Keine Abänderung kindschaftsrechtlicher Entscheidungen und gebilligter Vergleiche um jeden Preis (OLG Frankfurt v. 30.12.2021 – 6 UF 237/21)

Die Überzeugung Verfahrensbeteiligter davon, dass eine familiengerichtliche Entscheidung dem Kindeswohl entsprechen, aber gerade nicht ihre persönliche Einschätzung zwingender Maßstab dieser Entscheidung sein muss, kann sich gelegentlich als sehr schwierig erweisen. Allzu häufig gerät bei der Einleitung kindschaftsrechtlicher Verfahren der allein maßgebliche Blick auf die Interessen und Belange des Kindes in den Hintergrund. In einem aktuellen Verfahren hat sich das OLG Frankfurt anlässlich eines eingeleiteten Abänderungsverfahrens mit dieser Problematik auseinandergesetzt.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erstrebte ein langjähriger Bekannter der Kindesmutter, der seit der Geburt deren nun 11-jährigen Kindes bis zum endgültigen Zerwürfnis mit der Mutter – im April 2020 – regelmäßigen Kontakt mit dem Kind unterhielt und sich in der Vaterrolle sah, eine Umgangsregelung. Ein erster Umgangsantrag im Jahr 2020 blieb erfolglos. Im November 2011 begehrte er erneut eine Umgangsregelung, wobei wiederum eine Verfahrenseinleitung durch das Familiengericht abgelehnt wurde. Die dagegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

Zur Begründung hat das OLG Frankfurt im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Anregung in beiden Instanzen keine Tatsachen vorgetragen hatte, die aus Gründen des Kindeswohls eine Änderung der früheren ablehnenden gerichtlichen Entscheidung als möglich hätten erscheinen lassen. Darüber hinaus seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine veränderte Sachlage ersichtlich, aus denen für den Senat weitere Ermittlungen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes angezeigt seien. Der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass sich an der Sachlage nichts geändert habe. Er erstrebe lediglich eine nochmalige Überprüfung der früheren erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen.

Das OLG Frankfurt hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass angesichts seiner nach wie vor bestehenden massiven Kritik am Erziehungsverhalten der Kindesmutter nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich sein Verhältnis zu ihr verbessert habe und er ihren Erziehungsvorrang respektiere. Während die Mutter nach wie vor sorgeberechtigt sei und mit dem Jugendamt zusammenarbeite, halte der Beschwerdeführer nur seine Vorwürfe aufrecht und reflektiere seine Sichtweise in keiner Weise.

Während im Rahmen des § 1684 BGB der Gesetzgeber im Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern davon ausgeht, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, gilt nach § 1685 BGB für den Umgangsbegehrenden, dass die Kindeswohldienlichkeit des Umgangskontakts zunächst festgestellt werden muss.

Ebenso ist die Kindeswohldienlichkeit aber auch wesentlicher Maßstab der Abänderung einer bestehenden Sorge- oder Umgangsregelung. Gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht sowie gerichtlich gebilligte Vergleiche können grundsätzlich nach § 1696 BGB einer Änderung zugeführt werden, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Bereits aus dem Wortlaut der Norm folgt dabei, dass nicht jede Änderung Anlass für ein Abänderungsverfahren sein kann; erst recht genügt die bloße Berufung auf eine angeblich falsche Ausgangsentscheidung nicht. Kinder sollen vor fortlaufenden Verfahren geschützt und für sie eine stabile, dauerhafte Lebens- und Sorgesituation gewährleistet werden. Ein geltend gemachter Abänderungsgrund muss so gewichtig sein, dass er etwaige mit der erstrebten Änderung verbundene Nachteile deutlich überwiegt, und zwar unter Einschluss des Kontinuitätsgrundsatzes.

Diesen strengen Anforderungen wird, wie das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung zutreffend hervorgehoben hat, sicherlich ein Antragsbegehren nicht gerecht, das deutlich die eigenzentrierten Vorstellungen des Antragstellers erkennen lässt, der zudem nicht einmal den Erziehungsvorrang des anderen Elternteils zu akzeptieren bereit ist.