{"id":1525,"date":"2025-01-14T14:18:33","date_gmt":"2025-01-14T13:18:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/?p=1525"},"modified":"2025-01-14T14:18:33","modified_gmt":"2025-01-14T13:18:33","slug":"schlichtung-fuer-verbraucher-lob-und-kritik-der-brak-an-geplanten-aenderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/2025\/01\/14\/schlichtung-fuer-verbraucher-lob-und-kritik-der-brak-an-geplanten-aenderungen\/","title":{"rendered":"Schlichtung f\u00fcr Verbraucher: Lob und Kritik der BRAK an geplanten \u00c4nderungen"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz hat am 16.10.2024 den Referentenentwurf zur F\u00f6rderung und Entb\u00fcrokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung ver\u00f6ffentlicht. Ziel des Gesetzgebungsvorhabens sei, die Teilnahmebereitschaft der Unternehmerinnen und Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung zu erh\u00f6hen, wovon auch die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland profitieren w\u00fcrden. Ferner solle der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung erleichtert und das Verfahren entb\u00fcrokratisiert werden. Dazu sieht der Referentenentwurf punktuelle \u00c4nderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) und der Universalschlichtungsstellen-Verordnung (UnivSchlichtV) vor.<\/p>\n<p>In ihrer Stellungnahme begr\u00fc\u00dft die BRAK die meisten der vorgesehenen \u00c4nderungen, wie die Einf\u00fchrung einer Aufbewahrungsfrist f\u00fcr die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen, die Ausweitung der Lotsenfunktion der Universalschlichtungsstelle des Bundes, die k\u00fcnftig auch Unternehmen allgemeine Ausk\u00fcnfte zu Verbraucherschlichtungsstellen erteilen darf und die Abschaffung der gesetzlichen Teilnahmefiktion f\u00fcr Unternehmen in Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle in bestimmten F\u00e4llen. Die Reduzierung und Konkretisierung der unternehmerischen Informationspflichten gegen\u00fcber Verbraucherinnen und Verbraucher h\u00e4lt die BRAK f\u00fcr sinnvoll. Denn der Hinweis auf eine konkrete Schlichtungsstelle ist nur dann hilfreich, wenn das entsprechende Unternehmen auch zur Teilnahme bereit ist.<\/p>\n<p>Hingegen lehnt die BRAK den Wegfall der Kostenlast f\u00fcr das vollst\u00e4ndig obsiegende Unternehmen bei Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes ab. Denn die Kostenfreiheit f\u00fcr Unternehmen im Falle eines Obsiegens stehe im Widerspruch zu der \u00fcbrigen Architektur des VSBG, denn danach ist die Schlichtung f\u00fcr Verbraucher stets kostenfrei. Da die meisten Verbraucherstellen nicht staatlich finanziert sind, tragen nur die Unternehmen die Kosten auch f\u00fcr den Fall des Obsiegens. Eine einseitige F\u00f6rderung der Universalschlichtungsstelle senkt nach Auffassung der BRAK die Attraktivit\u00e4t der branchenspezifischen Schlichtung; das steht im Widerspruch zum gesetzgeberischen Ziel, dass prim\u00e4r branchenspezifisch geschlichtet werden soll und die Universalschlichtungsstelle nur subsidi\u00e4r ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>Alternativ schl\u00e4gt die BRAK vor, die Benachteiligung der branchenspezifischen Schlichtungsstellen dadurch zu vermeiden, indem der Bund auch bei ihnen die Kosten bei Obsiegen des Unternehmers \u00fcbernimmt. Sollte die Privilegierung der Universalschlichtungsstelle vom Gesetzgeber gewollt sein, ist es nach Ansicht der BRAK sinnvoll, diese mit einer angemessenen finanziellen Ausstattung gerade f\u00fcr die weiterhin notwendige \u00d6ffentlichkeitsarbeit zu versehen. Denn das Problem, dass die Schlichtung in der Bev\u00f6lkerung unzureichend bekannt ist, bestehe weiterhin. Verbraucherinnen und Verbraucher w\u00fcrden zur Durchsetzung ihrer (berechtigten) Forderungen gegen Unternehmen Legal-Tech-Angebote nutzen und dabei durch Zahlung einer Erfolgsprovision Abz\u00fcge in Kauf nehmen, anstatt sie selbst erfolgversprechend bei einer der zust\u00e4ndigen Schlichtungsstellen einzureichen \u2013 dies sei nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Ob das Reformvorhaben in der verbleibenden Legislaturperiode noch umgesetzt wird, ist derzeit noch nicht sicher.<\/p>\n<p><em>Quelle: www.brak.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz hat am 16.10.2024 den Referentenentwurf zur F\u00f6rderung und Entb\u00fcrokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung ver\u00f6ffentlicht. Ziel des Gesetzgebungsvorhabens sei, die Teilnahmebereitschaft der Unternehmerinnen und Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung zu erh\u00f6hen, wovon auch die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland profitieren w\u00fcrden. Ferner solle der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung erleichtert und das Verfahren entb\u00fcrokratisiert werden. Dazu sieht der Referentenentwurf punktuelle \u00c4nderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) und der Universalschlichtungsstellen-Verordnung (UnivSchlichtV) vor. In ihrer Stellungnahme begr\u00fc\u00dft die BRAK die meisten der vorgesehenen \u00c4nderungen, wie die Einf\u00fchrung einer Aufbewahrungsfrist f\u00fcr die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen, die Ausweitung der Lotsenfunktion der Universalschlichtungsstelle des Bundes, die k\u00fcnftig auch Unternehmen allgemeine Ausk\u00fcnfte zu Verbraucherschlichtungsstellen erteilen darf und die Abschaffung der gesetzlichen Teilnahmefiktion f\u00fcr Unternehmen in Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle in bestimmten F\u00e4llen. Die Reduzierung und Konkretisierung der unternehmerischen Informationspflichten gegen\u00fcber Verbraucherinnen und Verbraucher h\u00e4lt die BRAK f\u00fcr sinnvoll. Denn der Hinweis auf eine konkrete Schlichtungsstelle ist nur dann hilfreich, wenn das entsprechende Unternehmen auch zur Teilnahme bereit ist. Hingegen lehnt die BRAK den Wegfall der Kostenlast f\u00fcr das vollst\u00e4ndig obsiegende Unternehmen bei Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes ab. 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