{"id":659,"date":"2022-09-13T18:41:11","date_gmt":"2022-09-13T16:41:11","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/?p=659"},"modified":"2022-09-13T18:41:11","modified_gmt":"2022-09-13T16:41:11","slug":"bundesgerichtshof-bezeichnung-als-notar-mediator-ist-irrefuehrende-werbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/2022\/09\/13\/bundesgerichtshof-bezeichnung-als-notar-mediator-ist-irrefuehrende-werbung\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof: Bezeichnung als \u201eNotar &amp; Mediator&#8220; ist irref\u00fchrende Werbung"},"content":{"rendered":"<p>Verwendet ein Notar als Berufsbezeichnung neben seiner Amtsbezeichnung gleichwertig den Begriff Mediator, f\u00e4llt das unter das Verbot berufswidriger Werbung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Entscheidung entschieden (Beschluss v. 11.07.2022, Az.: NotZ(Brfg) 6\/21). Ein Notar aus Bayern ist auch ausgebildeter und zertifizierter Mediator. Hierauf wollte er in der \u00d6ffentlichkeit hinweisen, indem er sich als\u00a0 \u201eNotar &amp; Mediator&#8220; bezeichnete. Der Pr\u00e4sident der Landesnotarkammer hatte ihm jedoch mitgeteilt, dass diese Bezeichnung nicht zul\u00e4ssig sei, und hatte ihn aufgefordert, die Berufsbezeichnung Mediator in der Bezeichnung nicht mehr zu verwenden.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hatte die Klage des Notars abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Der BGH sah das genauso: \u201eDurch die Verwendung der auch in ihrem optischen Erscheinungsbild gleichwertigen Berufsbezeichnungen &#8218;Notar &amp; Mediator&#8216; wird beim rechtsuchenden Publikum der unzutreffende Eindruck erweckt, der Notar \u00fcbe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus&#8220;.\u00a0 In dem Gebrauch der Bezeichnung &#8222;Notar &amp; Mediator&#8220; liege daher eine unzul\u00e4ssige irref\u00fchrende Selbstdarstellung. Mediation sei n\u00e4mlich, so der BGH, grunds\u00e4tzlich ebenfalls Teil der notariellen Amtst\u00e4tigkeit. Sie k\u00f6nne von jedem Notar durchgef\u00fchrt werden, hei\u00dft es in dem Beschluss. In diesem Zusammenhang m\u00fcsse allerdings ber\u00fccksichtigt werden, dass es dem rechtsuchenden Publikum h\u00e4ufig nicht bekannt sein d\u00fcrfte, dass jeder Notar bereits im Rahmen seiner Amtst\u00e4tigkeit zur Mediation berufen sei.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann die Bezeichnung &#8222;Mediator&#8220; nach Auffassung des BGH ebenfalls falsch verstanden werden. Sie erwecke den Eindruck, dass der Notar jenseits der notariellen T\u00e4tigkeit \u201eein Mehr an Leistungen im Bereich der Rechtspflege&#8220; erbringe, erkl\u00e4rte der BGH in seiner Entscheidung. Die schlichte Angabe Notar &amp; Mediator werde in der Laiensph\u00e4re nicht als blo\u00dfer Hinweis auf die jedem Notar m\u00f6gliche Mediationst\u00e4tigkeit verstanden. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass die Bezeichnung Mediator mit einer rechtsf\u00f6rmlichen Berufsbezeichnung, \u00e4hnlich der Fachanwaltsbezeichnung, verwechselt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><em>Quelle: www.lto.de v. 31.8.2022<\/em><\/p>\n<p>Den\u00a0<strong>Volltext<\/strong> der Entscheidung finden Sie in der <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.lgberlin.20220407.67s7\/22\">Datenbank Otto Schmidt online<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verwendet ein Notar als Berufsbezeichnung neben seiner Amtsbezeichnung gleichwertig den Begriff Mediator, f\u00e4llt das unter das Verbot berufswidriger Werbung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Entscheidung entschieden (Beschluss v. 11.07.2022, Az.: NotZ(Brfg) 6\/21). Ein Notar aus Bayern ist auch ausgebildeter und zertifizierter Mediator. Hierauf wollte er in der \u00d6ffentlichkeit hinweisen, indem er sich als\u00a0 \u201eNotar &amp; Mediator&#8220; bezeichnete. Der Pr\u00e4sident der Landesnotarkammer hatte ihm jedoch mitgeteilt, dass diese Bezeichnung nicht zul\u00e4ssig sei, und hatte ihn aufgefordert, die Berufsbezeichnung Mediator in der Bezeichnung nicht mehr zu verwenden. Das Oberlandesgericht hatte die Klage des Notars abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der BGH sah das genauso: \u201eDurch die Verwendung der auch in ihrem optischen Erscheinungsbild gleichwertigen Berufsbezeichnungen &#8218;Notar &amp; Mediator&#8216; wird beim rechtsuchenden Publikum der unzutreffende Eindruck erweckt, der Notar \u00fcbe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus&#8220;.\u00a0 In dem Gebrauch der Bezeichnung &#8222;Notar &amp; Mediator&#8220; liege daher eine unzul\u00e4ssige irref\u00fchrende Selbstdarstellung. 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