Der beste Freund des Menschen nur ein Haushaltsgegenstand? (OLG Nürnberg v. 20.12.2016 – 10 UF 1249/16)

Die Formen des familiären Zusammenlebens haben sich grundlegend verändert. Die noch das letzte Jahrhundert bestimmende klassische Rollenverteilung hat sich ebenso gewandelt, wie auch die tatsächliche Zusammensetzung der Haushalte. Der ehedem „klassischen Familie“, bestehend aus Eltern und Kindern, stehen zunehmend Haushalte von kinderlosen Paaren gegenüber und eine ebenso steigende Zahl von Haustieren, die in diesen Haushalten leben. Unabhängig davon, ob man diese Haustiere als „Kinderersatz“ bewertet, gilt in jedem Fall, dass sie für ihren jeweiligen Halter regelmäßig einen hohen Stellenwert besitzen. Die mit der Trennung der Paare dann einhergehenden Fragen zum künftigen Schicksal des Haustieres haben nicht nur längst auch die Gerichte erreicht, sondern werden häufig mit der gleichen Vehemenz geführt, wie sie für kindschaftsrechtliche Verfahren typisch sind. Neben dem familiengerichtlich erstrebten „Umgang“ mit dem Haustier bedarf es häufig der gerichtlichen Entscheidung zu der vorgelagerten Fragestellung, bei welchem Ehegatten denn künftig das Haustier leben soll.

Mit einer entsprechenden Fragestellung hat sich das OLG Nürnberg auseinandergesetzt (FamRB 2017, 85). Die dort beteiligten Ehegatten hielten bis zu ihrer Trennung insgesamt 6 Hunde, von denen 4 während der Ehe angeschafft worden waren. Alle Tiere blieben nach der Trennung bei der Ehefrau, die gerichtlich die Herausgabe des größeren der beiden vorhandenen Fahrzeuge beantragte unter Verweis darauf, dass sie dieses für den Transport der Tiere benötige. Erst im weiteren Verlauf dieses Verfahrens wurde dann seitens des Ehemannes die „Zuweisung“ von 3 Hunden beantragt, wobei sich die Ehegatten in dem geführten Verfahren dann zwar hinsichtlich der Haushaltsgegenstände im Übrigen vergleichsweise verständigen konnten, nicht jedoch zum Aufenthalt der Tiere. Die Entscheidung des Familiengerichts, wonach der Ehefrau die Tiere insgesamt zugewiesen wurden, hat das OLG Nürnberg bestätigt auf der Grundlage einer umfassenden Billigkeitsabwägung.

Die rechtliche Situation stellt sich so dar, dass grundsätzlich körperliche Gegenstände als Sachen i.S.d. § 90 BGB bewertet werden. Zwar sieht die auf den Grundsätzen des Tierschutzes aufbauende Regelung des § 90a BGB vor, dass Tiere keine Sachen sind, lässt im Ergebnis jedoch offen, welche rechtliche Qualifizierung Tieren de facto zukommt. Sie werden daher in Rechtsprechung und Literatur typischerweise als körperliche Gegenstände eigener Art bewertet, die rechtlich wie Sachen behandelt werden, d.h. die Vorschriften über Sachen finden letztlich entsprechende Anwendung.

Leben Ehegatten voneinander getrennt, so kann für die Dauer des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände geltend gemacht werden.

Unabhängig von Anschaffungszeit, Motiv der Anschaffung und dem Wert, versteht man unter Haushaltsgegenständen alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Familie für das Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind. Neben den unstreitigen Dingen, wie etwa Wohnungseinrichtung, Geschirr und Wäsche wird in der Praxis häufig die rechtliche Qualifizierung eines Pkw diskutiert, der aber nur ausnahmsweise dann als Haushaltsgegenstand bewertet werden kann, wenn er überwiegend für familiäre Fahrten, Einkäufe, im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung oder ähnlichem genutzt wird. Nicht vom Begriff des Haushaltsgegenstands umfasst werden Sachen, die dem persönlichen Gebrauch, individuellen Interessen oder beruflichen Zwecken eines Ehegatten zuzuordnen sind. Auf Haustiere findet § 1361a BGB entsprechende Anwendung.

Bei der für die Dauer des Getrenntlebens vorzunehmenden vorläufigen Nutzungsregelung ist danach zu differenzieren, ob ein Haushaltsgegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten steht, d.h. insbesondere von ihm bereits vorehelich erworben wurde, oder aber Miteigentum besteht. Ist das Alleineigentum eines Ehegatten zu bejahen, so kann der Nichteigentümer die Überlassung nur dann verlangen, wenn er die Gegenstände zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt. Die Überlassung muss dabei der Billigkeit entsprechen, so dass eine Abwägung zwischen der Notwendigkeit der Gebrauchsüberlassung einerseits und den Belangen des Eigentümers andererseits vorzunehmen ist. Besondere Bedeutung haben die Interessen der im Haushalt lebenden Kinder. Gegenüberzustellen ist die Situation bei bestehendem Miteigentum. Dieses wird hinsichtlich der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Gegenstände vermutet, es sei denn der das Alleineigentum behauptende Ehegatte kann den Gegenbeweis führen. Im Miteigentum stehende Gegenstände werden nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Neben den Interessen der Kinder ist im Rahmen dieser Abwägung auch zu berücksichtigen, welcher Ehegatten den Gegenstand dringender benötigt bzw. ihn – auch aus wirtschaftlichen Erwägungen folgend – leichter entbehren kann.

Soweit sich die Billigkeitsabwägung auf Haustiere erstreckt, darf nicht unberücksichtigt bleiben, welches Interesse ein Ehegatte – auch aus dem Inhalt seiner gerichtlichen Schriftsätze folgend – an dem jeweiligen Tier bislang zum Ausdruck gebracht hat. Zudem sind tierschutzrechtliche Aspekte beachtlich, etwa die Tatsache, dass ein Hund ein Rudeltier ist – ein Gesichtspunkt, der bei der Entscheidung des OLG Nürnberg eine Rolle spielte.

In der Praxisberatung sollte zwingend verdeutlicht werden, dass auf Haustiere kindschaftsrechtliche Erwägungen keine Anwendung finden. Ebenso darf aber auch nicht aus dem Blick verloren werden, dass Haustiere für zahlreiche – vor allem ältere – Menschen einen hohen emotionalen Stellenwert haben. Ob einer der Beteiligten sein Begehren tatsächlich an einem echten Interesse für das Tier ausrichtet, sollte daher sowohl mit Blick auf das Tier selbst als auch den jeweils anderen Ehegatten sorgfältig geprüft werden.

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