{"id":1830,"date":"2026-03-12T12:30:34","date_gmt":"2026-03-12T11:30:34","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/?p=1830"},"modified":"2026-03-12T12:30:34","modified_gmt":"2026-03-12T11:30:34","slug":"prozessgericht-bleibt-bei-uebertragung-auf-gueterichter-das-leitende-gericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/2026\/03\/12\/prozessgericht-bleibt-bei-uebertragung-auf-gueterichter-das-leitende-gericht\/","title":{"rendered":"Prozessgericht bleibt bei \u00dcbertragung auf G\u00fcterichter das leitende Gericht"},"content":{"rendered":"<p>Auch bei der \u00dcbertragung auf den G\u00fcterichter bleibt das Prozessgericht das den ganzen Prozess leitende und erkennende Gericht. Deshalb ist nach einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Sachsen-Anhalt vom 14.1.2026 (Az.:1 Ta 73\/25) auch das Prozessgericht und nicht der G\u00fcterichter berufen, den Streitwert in dem jeweiligen Verfahren festzulegen. In dem Fall hatte das Prozessgericht den Streitwert vor dem G\u00fcterichter auf 7.500 Euro festgelegt, nachdem der G\u00fcterichter den Parteien informell mitgeteilt hatte, dass f\u00fcr den Vergleich ein Streitwert in H\u00f6he von 8.500 Euro angemessen sei. Deshalb hatte der Kl\u00e4ger Beschwerde eingelegt.<\/p>\n<p>Doch die Beschwerdekammer st\u00fctzte die Entscheidung des Prozessgerichts. Das Arbeitsgericht habe zu Recht keinen Vergleichsmehrwert festgesetzt. Der G\u00fcterichter sei auch f\u00fcr die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht zu einer Entscheidung befugt. In der Rechtsliteratur wird teilweise eine andere Ansicht vertreten. So ist <em>Greger<\/em> in Z\u00f6ller, ZPO, 35. Auflage, \u00a7 278 ZPO Rn. 33 der Auffassung, ein Vergleichsmehrwerterh\u00f6hungsbetrag sei vom G\u00fcterichter festzusetzen, da nur er den Wert der zus\u00e4tzlich verglichenen Streitpunkte beurteilen kann und auf Grund der \u00dcbertragung der G\u00fcteverhandlung insoweit zum Prozessgericht i.S.v. \u00a7 63 Abs. 2 GKG wurde. Dabei bezieht sich <em>Greger<\/em> auch auf eine Einzelbegr\u00fcndung des Regierungsentwurfes &#8211; BT-Drs. 17\/53 335, S. 20. <em>Windau<\/em> (jM 2019, 52 ff) ist der Ansicht, um die Vertraulichkeit im G\u00fcterichterverfahren zu gew\u00e4hrleisten, m\u00fcsse die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Festsetzung des Vergleichsmehrwertes dem G\u00fcterichter \u00fcbertragen werden. Nach <em>Tautph\u00e4us<\/em> in D\u00fcwell\/Lipke, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Auflage, \u00a7 54 Rn. 103 \u201ekann der G\u00fcterichter den Streitwert festsetzen&#8220;. Auch <em>Tautph\u00e4us<\/em> verweist zur Begr\u00fcndung seiner Auffassung auf eine Einzelbegr\u00fcndung im Regierungsentwurf.<\/p>\n<p>Doch die Beschwerdekammer folgte den \u00fcberwiegenden anderslautenden Ansichten in der Literatur und einer Entscheidung eines Obergerichtes. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig. Nach \u00a7 54 Abs. 6 S.\u00a01 ArbGG kann der Vorsitzende die Parteien f\u00fcr die G\u00fcteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierf\u00fcr bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (G\u00fcterichter) verweisen. Die Begr\u00fcndung des urspr\u00fcnglichen Regierungsentwurfes stellt insoweit nur apodiktisch fest, dass der G\u00fcterichter den Streitwert festsetzen \u201ekann&#8220;, die weiteren Gesetzesmaterialien verhalten sich dazu nicht. Auch bei der \u00dcbertragung auf den G\u00fcterichter bleibe das Prozessgericht das den ganzen Prozess leitende und erkennende Gericht, betont die Beschwerdekammer. Die Streitwertfestsetzung sei gerade Aufgabe des Prozessgerichts und dieses sei an den Vorschlag des G\u00fcterichters nicht gebunden. Der G\u00fcterichter k\u00f6nne wegen der fehlenden Entscheidungsbefugnis nicht \u00fcber die H\u00f6he des Gegenstandswertes entscheiden. Angesichts der hohen wirtschaftlichen Bedeutung, die diese Entscheidung f\u00fcr die Parteien haben kann, lasse es sich nicht mit der Rolle des G\u00fcterichters vereinbaren, dass er f\u00fcr diese Entscheidung zust\u00e4ndig ist. Der nicht entscheidungsbefugte Richter soll nach dem Zweck des \u00a7 54 Abs. 6 ArbGG gerade keine Einwirkungsm\u00f6glichkeiten auf die aus dem Rechtsstreit folgenden Konsequenzen haben.<\/p>\n<p><em>Quelle: LAG Sachsen-Anhalt v. 14.1.2026 \u2013 1 Ta 73\/25<\/em><\/p>\n<p>Foto: shutterstock.com \/ kanvag<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch bei der \u00dcbertragung auf den G\u00fcterichter bleibt das Prozessgericht das den ganzen Prozess leitende und erkennende Gericht. Deshalb ist nach einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Sachsen-Anhalt vom 14.1.2026 (Az.:1 Ta 73\/25) auch das Prozessgericht und nicht der G\u00fcterichter berufen, den Streitwert in dem jeweiligen Verfahren festzulegen. In dem Fall hatte das Prozessgericht den Streitwert vor dem G\u00fcterichter auf 7.500 Euro festgelegt, nachdem der G\u00fcterichter den Parteien informell mitgeteilt hatte, dass f\u00fcr den Vergleich ein Streitwert in H\u00f6he von 8.500 Euro angemessen sei. Deshalb hatte der Kl\u00e4ger Beschwerde eingelegt. Doch die Beschwerdekammer st\u00fctzte die Entscheidung des Prozessgerichts. Das Arbeitsgericht habe zu Recht keinen Vergleichsmehrwert festgesetzt. Der G\u00fcterichter sei auch f\u00fcr die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht zu einer Entscheidung befugt. In der Rechtsliteratur wird teilweise eine andere Ansicht vertreten. So ist Greger in Z\u00f6ller, ZPO, 35. 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