{"id":1860,"date":"2026-03-12T12:28:18","date_gmt":"2026-03-12T11:28:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/?p=1860"},"modified":"2026-03-12T12:28:18","modified_gmt":"2026-03-12T11:28:18","slug":"kein-ausschluss-des-rechtswegs-durch-unbestimmte-schlichtungsklausel-ogh-oesterreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/2026\/03\/12\/kein-ausschluss-des-rechtswegs-durch-unbestimmte-schlichtungsklausel-ogh-oesterreich\/","title":{"rendered":"Kein Ausschluss des Rechtswegs durch unbestimmte Schlichtungsklausel (OGH \u00d6sterreich)"},"content":{"rendered":"<p>Kein Ausschluss des Rechtswegs durch unbestimmte Schlichtungsklausel<\/p>\n<p>Der Oberste Gerichtshof \u00d6sterreichs hatte zu entscheiden, ob es sich bei folgender Bestimmung der vom Fachverband der Immobilien- und Verm\u00f6genstreuh\u00e4nder der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich erlassenen Allgemeinen Richtlinien um eine obligatorische Schlichtungsklausel handelt, deren Nichtbefolgung zur Unzul\u00e4ssigkeit einer Klage gegen ein anderes Verbandsmitglied f\u00fchrt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>\u201e4. Kollegiales und standesgem\u00e4\u00dfes Verhalten, Schlichtungsversuch \u2026<\/p>\n<p>4.2. Bei Streitf\u00e4llen und Meinungsverschiedenheiten zwischen Berufsangeh\u00f6rigen haben diese grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst eine einvernehmliche L\u00f6sung zu suchen.<\/p>\n<p>4.3. Dar\u00fcber hinaus ist es Standespflicht jedes Berufsangeh\u00f6rigen, dass er sich in allen mit der Berufsaus\u00fcbung zusammenh\u00e4ngenden wesentlichen Streitf\u00e4llen oder Meinungsverschiedenheiten mit Kollegen, wenn diese nicht einvernehmlich gel\u00f6st werden k\u00f6nnen, zun\u00e4chst an seine zust\u00e4ndige Innung wendet, die unter Zuziehung aller Beteiligten einen Schlichtungsversuch zu unternehmen hat [\u2026]<\/p>\n<p>4.6. Jeder Berufsangeh\u00f6rige ist verpflichtet, einer Einladung seiner zust\u00e4ndigen Innung bzw. des zust\u00e4ndigen Organs Folge zu leisten oder der an ihn ergangenen Aufforderung zur schriftlichen \u00c4u\u00dferung binnen angemessener Frist zu entsprechen, um der Innung die Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (\u00a7 5 der Fachgruppenordnung) und die Erledigung von Beschwerden Dritter zu erm\u00f6glichen. Gegen einen Berufsangeh\u00f6rigen, der diese Verpflichtung verletzt, kann eine Ordnungsstrafe verh\u00e4ngt werden (\u00a7 67 Handelskammergesetz)\u201c.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der OGH wertet die Allgemeinen Richtlinien als Satzung, mit der Rechte und Pflichten der Mitglieder des Fachverbands untereinander hoheitlich gestaltet werden. Da die in ihr enthaltene Schlichtungsklausel keine Bestimmung f\u00fcr den Fall trifft, dass ein Schlichtungsverfahren nicht eingeleitet wird oder erfolglos bleibt, begr\u00fcnde sie aber keinen zeitweisen Ausschluss der Klagbarkeit, sondern lediglich eine Standespflicht, deren Verletzung disziplinarisch geahndet werden kann.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgwien.20251120.9ob39\/25p\">OGH \u00d6sterreich, Beschl. v. 20.11.2025 \u2013 9 Ob 39\/25p<\/a><\/p>\n<p>Foto: shutterstock.com \/ Mehaniq<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Ausschluss des Rechtswegs durch unbestimmte Schlichtungsklausel Der Oberste Gerichtshof \u00d6sterreichs hatte zu entscheiden, ob es sich bei folgender Bestimmung der vom Fachverband der Immobilien- und Verm\u00f6genstreuh\u00e4nder der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich erlassenen Allgemeinen Richtlinien um eine obligatorische Schlichtungsklausel handelt, deren Nichtbefolgung zur Unzul\u00e4ssigkeit einer Klage gegen ein anderes Verbandsmitglied f\u00fchrt: &nbsp; \u201e4. 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Jeder Berufsangeh\u00f6rige ist verpflichtet, einer Einladung seiner zust\u00e4ndigen Innung bzw. des zust\u00e4ndigen Organs Folge zu leisten oder der an ihn ergangenen Aufforderung zur schriftlichen \u00c4u\u00dferung binnen angemessener Frist zu entsprechen, um der Innung die Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (\u00a7 5 der Fachgruppenordnung) und die Erledigung von Beschwerden Dritter zu erm\u00f6glichen. 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