Die Entscheidung des BGH v. 16.1.2014 – XII ZB 377/12 Rz. 22, FamRZ 2014, 642 hatte es in einem obiter dictum bereits angedeutet, allerdings dürfte die Entscheidung des Brandenburgischen OLG v. 8.6.2021 – 13 WF 85/21 die erste veröffentliche obergerichtliche Entscheidung sein, die diese BGH-Entscheidung in der familiengerichtlichen Praxis umsetzt. Ausgehend von der rechtlichen Regelung, dass in fG-Familiensachen die Entscheidung nicht zwingend aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen muss, genügt dem OLG bereits eine schriftliche Einlassung zur Sache, um einen Verlust des Ablehnungsrechts wegen Besorgnis der Befangenheit festzustellen. Diese Entscheidung dürfte weitreichende Auswirkungen haben, eingeschränkt nur dadurch, dass Richterablehnungen in fG-Verfahren ein Nischendasein fristen. Vertiefende Ausführungen zu dieser obergerichtlichen Entscheidung, ihren Konsequenzen für die Praxis und Richterablehnungen in fG-Verfahren im Allgemeinen finden sich in meiner Bearbeitung der Brandenburgischen Entscheidung im Septemberheft des FamRB: Bauer, FamRB 2021, 377, zu lesen auch im kostenlosen Probeabo oder Datenbanktest.
Schriftliche Einlassung zur Sache genügt für Verlust des Ablehnungsrechts in fG-Familiensachen
Niels Bauer Richter am Amtsgericht, Lörrach 14. September 2021 – 12:21 |
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