitigkeiten gest\u00e4rkt und ausgebaut werden, also: mehr Gewicht erhalten soll.<\/p>\n<p>In der Tat soll nach dem Entwurf sowohl der \u00f6rtliche als auch der sachliche Anwendungsbereich deutlich erweitert werden: Auf Streitigkeiten nicht nur aus Vertrag, sondern aus vorvertraglichen Schuldverh\u00e4ltnissen und bez\u00fcglich anderer Verbraucherrechte sowie eine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Unternehmer au\u00dferhalb der EU, d.h. auf der ganzen Welt.<\/p>\n<p>Allerdings stellt sich die Frage, ob durch den Entwurf ein grundlegendes strukturelles Problem gel\u00f6st wird: die mangelnde Teilnahmebereitschaft der Unternehmen. In der von der EU-Kommission beauftragten <a href=\"https:\/\/commission.europa.eu\/live-work-travel-eu\/consumer-rights-and-complaints\/resolve-your-consumer-complaint\/alternative-dispute-resolution-consumers_en#adr-related-studies\">Studie der KU Leuven<\/a> \u201eRecommendations from academic research regarding future needs of the EU framework of the consumer Alternative Dispute Resolution (ADR) (JUST\/2020\/CONS\/FW\/CO03\/0196)\u201c wurde dieses Problem im Executive Summary deutlich benannt: \u201eDie Beteiligungsquoten der Unternehmen sind im Allgemeinen in allen Sektoren und Mitgliedstaaten niedrig. Allerdings scheinen die residuellen ADR-Stellen die schlechtesten Beteiligungsquoten zu haben.\u201c<\/p>\n<p>Bei einer n\u00e4heren Betrachtung des vorgestellten Richtlinien\u00e4nderungsentwurfs stellt sich aber die Frage, ob dieser wirklich geeignet ist, an dieser entscheidenden Stellschraube zu drehen. Denn diesem Grundproblem soll vor allem wie folgt begegnet werden: Unternehmer sollen nach einem k\u00fcnftigen Art. 5 Abs. 8 verpflichtet werden, sich binnen 20 Werktagen gegen\u00fcber der sie anl\u00e4sslich einer Streitigkeit anschreibenden ADR-Stelle zu \u00e4u\u00dfern, ob sie an dem Verfahren teilnehmen werden. Im Gegenzug soll die Pflicht f\u00fcr Unternehmen aus Art. 13 Abs. 3 abgeschafft werden, immer dann, wenn eine direkte Einigung mit dem Verbraucher scheitert, diesem mitzuteilen, welche ADR-Stelle zust\u00e4ndig ist und ob er zu einer Teilnahme bereit ist.<\/p>\n<p>Weiterhin wurde zeitgleich ein Entwurf vorgelegt, die <a href=\"https:\/\/commission.europa.eu\/document\/4ea8deca-67f2-45d3-80d8-cde06fa23337_en\">ODR-Verordnung<\/a> aufzuheben \u2013 und damit auch die ODR-Plattform abzuschaffen sowie die Hinweispflicht auf diese. Es soll laut dem ADR-Entwurf nach einem k\u00fcnftigen Art. 20 Abs. 8 aber ein digitales, interaktives Tool von der EU-Kommission zur Verf\u00fcgung gestellt werden, mit Links zu allen notifizierten ADR-Stellen. Weiterhin soll es statt der ODR-Kontaktstellen k\u00fcnftig nationale ADR- Kontaktstellen geben, die von beiden Parteien genutzt werden k\u00f6nnen sollen. Auffallend dabei ist aber, dass nach einem k\u00fcnftigen Art. 14 Abs. 2 diese Kontaktstellen nur bei Verbrauchereinrichtungen angesiedelt werden d\u00fcrfen, w\u00e4hrend es bisher bei den ODR-Kontaktstellen keine solche Festlegung gab. Dies wirft die Frage auf, ob diese institutionelle Fixierung in Richtung Verbraucher eine freiwillige Teilnahme von Unternehmen beg\u00fcnstigen wird und ob dies die Wahrnehmung von ADR als neutraler Instanz beintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>In umgekehrter Richtung stellen sich aber \u00e4hnliche Fragen: Ebenfalls am 17.10.2023 verabschiedete die EU-Kommission eine <a href=\"https:\/\/commission.europa.eu\/document\/c075baaa-f3eb-4899-8c55-4efb82b4254f_de\">Empfehlung<\/a> f\u00fcr Online-Marktpl\u00e4tze und Wirtschaftsverb\u00e4nde, wonach sich Vermittlungsstellen von Online-Portalen freiwillig an den Qualit\u00e4tsgrunds\u00e4tzen der ADR-Richtlinie ausrichten sollen. Zweifelslos gut ist dies, sofern dadurch die Qualit\u00e4t dieser Kundenservices gesichert w\u00fcrde. Es stellt sich aber u.a. die Frage, ob die Alleinstellungsmerkmale von notifizierten ADR-Stellen, insbesondere die Unparteilichkeit und Unabh\u00e4ngigkeit, in der \u00f6ffentlichen Wahrnehmung dadurch weniger wahrgenommen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Richtlinienentwurf verfolgt nach wie vor den Ansatz einer Minimalharmonisierung, so dass Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie Spielr\u00e4ume bleiben, dennoch sollte nicht vers\u00e4umt werden, den Fragen, die der Entwurf aufwirft, zeitnah nachzugehen, damit ihnen im weiteren europ\u00e4ischen Gesetzgebungsprozess ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n<p><em>Quelle: Felix Braun, Vorstand des Zentrum f\u00fcr Schlichtung e.V. und Leiter der dort angesiedelte Universalschlichtungsstelle des Bundes. Der Beitrag gibt seine pers\u00f6nliche Meinung wieder.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 17.10.2023 wurde der Entwurf f\u00fcr eine \u00fcberarbeitete ADR-Richtlinie von der Europ\u00e4ischen Kommission ver\u00f6ffentlicht. In der begleitenden Pressemitteilung wird betont, dass damit die au\u00dfergerichtliche Streitbeilegung bei b2c-Streitigkeiten gest\u00e4rkt und ausgebaut werden, also: mehr Gewicht erhalten soll. In der Tat soll nach dem Entwurf sowohl der \u00f6rtliche als auch der sachliche Anwendungsbereich deutlich erweitert werden: Auf Streitigkeiten nicht nur aus Vertrag, sondern aus vorvertraglichen Schuldverh\u00e4ltnissen und bez\u00fcglich anderer Verbraucherrechte sowie eine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Unternehmer au\u00dferhalb der EU, d.h. auf der ganzen Welt. Allerdings stellt sich die Frage, ob durch den Entwurf ein grundlegendes strukturelles Problem gel\u00f6st wird: die mangelnde Teilnahmebereitschaft der Unternehmen. In der von der EU-Kommission beauftragten Studie der KU Leuven \u201eRecommendations from academic research regarding future needs of the EU framework of the consumer Alternative Dispute Resolution (ADR) (JUST\/2020\/CONS\/FW\/CO03\/0196)\u201c wurde dieses Problem im Executive Summary deutlich benannt: \u201eDie Beteiligungsquoten der Unternehmen sind im Allgemeinen in allen Sektoren und Mitgliedstaaten niedrig. Allerdings scheinen die residuellen ADR-Stellen die schlechtesten Beteiligungsquoten zu haben.\u201c Bei einer n\u00e4heren Betrachtung des vorgestellten Richtlinien\u00e4nderungsentwurfs stellt sich aber die Frage, ob dieser wirklich geeignet ist, an dieser entscheidenden Stellschraube zu drehen. Denn diesem Grundproblem soll vor allem wie folgt begegnet werden: Unternehmer sollen nach einem k\u00fcnftigen Art. 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