{"id":856,"date":"2023-03-14T21:29:56","date_gmt":"2023-03-14T20:29:56","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/?p=856"},"modified":"2023-03-15T08:12:44","modified_gmt":"2023-03-15T07:12:44","slug":"zweite-verordnung-zur-aenderung-der-zertifizierte-mediatoren-ausbildungsverordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/2023\/03\/14\/zweite-verordnung-zur-aenderung-der-zertifizierte-mediatoren-ausbildungsverordnung\/","title":{"rendered":"Zweite Verordnung zur \u00c4nderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den lange erwarteten Referentenentwurf zur zweiten Novelle der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) nunmehr vorgelegt. Es handelt sich um die zweite Novelle in gut zwei Jahren. Ziel dieser Initiative des Verordnungsgebers ist es, die Ausbildung zum Mediator\/in besser auf die Anforderungen in der Praxis anzupassen. Vorausgegangen ist ein intensiver Online-Dialog des zust\u00e4ndigen Referats mit den interessierten Fachkreisen in der Zeit von Juni 2020 bis November 2021.<\/p>\n<p>Nach erster Sichtung bringt der Entwurf keine gro\u00dfen \u00dcberraschungen, die wesentlichen \u00c4nderungsvorhaben hatte das BMJ bereits im <a href=\"https:\/\/www.centrale-fuer-mediation.de\/media\/2021-11-15_Diskussionsentwurf_BMJV_Mediation%202021.pdf\">Diskussionspapier<\/a> vom 15. November 2021 vorgestellt. Einige Fragen sind allerdings noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die wesentlichen \u00c4nderungen im \u00dcberblick:<\/p>\n<ul>\n<li>Die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier supervidierten Praxisf\u00e4lle sollen zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert werden. Die Bescheinigung darf entsprechend nur erteilt werden, wenn sp\u00e4testens drei Jahre nach Beendigung des Lehrgangs f\u00fcnf supervidierte Mediationen oder Co-Mediationen nachgewiesen werden.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Die Ausbildungsinstitute sollen bei der Zertifizierung st\u00e4rker in die Verantwortung genommen werden. Sie sollen die Teilnahme an einer den Zertifizierungsanforderungen entsprechenden Ausbildung bescheinigen. Die Bescheinigung ist damit Voraussetzung daf\u00fcr, dass sich eine Mediatorin bzw. ein Mediator als \u201ezertifiziert\u201c bezeichnen darf. Die Berechtigung, sich als \u201ezertifiziert\u201c zu bezeichnen, soll entfallen, wenn die nach der ZMediatAusbV vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgef\u00fchrt werden. Die Bescheinigung \u00fcber die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung sollen k\u00fcnftig auch die Best\u00e4tigung enthalten, dass die Vierjahresfortbildungsfrist gewahrt wurde.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Ausbildungsumfang wird von 120 auf insgesamt 130 Zeitstunden erh\u00f6ht. Als weitere Lerninhalte werden die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchf\u00fchrung von Online-Mediationen eingef\u00fchrt.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Den Ausbildungsabsolventen soll es k\u00fcnftig freistehen, ob sie die Supervision im Einzelsetting oder im Rahmen einer Gruppensupervision durchf\u00fchren wollen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Schlie\u00dflich soll ausdr\u00fccklich geregelt werden, welcher Teil des Ausbildungslehrgangs ausschlie\u00dflich in physischer Pr\u00e4senz und welcher auch in Online-Formaten durchgef\u00fchrt werden darf (Stichwort: \u201ePr\u00e4senzzeitstunden\u201c).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Verordnung soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die \u00dcbergangsregelungen sehe vor, dass Mediatorinnen und Mediatoren, die ihre Ausbildung zum &#8222;zertifizierten Mediator&#8220; bis einschlie\u00dflich 31. Dezember 2023 begonnen oder abgeschlossen haben, weiterhin berechtigt sind, sich als zertifiziert zu bezeichnen, sofern sie die regelm\u00e4\u00dfigen Fortbildungspflichten entsprechend der neuen Verordnungsfassung erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Zu einigen Regelungspunkten hat sich das BMJ noch nicht (endg\u00fcltig) festgelegt. Hierzu wird derzeit ein aktuelles Meinungsbild eingeholt. Verb\u00e4nde und interessierte Kreise haben Gelegenheit, bis zum 28. April 2023 Stellung zu nehmen.<\/p>\n<p>Der Referentenentwurf ist auf der Website des <a href=\"https:\/\/bmj.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/DE\/ZMediatAusbV.html\">Bundesministeriums der Justiz<\/a> ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den lange erwarteten Referentenentwurf zur zweiten Novelle der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) nunmehr vorgelegt. Es handelt sich um die zweite Novelle in gut zwei Jahren. Ziel dieser Initiative des Verordnungsgebers ist es, die Ausbildung zum Mediator\/in besser auf die Anforderungen in der Praxis anzupassen. Vorausgegangen ist ein intensiver Online-Dialog des zust\u00e4ndigen Referats mit den interessierten Fachkreisen in der Zeit von Juni 2020 bis November 2021. Nach erster Sichtung bringt der Entwurf keine gro\u00dfen \u00dcberraschungen, die wesentlichen \u00c4nderungsvorhaben hatte das BMJ bereits im Diskussionspapier vom 15. November 2021 vorgestellt. Einige Fragen sind allerdings noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Die wesentlichen \u00c4nderungen im \u00dcberblick: Die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier supervidierten Praxisf\u00e4lle sollen zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert werden. Die Bescheinigung darf entsprechend nur erteilt werden, wenn sp\u00e4testens drei Jahre nach Beendigung des Lehrgangs f\u00fcnf supervidierte Mediationen oder Co-Mediationen nachgewiesen werden. Die Ausbildungsinstitute sollen bei der Zertifizierung st\u00e4rker in die Verantwortung genommen werden. Sie sollen die Teilnahme an einer den Zertifizierungsanforderungen entsprechenden Ausbildung bescheinigen. Die Bescheinigung ist damit Voraussetzung daf\u00fcr, dass sich eine Mediatorin bzw. ein Mediator als \u201ezertifiziert\u201c bezeichnen darf. 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