{"id":1759,"date":"2025-11-14T19:22:39","date_gmt":"2025-11-14T18:22:39","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/?p=1759"},"modified":"2025-11-14T19:22:39","modified_gmt":"2025-11-14T18:22:39","slug":"verfassungsbeschwerden-zu-schiedsklauseln-in-investitionsschutzvertraegen-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/2025\/11\/14\/verfassungsbeschwerden-zu-schiedsklauseln-in-investitionsschutzvertraegen-unzulaessig\/","title":{"rendered":"Verfassungsbeschwerden zu Schiedsklauseln in Investitionsschutzvertr\u00e4gen unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Wirksamkeit von Schiedsklauseln in Investitionsschutzvertr\u00e4gen als unzul\u00e4ssig verworfen. In den Verfahren ging es um die Reichweite der sogenannten Achmea-Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs und deren Bedeutung f\u00fcr Schiedsverfahren nach dem Energiecharta-Vertrag sowie f\u00fcr bilaterale Investitionsschutzabkommen mit Drittstaaten.<\/p>\n<p>Im ersten Verfahren (Az.: 2 BvR 1277\/23) hatten Investoren aus EU-Mitgliedstaaten ein ICSID-Schiedsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Der BGH erkl\u00e4rte das Verfahren jedoch f\u00fcr unzul\u00e4ssig, da Schiedsklauseln in Intra-EU-Vertr\u00e4gen nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Die Verfassungsbeschwerde der Investoren blieb ohne Erfolg, weil sie keine ausreichende Substantiierung ihrer Grundrechtsr\u00fcgen vorgelegt hatten.<\/p>\n<p>Im zweiten Verfahren (Az.: 2 BvR 85\/24) wandte sich die Republik Indien gegen einen Beschluss des BGH, der einen Schiedsspruch aus einem bilateralen Investitionsschutzvertrag mit Deutschland f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rte. Indien beanstandete insbesondere, dass der BGH keine Vorlage an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof vornahm. Auch hier sah das BVerfG die R\u00fcgen als unzureichend begr\u00fcndet an und wies die Beschwerde zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte klar, dass weder im Zusammenhang mit dem Energiecharta-Vertrag noch bei bilateralen Abkommen mit Drittstaaten ein verfassungsrechtlicher Versto\u00df erkennbar sei. Der BGH habe sich eingehend mit der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs auseinandergesetzt und seine Entscheidungen nachvollziehbar begr\u00fcndet. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter oder des Willk\u00fcrverbots sei nicht substantiiert dargelegt worden.<\/p>\n<p><em>Quelle: rechtundpolitik.com v. 18.9.2025<\/em><\/p>\n<p>Foto: shutterstock.com<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Wirksamkeit von Schiedsklauseln in Investitionsschutzvertr\u00e4gen als unzul\u00e4ssig verworfen. In den Verfahren ging es um die Reichweite der sogenannten Achmea-Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs und deren Bedeutung f\u00fcr Schiedsverfahren nach dem Energiecharta-Vertrag sowie f\u00fcr bilaterale Investitionsschutzabkommen mit Drittstaaten. Im ersten Verfahren (Az.: 2 BvR 1277\/23) hatten Investoren aus EU-Mitgliedstaaten ein ICSID-Schiedsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Der BGH erkl\u00e4rte das Verfahren jedoch f\u00fcr unzul\u00e4ssig, da Schiedsklauseln in Intra-EU-Vertr\u00e4gen nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Die Verfassungsbeschwerde der Investoren blieb ohne Erfolg, weil sie keine ausreichende Substantiierung ihrer Grundrechtsr\u00fcgen vorgelegt hatten. Im zweiten Verfahren (Az.: 2 BvR 85\/24) wandte sich die Republik Indien gegen einen Beschluss des BGH, der einen Schiedsspruch aus einem bilateralen Investitionsschutzvertrag mit Deutschland f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rte. Indien beanstandete insbesondere, dass der BGH keine Vorlage an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof vornahm. Auch hier sah das BVerfG die R\u00fcgen als unzureichend begr\u00fcndet an und wies die Beschwerde zur\u00fcck. 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