{"id":977,"date":"2023-07-14T12:28:56","date_gmt":"2023-07-14T10:28:56","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/?p=977"},"modified":"2023-07-14T12:28:56","modified_gmt":"2023-07-14T10:28:56","slug":"wann-ist-ein-mediator-freiberufler-wann-angestellt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/zkm-report\/2023\/07\/14\/wann-ist-ein-mediator-freiberufler-wann-angestellt\/","title":{"rendered":"Wann ist ein Mediator Freiberufler, wann angestellt?"},"content":{"rendered":"<p>Viele Mediatorinnen und Mediatoren arbeiten freiberuflich \u2013 ob solo oder in B\u00fcrogemeinschaft. Sofern sie dort weisungsgebunden sind, aber dennoch als freie Mitarbeiter gef\u00fchrt werden, droht ihnen die Scheinselbstst\u00e4ndigkeit. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Der Fall betraf einen Anwalt, der zw\u00f6lf Kollegen unter einem Dach als freie Mitarbeiter f\u00fchrte (Urt. v. 8.03.2023, Az. 1 StR 188\/22). Das Landgericht (LG) Traunstein hatte den angeklagten Rechtsanwalt wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (\u00a7 266a Strafgesetzbuch \u2013 StGB) zu einer einj\u00e4hrigen Bew\u00e4hrungsstrafe verurteilt. Daneben hatte es eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagess\u00e4tzen zu je 200 Euro verh\u00e4ngt und die Einziehung von Tatertr\u00e4gen in H\u00f6he von rund 119.000 Euro angeordnet.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Anwalt zw\u00f6lf Rechtsanw\u00e4lte zum Schein als selbstst\u00e4ndige freie Mitarbeiter besch\u00e4ftigt, die tats\u00e4chlich bei ihm abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt waren. Er hatte mit seinen Mitarbeitern vereinbart, dass diese als freie Mitarbeiter f\u00fcr die Kanzlei t\u00e4tig werden, ihre Sozialabgaben selbst abf\u00fchren, eigenes Personal besch\u00e4ftigen und selbst werben durften. Au\u00dferdem waren sie berechtigt, das vereinbarte Jahresgehalt in monatlichen Teilbetr\u00e4gen abzurufen. Allerdings sah die Vereinbarung vor, dass die Besch\u00e4ftigung eigenen Personals der Zustimmung der Kanzlei bedurften und Werbema\u00dfnahmen abzustimmen und zu genehmigen waren.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Besch\u00e4ftigung erbrachten die Rechtsanw\u00e4lte ihre T\u00e4tigkeit wie von dem angeklagten Anwalt erwartet und eingefordert in den Kanzleir\u00e4umlichkeiten. Der Angeklagte stellte das B\u00fcro, Personal und Infrastruktur zur Verf\u00fcgung, ohne die Mitarbeiter an den Kosten daf\u00fcr zu beteiligen. Das vereinbarte Jahreshonorar riefen die Rechtsanw\u00e4lte einmal pro Monat anteilig per Rechnung ab, unabh\u00e4ngig von dem durch sie in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum erwirtschafteten Umsatz.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigte nun die Einsch\u00e4tzung des Landgerichts, das die T\u00e4tigkeit der zw\u00f6lf Anw\u00e4lte als abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung einzustufen sei. Bei einer Besch\u00e4ftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Besch\u00e4ftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei bei Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausf\u00fchrung einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegen\u00fcber sei eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsst\u00e4tte, die Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeit \u00fcber die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete T\u00e4tigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.<\/p>\n<p>Der BGH sah als Beleg f\u00fcr die abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung, dass die Rechtsanw\u00e4lte als Gegenleistung f\u00fcr ein fest vereinbartes Jahreshonorar ihre volle Arbeitskraft zur Verf\u00fcgung stellen mussten. Die M\u00f6glichkeit, eigenes Personal zu besch\u00e4ftigen, Mandate au\u00dferhalb der Kanzlei zu bearbeiten und Werbung in eigener Sache zu machen, spreche zwar f\u00fcr eine Selbstst\u00e4ndigkeit, sei aber durch das Zustimmungserfordernis faktisch wieder ausgehebelt worden. Zudem habe der Anwalt Arbeitszeiten, Ort sowie Art und Inhalt der T\u00e4tigkeit der Rechtsanw\u00e4lte bestimmen k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich fehle das f\u00fcr h\u00f6here Dienste zentrale Unternehmerrisiko. Die Verg\u00fctung sei g\u00e4nzlich unabh\u00e4ngig von Gewinn oder Verlust der Kanzlei. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer K\u00fcndigung des Vertrages stelle dagegen kein unternehmerisches Risiko dar.<\/p>\n<p><em>Quelle: www.lto.de v. 23.5.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Mediatorinnen und Mediatoren arbeiten freiberuflich \u2013 ob solo oder in B\u00fcrogemeinschaft. Sofern sie dort weisungsgebunden sind, aber dennoch als freie Mitarbeiter gef\u00fchrt werden, droht ihnen die Scheinselbstst\u00e4ndigkeit. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Der Fall betraf einen Anwalt, der zw\u00f6lf Kollegen unter einem Dach als freie Mitarbeiter f\u00fchrte (Urt. v. 8.03.2023, Az. 1 StR 188\/22). Das Landgericht (LG) Traunstein hatte den angeklagten Rechtsanwalt wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (\u00a7 266a Strafgesetzbuch \u2013 StGB) zu einer einj\u00e4hrigen Bew\u00e4hrungsstrafe verurteilt. Daneben hatte es eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagess\u00e4tzen zu je 200 Euro verh\u00e4ngt und die Einziehung von Tatertr\u00e4gen in H\u00f6he von rund 119.000 Euro angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Anwalt zw\u00f6lf Rechtsanw\u00e4lte zum Schein als selbstst\u00e4ndige freie Mitarbeiter besch\u00e4ftigt, die tats\u00e4chlich bei ihm abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt waren. Er hatte mit seinen Mitarbeitern vereinbart, dass diese als freie Mitarbeiter f\u00fcr die Kanzlei t\u00e4tig werden, ihre Sozialabgaben selbst abf\u00fchren, eigenes Personal besch\u00e4ftigen und selbst werben durften. Au\u00dferdem waren sie berechtigt, das vereinbarte Jahresgehalt in monatlichen Teilbetr\u00e4gen abzurufen. Allerdings sah die Vereinbarung vor, dass die Besch\u00e4ftigung eigenen Personals der Zustimmung der Kanzlei bedurften und Werbema\u00dfnahmen abzustimmen und zu genehmigen waren. 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