{"id":657,"date":"2022-09-13T18:38:40","date_gmt":"2022-09-13T16:38:40","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/?p=657"},"modified":"2022-09-13T18:38:40","modified_gmt":"2022-09-13T16:38:40","slug":"claudia-pechstein-siegt-vor-dem-bverfg-sportgericht-cas-muss-in-statuten-gerichtsoeffentlichkeit-herstellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/2022\/09\/13\/claudia-pechstein-siegt-vor-dem-bverfg-sportgericht-cas-muss-in-statuten-gerichtsoeffentlichkeit-herstellen\/","title":{"rendered":"Claudia Pechstein siegt vor dem BVerfG: Sportgericht CAS muss in Statuten Gerichts\u00f6ffentlichkeit herstellen"},"content":{"rendered":"<p>Die Eisl\u00e4uferin Claudia Pechstein ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gewesen (Beschl. v. 03.06.2022, Az. 1 BvR 2103\/16). Das h\u00f6chste deutsche Gericht entschied, dass der BGH den Internationalen Sportsgerichtshof (CAS), der Pechstein 2009 zu einer Dopingsperre verurteilte, angesichts struktureller rechtsstaatlicher M\u00e4ngel nicht als \u201eSchiedsgericht&#8220; im Sinne der Zivilprozessordnung h\u00e4tte einordnen d\u00fcrfen. Entsprechend h\u00e4tte der BGH auch die Schiedsvereinbarung zwischen Pechstein und den Verb\u00e4nden nicht als wirksam erachten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Pechsteins Prozess gegen die Internationale Eislauf-Union (ISU) und die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) um eine Entsch\u00e4digung in Millionenh\u00f6he kann damit vor dem M\u00fcnchner Oberlandesgericht (OLG) fortgesetzt werden. Die Eisschnelllauf-Olympiasiegerin bekommt so doch noch eine Chance, wegen ihrer zweij\u00e4hrigen Dopingsperre Schmerzensgeld und Schadensersatz durchzusetzen.<\/p>\n<p>Der BGH hatte die Schiedsvereinbarung noch f\u00fcr wirksamgehalten, der CAS sei ein \u201eechtes&#8220; Schiedsgericht nach der ZPO, die Klage 4-Mio-Schadensersatzkalge von Pechstein daher unzul\u00e4ssig. Sportverb\u00e4nde d\u00fcrften die Teilnahme von AthletInnen davon abh\u00e4ngig machen, ob sie eine Schiedsvereinbarung unterzeichnen, die gem\u00e4\u00df den Anti-Doping-Regeln den CAS als Schiedsgericht vorsehen. Die Verfahrensordnung des CAS enthalte ausreichende Garantien f\u00fcr die Wahrung der Rechte der AthletIinnen.<\/p>\n<p>Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil f\u00fcri zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Zwar sei ein Verzicht auf den Zugang zu staatlichen Gerichten durch eine Schiedsvereinbarung im Bereich des Sports grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich \u2013 aber eben nicht uneingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Der Justizgew\u00e4hrungsanspruch setze Schiedsvereinbarungen Grenzen. Insbesondere dann, wenn Personen, wie Sportler, keine echte Wahlfreiheit haben, ob sie die Schiedsvereinbarung unterzeichnen. Denn wenn Sportler die Unterzeichnung verweigern, k\u00f6nnen sie nicht an Wettk\u00e4mpfen teilnehmen. Gerade in solchen F\u00e4llen der faktischen U\u0308bergewichts der Verbandseite m\u00fcsse der Staat daf\u00fcr Sorge tragen, dass Schiedsverfahren auch effektiven Rechtsschutz gew\u00e4hrleisten und sie rechtsstaatlichen Mindeststandards entsprechen, so das BVerfG.<\/p>\n<p>Der BGH habe in seiner Abw\u00e4gung zwischen der Vertragsfreiheit und Verbandsautonomie auf der einen und dem Justizgew\u00e4hrungsanspruch auf der anderen Seite nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass die Statuten des CAS keine m\u00fcndliche Verhandlung vorsahen. Der Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit m\u00fcndlicher Verhandlungen sei aber ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und des \u00d6ffentlichkeitsprinzips der Demokratie. Die Gerichts\u00f6ffentlichkeit sollte gegen eine der \u00f6ffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz dienen. Inzwischen hat der CAS seine Verfahrensordnung zwar ge\u00e4ndert. \u00dcber die neue Fassung musste das BVerfG indes nicht entschieden.<\/p>\n<p>Pechstein hatte in ihrer Verfassungsbeschwerde die Schiedsklausel auch mit dem Argument angegriffen, dass die Auswahl von Richtern des CAS durch die Sportverb\u00e4nde selbst, gegen den Justizgew\u00e4hrleistungsanspruch versto\u00dfe. Das BVerfG musste \u00fcber diese Frage zwar nicht entscheiden, da es die Schiedsklausel schon aufgrund der fehlenden m\u00fcndlichen Verhandlung als nichtig erachtet. Dennoch betonten die Verfassungsrichter, dass die Unabh\u00e4ngigkeit zum Wesen der richterlichen T\u00e4tigkeit geh\u00f6re. Dies erfordere Neutralit\u00e4t und Distanz gegen\u00fcber allen Verfahrensbeteiligten. Diese Grunds\u00e4tze seien auch bei der Ausgestaltung eines Schiedsverfahrens zu gew\u00e4hrleisten. Nur wenn diese rechtsstaatlichen Mindestanforderungen gerecht werde, d\u00fcrfe der Rechtsschutz vor den ordentlichen nationalen Gerichten ausgeschlossen oder eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>Inwieweit der CAS seine Schiedsordnung nunmehr hinsichtlich der Schiedsrichterwahl anpassen muss, wird von Rechtsexperten unterschiedlich beurteilt. Rechtsanwalt Simon Bergmann sieht jedenfalls f\u00fcr seine Mandantin nach der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde nun den \u201eWendepunkt in der schon 13 Jahre w\u00e4hrenden Auseinandersetzung&#8220; gekommen. Der Weg f\u00fcr den Erfolg der Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage in H\u00f6he von knapp 4 Millionen Euro sei geebnet. Das Verfahren um Millionenentsch\u00e4digung wird nun vor OLG M\u00fcnchen fortgesetzt.<\/p>\n<p>Den\u00a0<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bverfg.20220603.1bvr2103\/16\"><strong>Volltext<\/strong> <\/a>der Entscheidung finden Sie in der <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.lgberlin.20220407.67s7\/22\">Datenbank Otto Schmidt online<\/a>.<\/p>\n<p><em>Quelle: www.lto.de v. 12.7.2022 + www.deutschlandfunk.de v. 13.7.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Eisl\u00e4uferin Claudia Pechstein ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gewesen (Beschl. v. 03.06.2022, Az. 1 BvR 2103\/16). 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Der BGH hatte die Schiedsvereinbarung noch f\u00fcr wirksamgehalten, der CAS sei ein \u201eechtes&#8220; Schiedsgericht nach der ZPO, die Klage 4-Mio-Schadensersatzkalge von Pechstein daher unzul\u00e4ssig. Sportverb\u00e4nde d\u00fcrften die Teilnahme von AthletInnen davon abh\u00e4ngig machen, ob sie eine Schiedsvereinbarung unterzeichnen, die gem\u00e4\u00df den Anti-Doping-Regeln den CAS als Schiedsgericht vorsehen. Die Verfahrensordnung des CAS enthalte ausreichende Garantien f\u00fcr die Wahrung der Rechte der AthletIinnen. Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil f\u00fcri zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. 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