Der BGH hat in einer Entscheidung vom 10.11.2016 (IX ZR 119/14) seine für die vereinbarte Vergütung von Strafverteidigern entwickelte Vergütungsgrenze auf die vereinbarte Vergütung für Rechtsanwälte in zivilrechtlichen Streitigkeiten erweitert.
Nach § 3a Abs. 2 S.1 RVG ist eine vereinbarte Vergütung, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf die angemessene Höhe herabzusetzen. Auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten spreche nun nach Auffassung des BGH eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung, wenn sie die gesetzliche Vergütung um mehr als das 5-fache übersteigt. Die Vermutung führe dazu, dass der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen habe, dass und in welchemUmfang das vereinbarte Hohorar für das konkrete Mandat angemessen sei.