{"id":1583,"date":"2025-03-12T20:12:33","date_gmt":"2025-03-12T19:12:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/?p=1583"},"modified":"2025-03-12T20:12:33","modified_gmt":"2025-03-12T19:12:33","slug":"olg-frankfurt-am-main-bejaht-drittwirkung-von-schiedsvereinbarung-in-rahmenliefervertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/2025\/03\/12\/olg-frankfurt-am-main-bejaht-drittwirkung-von-schiedsvereinbarung-in-rahmenliefervertrag\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt am Main bejaht Drittwirkung von Schiedsvereinbarung in Rahmenliefervertrag"},"content":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich in seinem Beschluss vom 02.01.2025 &#8211; 26 SchH 1\/23\u00a0 (https:\/\/ottosc.hm\/YXir7) mit dem Thema der Drittwirkung von Schiedsvereinbarungen auseinandergesetzt. Im Einklang mit der etablierten Rechtsprechung kam es zu dem Ergebnis, dass eine Schiedsvereinbarung zu Gunsten Dritter wirksam ist und Drittwirkung entfalten kann. Ausschlaggebend hierf\u00fcr ist der Wille der Parteien sowie der zugrundliegende Vertrag im Deckungsverh\u00e4ltnis. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob dem beg\u00fcnstigten Dritten alternativ der Weg zu den ordentlichen Gerichten offensteht.<\/p>\n<p>Hintergrund der Entscheidung: Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Volksrepublik China und Herstellerin pharmazeutischer Produkte. Die Antragsgegnerinnen sind verbundene Unternehmen der X AG aus der Pharmabranche. Im Jahr 2007 schlossen die X AG und die Antragstellerin einen langfristigen Rahmenliefervertrag zur Belieferung mit aktiven pharmazeutischen Wirkstoffen (\u201eactive pharmaceutical ingredient\u201c, \u201eAPI\u201c). Der Rahmenliefervertrag sollte ausweislich der Pr\u00e4ambel auch den verbundenen Unternehmen der X AG erm\u00f6glichen, Produkte unter den Bedingungen des Rahmenliefervertrages zu beziehen.<\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt am Main best\u00e4tigte die Zust\u00e4ndigkeit des ICC-Schiedsgerichts und bejahte die Drittwirkung der im Rahmenliefervertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung. Es sei grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, eine Schiedsvereinbarung zu Gunsten Dritter zu treffen \u2013 insbesondere in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des \u00a7 328 BGB. Der Rahmenvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin stelle einen solchen echten Vertrag zu Gunsten Dritter dar. Wird einem Dritten in einem Rahmenliefervertrag ein Anspruch auf Abschluss sp\u00e4terer Einzelkaufvertr\u00e4ge zu den Bedingungen des Rahmenliefervertrages zugewandt, so unterfallen die in Aus\u00fcbung des Optionsrechts geschlossenen Einzelkaufvertr\u00e4ge der Schiedsvereinbarung des Rahmenvertrages, ohne dass hierin eine unzul\u00e4ssige Belastung des Dritten zu sehen sei.<\/p>\n<p><em>Quelle: www.noerr.com v. 28.1.2025<\/em><\/p>\n<p>Bild: VideoFlow \/ shutterstock.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich in seinem Beschluss vom 02.01.2025 &#8211; 26 SchH 1\/23\u00a0 (https:\/\/ottosc.hm\/YXir7) mit dem Thema der Drittwirkung von Schiedsvereinbarungen auseinandergesetzt. Im Einklang mit der etablierten Rechtsprechung kam es zu dem Ergebnis, dass eine Schiedsvereinbarung zu Gunsten Dritter wirksam ist und Drittwirkung entfalten kann. Ausschlaggebend hierf\u00fcr ist der Wille der Parteien sowie der zugrundliegende Vertrag im Deckungsverh\u00e4ltnis. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob dem beg\u00fcnstigten Dritten alternativ der Weg zu den ordentlichen Gerichten offensteht. Hintergrund der Entscheidung: Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Volksrepublik China und Herstellerin pharmazeutischer Produkte. Die Antragsgegnerinnen sind verbundene Unternehmen der X AG aus der Pharmabranche. Im Jahr 2007 schlossen die X AG und die Antragstellerin einen langfristigen Rahmenliefervertrag zur Belieferung mit aktiven pharmazeutischen Wirkstoffen (\u201eactive pharmaceutical ingredient\u201c, \u201eAPI\u201c). Der Rahmenliefervertrag sollte ausweislich der Pr\u00e4ambel auch den verbundenen Unternehmen der X AG erm\u00f6glichen, Produkte unter den Bedingungen des Rahmenliefervertrages zu beziehen. 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