{"id":874,"date":"2023-05-14T12:24:46","date_gmt":"2023-05-14T10:24:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/?p=874"},"modified":"2023-05-14T12:24:46","modified_gmt":"2023-05-14T10:24:46","slug":"stellungnahmen-zur-neuen-zertifizierte-mediatoren-ausbildungsverordnung-veroeffentlicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/2023\/05\/14\/stellungnahmen-zur-neuen-zertifizierte-mediatoren-ausbildungsverordnung-veroeffentlicht\/","title":{"rendered":"Stellungnahmen zur neuen Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung ver\u00f6ffentlicht"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat zwischenzeitlich die Stellungnahmen der beteiligten Fachkreise \u2013 insgesamt 26 an der Zahl \u2013 zum Mitte M\u00e4rz vorgelegten Referentenentwurf zur zweiten Novelle der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) auf seiner Website ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p><strong>Das ist neu am Referentenentwurf<\/strong><\/p>\n<p>Zur Erinnerung: Der Entwurf basiert im Wesentlichen auf den Inhalten des Diskussionspapiers, welches das BMJ am 15. November 2021 vorgestellt hatte, s. ZKM-Report <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/2022\/02\/27\/reform-der-zertifizierte-mediatoren-ausbildungsverordnung-rueckt-naeher\/\">1\/2022<\/a> und <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/2023\/03\/14\/zweite-verordnung-zur-aenderung-der-zertifizierte-mediatoren-ausbildungsverordnung\/\">2\/2023<\/a>. Eine der wichtigsten \u00c4nderungen betreffen die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier supervidierten Praxisf\u00e4lle. Diese sollen zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert werden. Die Bescheinigung darf entsprechend nur erteilt werden, wenn sp\u00e4testens drei Jahre nach Beendigung des Lehrgangs f\u00fcnf supervidierte Mediationen oder Co-Mediationen nachgewiesen werden. Au\u00dferdem soll der Ausbildungsumfang von 120 auf insgesamt 130 Zeitstunden erh\u00f6ht werden. Als weitere Lerninhalte werden die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchf\u00fchrung von Online-Mediationen in den Ausbildungskatalog aufgenommen. Maximal 40 Prozent der Ausbildungsinhalte d\u00fcrfen \u00fcber Online-Veranstaltungen vermittelt werden. Im Diskussionspapier hatte das BMJ noch von 20 Prozent gesprochen. Zudem sollen die Ausbildungsabsolventen ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Gruppensupervision erhalten.<\/p>\n<p>Ganz \u00fcberwiegend bringen die beteiligten Verb\u00e4nde und Wissenschaftler ihre Sympathie f\u00fcr das offene Diskursverfahren und das Bem\u00fchen des Verordnungsgebers um Qualit\u00e4tssicherung in der Mediation zum Ausdruck. Auch inhaltlich scheint ein breiter Konsens im Hinblick auf einige Regelungspunkte zu bestehen. Dazu geh\u00f6ren:<\/p>\n<ul>\n<li>die Integration der bisher nachgelagerten Fallsupervisionen in die Ausbildung und die damit verbundene St\u00e4rkung des Praxisanteils der Zertifizierung,<\/li>\n<li>die Anhebung der Ausbildungsstunden nebst Erweiterung der Lehrinhalte (Online-Mediation und Digitalkompetenz) sowie<\/li>\n<li>die Gleichstellung von Einzel- und Gruppensupervision.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Kritik am Grundkonzept der Zertifizierung<\/strong><\/p>\n<p>Erwartungsgem\u00e4\u00df kontrovers sind die Meinungen indes im Hinblick auf das der Verordnung zugrunde liegende Zertifizierungskonzept. Kritisiert wird, dass die beabsichtigte Einbeziehung der Ausbildungsinstitute in den Zertifizierungsprozess die Schw\u00e4chen des bekannterma\u00dfen bereits im Mediationsgesetz angelegten Konzepts der Selbstzertifizierung nicht behebt. Namentlich die <em>Deutsche Stiftung Mediation<\/em> und <em>Professor Reinhard Greger<\/em> stellen das Festhalten an der verfehlten gesetzlichen Regelung grunds\u00e4tzlich in Frage und machen sich f\u00fcr eine gesetzliche Neuregelung im Sinne einer \u201eechten\u201c Zertifizierung stark, bevor sich das verfehlte Konzept weiter verfestige. Kritik kommt auch von den gro\u00dfen Mediationsverb\u00e4nden, die ihre Forderungen nach h\u00f6heren Qualit\u00e4tsstandards bekr\u00e4ftigen, die L\u00f6sung der Selbstzertifizierungs-Problematik demgegen\u00fcber aber in einer vom Staat beliehenen Stelle sehen. F\u00fcr die \u00dcbernahme dieser Funktion gibt es zwei Bewerber aus den Reihen der Verb\u00e4nde: die <em>Qualit\u00e4tsverbund Mediation gGmbH<\/em>, unterst\u00fctzt durch die beteiligten Verb\u00e4nde, sowie den <em>Bundesverband Mediation e.V.<\/em><\/p>\n<p>Es gibt allerdings durchaus auch eine Vielzahl von Stimmen, die die zur\u00fcckhaltende Regelung des Referentenentwurfs ausdr\u00fccklich guthei\u00dfen. Der Ausschuss f\u00fcr au\u00dfergerichtliche Streitbeilegung der <em>Bundesrechtsanwaltskammer <\/em>begr\u00fc\u00dft das minimalinvasive Nachjustieren des BMJ als \u201eniedrigschwellig und gleichwohl effizient\u201c und spricht sich nachdr\u00fccklich gegen eine Akkreditierung von Ausbildungsinstituten oder eine Verkammerung der Berufsgruppe aus. Die dauerhafte Infragestellung des gesetzlich gew\u00e4hlten Zertifizierungsverfahrens f\u00fchre am Ende nicht zu mehr Vertrauen, sondern zu Verunsicherungen und schade damit der allseits gew\u00fcnschten Etablierung, so die BRAK. \u00c4hnlich argumentiert der <em>Round Table Mediation und Konfliktmanagement der deutschen Wirtschaft<\/em>, der zu bedenken gibt, dass mit einer st\u00e4rkeren Regulierung nicht automatisch die Anzahl an Mediationen zun\u00e4hme.<\/p>\n<p><strong>Gro\u00dfe Spannweite beim Online-Anteil der Ausbildung<\/strong><\/p>\n<p>Sehr weit auseinander gehen die Meinungen auch bei der Frage des zul\u00e4ssigen Online-Anteils im Rahmen der Mediationsausbildung. Im Begleitschreiben zum Referentenentwurf hatte das BMJ erkl\u00e4rt, dass der im Entwurf zum Ansatz gebrachte 40 %ige Online-Anteil noch nicht fix sei. Gleichzeitig bat das Ministerium um Stellungnahme zu einem Fragenkatalog speziell in diesem Kontext. Die Bandbreite der Meinungen erstreckt sich von \u201eRegelung des Online-Anteils ist ohne Einschr\u00e4nkung verzichtbar\u201c \u00fcber \u201ein Kombination mit einer Abschlusspr\u00fcfung ist eine Regelung verzichtbar\u201c bis hin zu \u201eso wenig wie m\u00f6glich\u201c. Das kontroverse Meinungsbild war zu erwarten gewesen, bieten doch einige Ausbildungsinstitute bereits heute Ausbildungen im reinen Online- oder Hybrid-Format an.<\/p>\n<p>Die F\u00fcrsprecher eines uneingeschr\u00e4nkten Online-Formats, <em>Consensus GmbH<\/em> und <em>FernUniversit\u00e4t Hagen,<\/em> argumentieren, dass es an wissenschaftlich fundierten Belegen fehle, die eine Einschr\u00e4nkung der didaktischen und p\u00e4dagogischen Konzepte ausbildender Stellen rechtfertigten. Die deutliche Mehrheit der Experten spricht sich demgegen\u00fcber f\u00fcr eine gesetzliche Festlegung des zul\u00e4ssigen Online-Anteils aus, wobei die prozentualen Regelungsvorschl\u00e4ge sich zwischen maximal 10\u00a0% bis zu 50 % bewegen. Zur Begr\u00fcndung wird angef\u00fchrt, dass es bei der Mediationsausbildung in besonderem Ma\u00df um die Erlangung interpersoneller Kompetenz ginge, die sich nachhaltiger beim gemeinsamen Lernen, Erleben und Reflektieren in Pr\u00e4senzsituationen vermitteln lassen, statt vieler <em>Heidelberger Institut f\u00fcr Mediation<\/em>, <em>Bundesrechtsanwaltskammer<\/em>. Auch wird auf marktpolitische Risiken durch wirtschaftliche Verdr\u00e4ngungsdynamiken hingewiesen, z.B. <em>Bundes-Arbeitsgemeinschaft f\u00fcr Familienmediation<\/em>, <em>Deutsche Stiftung Mediation<\/em>.<\/p>\n<p>Als sehr grobes Fazit l\u00e4sst sich festhalten, dass das aus den Stellungnahmen gewonnene Meinungsbild jedenfalls nicht f\u00fcr einen weiteren Ausbau des Online-Anteils im Rahmen der Ausbildung spricht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bleibt abzuwarten, wie das BMJ jetzt weiter verf\u00e4hrt. Die beabsichtigte Nachjustierung der ZMediatAusbV ist ein Fortschritt gegen\u00fcber dem Ist-Zustand. Aber hilft das, der Mediation in der fl\u00e4chendeckenden Ausbreitung auf die Spr\u00fcnge zu helfen? Sicher nicht. Der j\u00fcngste Bericht zu den Ursachen r\u00fcckl\u00e4ufiger Klagen vor deutschen Gerichten ist gerade f\u00fcr Mediatorinnen und Mediatoren ern\u00fcchternd. Denn sie k\u00f6nnen von den Schw\u00e4chen der Zivilgerichte nicht profitieren. Das aber liegt kaum an den zu laxen Zertifizierungsregeln.<\/p>\n<p>Neben den obengenannten Themenkomplexen enthalten die Stellungnahme eine Reihe von weiteren Optimierungsvorschl\u00e4gen, die es sich n\u00e4her anzuschauen lohnt. Wer das tun will, findet alle Stellungnahmen auf den Internetseiten des BMJ (Kurzlink <a href=\"https:\/\/ottosc.hm\/aBSEN\">https:\/\/ottosc.hm\/aBSEN<\/a>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat zwischenzeitlich die Stellungnahmen der beteiligten Fachkreise \u2013 insgesamt 26 an der Zahl \u2013 zum Mitte M\u00e4rz vorgelegten Referentenentwurf zur zweiten Novelle der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) auf seiner Website ver\u00f6ffentlicht. Das ist neu am Referentenentwurf Zur Erinnerung: Der Entwurf basiert im Wesentlichen auf den Inhalten des Diskussionspapiers, welches das BMJ am 15. November 2021 vorgestellt hatte, s. ZKM-Report 1\/2022 und 2\/2023. Eine der wichtigsten \u00c4nderungen betreffen die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier supervidierten Praxisf\u00e4lle. Diese sollen zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert werden. Die Bescheinigung darf entsprechend nur erteilt werden, wenn sp\u00e4testens drei Jahre nach Beendigung des Lehrgangs f\u00fcnf supervidierte Mediationen oder Co-Mediationen nachgewiesen werden. Au\u00dferdem soll der Ausbildungsumfang von 120 auf insgesamt 130 Zeitstunden erh\u00f6ht werden. Als weitere Lerninhalte werden die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchf\u00fchrung von Online-Mediationen in den Ausbildungskatalog aufgenommen. Maximal 40 Prozent der Ausbildungsinhalte d\u00fcrfen \u00fcber Online-Veranstaltungen vermittelt werden. Im Diskussionspapier hatte das BMJ noch von 20 Prozent gesprochen. Zudem sollen die Ausbildungsabsolventen ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Gruppensupervision erhalten. Ganz \u00fcberwiegend bringen die beteiligten Verb\u00e4nde und Wissenschaftler ihre Sympathie f\u00fcr das offene Diskursverfahren und das Bem\u00fchen des Verordnungsgebers um Qualit\u00e4tssicherung in der Mediation zum Ausdruck. 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