{"id":1701,"date":"2025-09-11T19:35:27","date_gmt":"2025-09-11T17:35:27","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/?p=1701"},"modified":"2025-09-11T19:35:27","modified_gmt":"2025-09-11T17:35:27","slug":"dav-liefert-orientierungshilfe-zum-ki-einsatz-in-der-anwaltschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/2025\/09\/11\/dav-liefert-orientierungshilfe-zum-ki-einsatz-in-der-anwaltschaft\/","title":{"rendered":"DAV liefert Orientierungshilfe zum KI-Einsatz in der Anwaltschaft"},"content":{"rendered":"<p>Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat mit seiner Initiativ-Stellungnahme vom Juli 2025 eine detaillierte Orientierungshilfe zum KI-Einsatz in Kanzleien vorgestellt. Diese bietet Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lten, aber auch Mediatorinnen und Mediatoren, eine wertvolle Anleitung f\u00fcr den berufsrechtskonformen Einsatz von K\u00fcnstlicher Intelligenz (KI).<\/p>\n<p>Ein zentraler Punkt der Stellungnahme ist die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 43a Abs. 2 BRAO und des strafrechtlichen Offenbarungsverbots nach \u00a7 203 StGB. Der DAV stellt klar, dass der Einsatz externer Cloud- und KI-Dienstleister unter Einhaltung bestimmter Bedingungen \u2013 wie einer schriftlichen Verschwiegenheitsverpflichtung und dem Prinzip der Erforderlichkeit \u2013 grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist. Dabei wird die pauschale Forderung nach aufwendiger Verschl\u00fcsselung, die die Dienstleistungsnutzung unzumutbar erschweren w\u00fcrde, als praxisfern abgelehnt. F\u00fcr \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche KI-Anwendungen, wie frei verf\u00fcgbare \u00dcbersetzungstools, ist hingegen eine vollst\u00e4ndige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Berufsgeheimnisse zwingend erforderlich.<\/p>\n<p>Auch datenschutzrechtliche Bedenken lassen sich laut DAV bew\u00e4ltigen. Bei der Nutzung von KI-Systemen sind zudem urheberrechtliche Vorgaben unerl\u00e4sslich, insbesondere bei der Bearbeitung oder Zusammenfassung gesch\u00fctzter Fachliteratur. Eine Vervielf\u00e4ltigung, beispielsweise durch das Hochladen von Werken auf KI-Anbieter-Server, muss durch Lizenzen oder gesetzliche Erlaubnisse abgedeckt sein. Das Urheberrecht bildet jedoch kein grunds\u00e4tzliches Hindernis f\u00fcr den Einsatz von KI-Technologien, sondern steckt lediglich den rechtlichen Rahmen ab.<\/p>\n<p><em>Quelle: DAV Initiativ-Stellungnahme Nr. 32\/2025, Juli 2025<\/em><\/p>\n<p>Bild: shutterstock.com \/ Miha Creative<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat mit seiner Initiativ-Stellungnahme vom Juli 2025 eine detaillierte Orientierungshilfe zum KI-Einsatz in Kanzleien vorgestellt. Diese bietet Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lten, aber auch Mediatorinnen und Mediatoren, eine wertvolle Anleitung f\u00fcr den berufsrechtskonformen Einsatz von K\u00fcnstlicher Intelligenz (KI). Ein zentraler Punkt der Stellungnahme ist die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 43a Abs. 2 BRAO und des strafrechtlichen Offenbarungsverbots nach \u00a7 203 StGB. 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