Montagsblog: Neues vom BGH

Im Pfingst-Montagsblog geht es zwei Entscheidungen zum Maklerrecht.

Einhaltung der Textform durch Austausch von E-Mails
BGH, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 202/25

Der für Maklerverträge zuständige I. Zivilsenat befasst sich mit einer Frage, die für jede Art von Verträgen relevant sein kann.

Der Kläger und seine Ehefrau (nachfolgend: die Auftraggeber) erteilten der Beklagten im Jahr 2022 einen Maklerauftrag im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie.

Im weiteren Verlauf korrespondierten die Parteien auch über den Verkauf des den Auftraggebern gehörenden Einfamilienhauses. In einer E-Mail nahmen die Auftraggeber Bezug auf ein Telefonat und gaben der Beklagten gegenüber ein für einen Kaufinteressenten bestimmtes Angebot für den Verkauf ihrer Immobilie ab. Wenige Tage später berichtete die Beklagte per E-Mail über erfolgte Kaufpreisverhandlungen und bot ein Gespräch an. Unterhalb des Nachrichtentextes, der Grußformel und der Namenswiedergabe der Beklagten stand ein Hinweis darauf, dass bei Abschluss eines Kaufvertrags eine Provision in Höhe von maximal 3,57 % des Verkaufspreises anfällt und dass sich der Kunde mit der Vereinbarung eines Termins mit der Beklagten mit der Zahlung einverstanden erklärt. Zehn Tage später stimmten die Auftraggeber in einer E-Mail „wie besprochen“ zu, dass die Beklagte einen Notartermin vereinbart.

Einen Monat später verkauften die Auftraggeber ihr Einfamilienhaus für 617.000 Euro. Der notarielle Kaufvertrag enthält die Erklärung, dass der Vertrag durch die Beklagte vermittelt worden ist und dass diese Erklärung nicht zu einer Erweiterung von Pflichten aus dem Maklervertrag oder zum Verzicht auf Einwendungen führt.

Kurz nach Vertragsschluss stellte die Beklagte den Auftraggebern eine Provision in Höhe von 1,2 % des Kaufpreises in Rechnung. Die Rechnung wurde zeitnah ausgeglichen. Einige Zeit später widerriefen die Auftraggeber ihre dem Maklervertrag zugrunde liegenden Willenserklärungen. Ihre auf Rückzahlung der geleisteten Provision gerichtete Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.

Die Revision der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des OLG konnte ein Maklervertrag im Streitfall allerdings durch Austausch von E-Mails geschlossen werden, aus denen sich konkludent der Wille zum Abschluss eines solchen Vertrages ergibt.

Nach § 656a BGB bedarf ein Maklervertrag über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder über die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus der Textform. Zur Einhaltung dieser Form ist gemäß § 126b BGB die Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erforderlich. Wie auch das OLG nicht verkannt hat, genügt eine E-Mail grundsätzlich diesen Anforderungen.

Für den Abschluss eines der Textform unterliegenden Vertrags genügt es, wenn das Angebot und die Annahme in der Form des § 126b BGB erklärt werden. Anders als § 126 Abs. 2 BGB (gesetzliche Schriftform) und § 126a Abs. 2 BGB (elektronische Form) ist nicht erforderlich, dass der Vertrag auf derselben Urkunde unterzeichnet wird bzw. die Parteien ein jeweils gleichlautendes Dokument signieren.

Entgegen der Auffassung des OLG müssen die Erklärungen nicht ausdrücklich auf den Abschluss des Vertrags gerichtet sein. Vielmehr genügt es, wenn den in der Form des § 126b BGB abgegebenen Erklärungen konkludent der Wille zum Vertragsschluss zu entnehmen ist.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig.

Ein formwirksamer Maklervertrag ist im Streitfall nicht zustandegekommen, weil der in der E-Mail der Beklagten enthaltene Hinweis auf die Provisionspflicht unterhalb der Grußformel und der Namensangabe der Beklagten angeordnet ist und der darüber angeordnete Text auf diesen Hinweis nicht Bezug nimmt. Eine in Textform abzugebende Erklärung muss das Textendes kenntlich machen, damit der Empfänger erkennen kann, dass das Dokument vollständig ist und dass es sich nicht nur um einen Entwurf eines noch nicht fertiggestellten Textes handelt. Der deutlich gemachte Textabschluss darf deshalb nicht durch darunter angebrachte Nachträge beseitigt werden.

Praxistipp: Ein konkludenter Vertragsschluss setzt zusätzlich voraus, dass Makler eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er Makler des Interessenten sein will, um auszuschließen, dass dieser ihn für den Makler des anderen Vertragsteils hält.

Unterlassungsansprüche gegen ohne Auftrag handelnden Makler
BGH, Urteil vom 30. April 2026 – III ZR 164/25

Der für Geschäftsführung ohne Auftrag zuständige III. Zivilsenat befasst sich mit einer besonderen, aber wohl häufiger auftretenden Konstellation.

Der Kläger ist Eigentümer einer vermieteten Gewerbeimmobilie. Die Mieterin des Objekts beauftragte die Beklagte mit der Vermittlung eines Nach- oder Untermieters. Die Beklagte vermittelte im Spätsommer 2023 einen Interessenten, mit dem ein Vertragsschluss jedoch nicht zustande kam.

Im April 2024 bot die Beklagte die Immobilie auf verschiedenen Webseiten für eine Monatsmiete von rund 10.000 Euro an. Ein von ihr angebotenes Exposé enthielt Fotos der Innenräume. Ob der Kläger mit der Vermarktung einverstanden war, ist zwischen den Parteien streitig.

Auf eine Abmahnung der Klägerin verpflichtete sich die Beklagte, die Vermarktung der Immobilie und insbesondere das Anbieten von Exposés mit darin enthaltenen Fotos zu unterlassen. Der Aufforderung, die der Klägerin für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu übernehmen, kam sie nicht nach.

Das AG hat die auf Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Beklagte teilweise antragsgemäß verurteilt.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Entgegen der Auffassung des LG steht einem Grundstückseigentümer gegen einen Makler, der die Immobilie ohne seinen Auftrag zum Kauf oder zur Miete anbietet, jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls kein Unterlassungsanspruch aus § 677 und § 681 BGB zu.

Im Streitfall hat die Beklagte kein Geschäft der Klägerin besorgt. Sie hat die Immobilie vielmehr im Auftrag der Mieterin vermarktet.

Das LG wird nach Zurückverweisung der Sache jedoch zu prüfen haben, ob die Klägerin mit der Veröffentlichung der Fotos einverstanden war oder ob die Mieterin ihr Einverständnis erklärt hat und nach dem Mietvertrag hierzu berechtigt war.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht das Recht, Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen aufzunehmen und gewerblich zu verwerten, dem Grundstückseigentümer zu, soweit die Abbildungen von seinem Grundstück aus gefertigt werden. Dies gilt auch für Fotos von Innenräumen. Bei einer Verletzung dieses Rechts steht dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Ferner kann er nach § 677, § 683 Satz 1 und § 670 BGB Ersatz der Kosten für eine Abmahnung verlangen.

Praxistipp: Eine Unterlassungsklage ohne vorherige Abmahnung kann zur Kostenfolge des § 93 ZPO führen, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die formellen Anforderungen an einen Scheidungsantrag eines unter Betreuung stehenden Ehegatten.

Genehmigung eines Scheidungsantrags durch das Betreuungsgericht
BGH, Beschluss vom 1. April 2026 – XII ZB 647/24

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 FamFG.

Die Beteiligten streiten um das Erbrecht nach einem im Jahr 2020 verstorbenen Erblasser.

Die Beteiligte zu 1 war seit Januar 2016 mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dessen Kinder aus erster Ehe. Im Dezember 2018 verbrachten die Kinder den an mittelgradiger Demenz erkrankten Erblasser in ein Pflegeheim. Im Juli 2019 wurde wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers ein Berufsbetreuer bestellt. Im September 2019 bestellte das Betreuungsgericht den Beteiligten zu 2 nach Anhörung des Erblassers als Betreuer für den Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“. Der Beteiligte zu 2 reichte im März 2020 einen Scheidungsantrag ein. Im Dezember 2020 verstarb der Erblasser, ohne dass eine Entscheidung im Scheidungsverfahren ergangen war.

Im August 2021 erteilte das AG einen Erbschein, der die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben zu je ½ ausweist.

Die Beteiligte zu 1 beantragte im Februar 2022 einen Erbschein, der sie als Erbin zu ½ und die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben zu je ¼ ausweist. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das OLG hat die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet und das AG angewiesen, den im August 2021 erteilten Erbschein einzuziehen.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass das gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 und § 1371 Abs. 1 BGB bestehende Erbrecht der Beteiligten zu 1 nicht nach § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.

Nach § 1933 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Im Streitfall fehlt es bereits an einem wirksamen Scheidungsantrag.

Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird ein Scheidungsverfahren für einen geschäftsunfähigen Ehegatten durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Dieser bedarf gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG für einen Antrag auf Scheidung der Zustimmung des Betreuungsgerichts.

Im Streitfall ist der Beteiligte zu 2 zwar zum gesetzlichen Vertreter für ein Scheidungsverfahren bestellt worden. Diese Bestellung umfasst aber nicht die nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderliche Zustimmung. Diese kann erst dann erteilt werden, wenn ein gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist und dieser sich mit den Wünschen des Betreuten auseinandergesetzt und aufgeklärt hat, ob ein Scheidungsantrag dem Wohl des Betreuten entspricht.

Praxistipp: Das Betreuungsgericht muss schon vor der Bestellung eines Betreuers für ein Scheidungsverfahren prüfen, ob nach den Wünschen des geschäftsunfähigen Ehegatten eine Scheidung der Ehe überhaupt in Betracht kommt. Diese Prüfung ersetzt nicht die vom bestellten Betreuer vorzunehmende Prüfung, ob ein ernsthafter Scheidungswunsch vorliegt und eine Scheidung dem Wohl des Betreuten entspricht.

BGH: Beschwer bei Abweisung eines Antrags zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Dem Verfahren vor dem BGH (Beschl. v. 24.3.2026 – VI ZB 61/24) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verlangte von dem Beklagten in einem Prozess vor dem Amtsgericht die Bezahlung von Büchern. Der Beklagte erhob eine Widerklage mit dem Antrag auf Auskunft über die von ihm bei der Klägerin gespeicherten Daten, die durch Teilanerkenntnisurteil positiv beschieden wurde. Der Beklagte erweiterte die Klage später noch um den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Das Amtsgericht wies im Schlussurteil diese Widerklage ab und ließ die Berufung nicht zu. Das sodann gleichwohl mit der Berufung befasste landgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

Die entscheidende Frage ist, ob der Beklagte hier ausreichend beschwert war, um Berufung einlegen zu können. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass die Beschwer des Beklagten 500 Euro nicht übersteigt. Wer mit einem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterliegt, ist mit seinem (wirtschaftlichen) Interesse unterlegen. Hier hat der Beklagte kein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Es ging ihm um eine Information und um seine Persönlichkeitsrechte. Er wollte nicht, dass die Klägerin seine Daten zu Werbezwecken nutzt und er möglicherweise mit gleichnamigen anderen Personen verwechselt wird. Entsprechend der Rechtsprechung zur DS-GVO ist daher vorliegend ein Ansatz von 500 Euro nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Wertfestsetzung liegt damit nicht vor.

Dies wiederum bedeutet, dass die Mindestbeschwer für eine Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird. Damit hat das Landgericht die Berufung zurecht verworfen, weswegen auch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss erfolglos bleibt.

 

 

FernUSG: Wer schützt wen vor wem?

Fernunterricht i.S. des § 1 Abs. 1 FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Als solcher bedarf er nach § 12 Abs. 1 FernUSG der Genehmigung der für Fernunterrichtsangebote zuständigen Staatlichen Stelle für Fernunterricht. Fernunterrichtsverträge, die unter Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis abgeschlossen werden, sind nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig – Lernenden steht in diesem Fall ein Anspruch auf Rückzahlung einer ggf. bereits geleisteten Vergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

Der BGH hat im vergangenen Jahr im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mentoring Programm festgestellt, dass das FernUSG nicht nur auf Verbraucher i.S. des § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer i.S. des § 14 BGB anwendbar ist (BGH, Urt. v. 12.5.2025 – III ZR 109/24, MDR 2025, 1190). Das FernUSG verwendet in seinem § 2 Abs. 1 in Bezug auf den Vertragspartner eines Veranstalters von Fernunterricht die Begrifflichkeit „Teilnehmer am Fernunterricht“ ohne nähere Begründung, wer sich hinter einem Teilnehmer verbirgt. Werden hiervon sowohl Verbraucher als auch Unternehmer erfasst? Der BGH konstatiert, dass „eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Teilnehmers dahingehend, dass es sich dabei um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln muss, … nicht veranlasst [ist], weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion nicht vorliegen. Weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch dessen Zweck gebieten eine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des FernUSG auf Verbraucher“, so die zentrale Aussage des Gerichts zum persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (BGH, a.a.O., Rn. 34). In meinem Beitrag (Zum persönlichen Anwendungsbereich des FernUSG: Werden auch Rechtsanwälte geschützt?, MDR 2025, 1233) habe ich meine Bedenken gegen diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des FernUSG auf die Relation B2B – die das Gericht allerdings selbst als einschränkende Auslegung begreift – dargelegt.

Zugleich hatte der BGH noch angenommen, dass das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG bei einem Online-Unterricht jedenfalls dann gegeben ist, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen. Dies können insbesondere solche sein, bei denen die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgen.

Im Frühjahr dieses Jahres hat der BGH sich nun zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit zur Auslegung des FernUSG geäußert (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 137/25, MDR 2026, 434) und festgestellt, dass dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend zu interpretieren ist, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden, wie bei Präsenzveranstaltungen, die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da das Gericht damit das FernUSG an die Erfordernisse moderner Leistungsangebote im Netz anpasst (Ring, MDR 2026, R77).

Stellt man die beiden Entscheidungen gegenüber, ist in 2025 eine erhebliche (m.E. aber schwer nachvollziehbare) Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes auf die Relation B2B erfolgt, die keineswegs erforderlich gewesen wäre, da Unternehmer eines solchen Schutzes nicht bedürfen. 2026 erfolgt nun in sachlicher Hinsicht eine teleologische Reduktion des sachlichen Anwendungsbereichs der Norm, die mich die Frage hat aufwerfen lassen, „ob der BGH wieder `zurückrudert´“? (Ring, MDR 2026, R77) – und dies obwohl jetzt Verbrauchern als Teilnehmern von Online-Unterricht der durch das FernUSG ursprünglich seit 1976 gewährte Schutz vor unseriösen Digitalangeboten entzogen wird, die nicht weniger gefahrträchtig sind als echte (und weiterhin dem Anwendungsbereich des FernUSG) unterfallende Präsenzveranstaltungen. Läuft damit im Hinblick auf den Verbraucherschutz das FernUS nicht in weiten Bereichen leer, weil nur noch der traditionelle Lehrbriefversand oder ein überwiegend asynchron durchgeführter Online-Unterricht erfasst wird?

Und ein dritter und letzter Aspekt: in einem weiteren Urteil vom selben Tag (BGH v. 5.2.2006 – III ZR 74/25, MDR 2026, 497 = WM 2026, 586) hat der BGH auch festgestellt, dass er nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt ist. Aus Sicht des BGH sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.

Der BGH führt aus: „Dies ist ungeachtet der Kritik am Fortbestand des Fernunterrichtsschutzgesetzes … sowie der in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Härting, NJOZ 2025, 1344; Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 ff, 43) nicht der Fall. Diese lassen sich zwar durchaus hören. Jedoch ist der Senat dennoch insbesondere nicht von der Richtigkeit der Rechtsansichten … überzeugt, der mit §§ 7, 12 FernUSG einhergehende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Fernunterrichtsanbietern sei nicht (mehr) gerechtfertigt und die in § 7 Abs. 1 FernUSG normierte Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags bei fehlender Zulassung des Fernunterrichts sei unvereinbar mit dem Gleichheitssatz“ (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25, juris Rn. 26). Und: „Die in § 12 FernUSG normierte Zulassungspflicht für Fernunterricht und die daran anknüpfende Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen, die von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung geschlossen werden, greifen zwar sachlich in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Anbieter von Fernunterricht ein (vgl. Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 f; …). Aus Sicht des Senats sprechen jedoch gute Gründe dafür, diesen Eingriff als gerechtfertigt anzusehen“ (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25, juris Rn. 27).

Es hätte dem BGH gut angestanden, die Frage dem BVerfG vorzulegen – insbesondere unter dem Aspekt, ob die in Rede stehenden Normen (zumindest in der Relation B2B) einen Verfassungsverstoß begründen, eine Frage, die möglicherweise ohne die Ausweitung des Anwendungsbereichs des FernUSG im vergangenen Jahr nicht virulent geworden wäre, weil der Fernunterrichtsschutz mit guten Gründen auch auf einen bloßen Verbraucherschutz hätte begrenzt werden können.

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die rechtliche Einordnung eines Vertrags über Streaming von Videoinhalten.

Kündigung eines Netflix-Vertrags mit Guthaben aus Prepaid-Karten
BGH, Urteil vom 16. April 2026 – III ZR 152/25

Der III. Zivilsenat befasst sich mit den Kündigungsbedingungen von Netflix und klärt dabei eine vertragsrechtliche Grundsatzfrage.

Die Beklagte bietet in Deutschland den Streamingdienst Netflix an. Ihre Nutzungsbedingungen sehen vor, dass eine Mitgliedschaft jederzeit zum Ende eines Abrechnungszeitraums (in der Regel in Monat) gekündigt werden kann. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Karten tritt die Kündigung erst in Kraft, wenn das Kontoguthaben vollständig aufgebraucht ist. Der klagende Verbraucherschutzverband sieht darin einen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a und § 307 Abs. 1 BGB. Das Kammergericht hat die auf § 1 UKlaG gestützte Unterlassungsklage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

Zu Recht hat das Kammergericht allerdings entschieden, dass die beanstandete Klausel eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 314 BGB nicht ausschließt. Sie erfasst auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nur den Fall einer ordentlichen Kündigung.

Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist die Klausel aber deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie zu einer erheblich längeren Vertragsbindung führen können, als das Gesetz dies vorsieht.

Die von der Beklagten mit ihren Kunden geschlossenen Verträge sind als Dienstverträge zu qualifizieren.

Digitale Inhalte können allerdings auch Gegenstand eines Mietvertrags sein (mit der Folge, dass gemäß § 548a BGB die Vorschriften über die Miete von Sachen entsprechend anwendbar sind). Ein Mietvertrag liegt jedoch nur dann vor, wenn es im Kern um die dauernde Bereitstellung bestimmter Gegenstände geht – etwa einer Software, die der Kunde während der Vertragslaufzeit nutzen darf. Ein Dienstvertrag liegt hingegen vor, wenn das dienende Element der Bereitstellungsleistung des Anbieters im Vordergrund steht.

Das Angebot der Beklagten wird nicht durch die dauerhafte Überlassung bestimmter Inhalte geprägt, sondern durch das Anbieten eines laufend aktualisierten und personalisiert dargebotenen Bestandes von nicht im Voraus bestimmten Inhalten.

Dienstverträge mit monatlicher Abrechnung können nach § 621 Nr. 3 BGB bis zum 15. jedes Monats für den Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Die beanstandete Klausel kann hingegen zu einer Restlaufzeit von bis zu 39 Monaten führen, weil der günstigste Monatsbeitrag 4,99 Euro beträgt und die Beklagte Prepaid-Karten bis zum Betrag von 200 Euro anbietet. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung. Hierbei ist insbesondere auch die Wertung des § 309 Nr. 9 Buchst. b und c BGB zu berücksichtigen, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unbefristete Verträge über regelmäßig zu erbringende Dienst- oder Werkleistungen keine Kündigungsfrist vorgesehen werden darf, die einen Monat übersteigt.

Praxistipp: Ansprüche auf Erstattung von Zahlungen, die aufgrund einer unwirksamen AGB-Klausel ohne Rechtsgrund geleistet worden sind, können seit 13.10.2023 auch im Wege einer Verbandsklage nach § 14 VDuG (Abhilfeklage) oder § 41 VDuG (Musterfeststellungsklage) geltend gemacht werden; zu diesen Regelungen Vollkommer, MDR 2023, 1349.

Online-Dossier: Digitalisierung im Prozessrecht – Videokonferenztechnik, Elektronischer Rechtsverkehr, Online-Verfahren

Neue Gesetze im deutschen Prozessrecht befördern den modernen und überfälligen Digitalisierungsprozess in den Gerichten. Sie sorgen einerseits für zeitgemäße Verfahrensweisen; es stellen sich aber auch neue Fragen und manche Probleme bleiben ungeklärt. Die Gerichte stehen vor erheblichen Veränderungen und die Anwaltschaft vor neuen Herausforderungen. Dass dieser Transformationsprozess erst am Anfang steht, zeigt auch die Arbeit der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“.

In unserem stetig anwachsenden Online-Dossier finden Sie zahlreiche Aufsätze und wertvolle Kommentierungen zu den neuen Vorschriften sowie praxisnahe Hilfestellungen. Bleiben Sie bei allen Entwicklungen auf dem neuesten Stand.


1. Aufsätze

  • Lukas Beck, Die Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2026, 409
  • Staudinger, Digitalisierung und Protokollierung – Chancen für den Strafprozess, GVRZ 2026, 10
  • Botta, Die Reform der Videoverhandlung im Verwaltungsprozess, GVRZ 2026, 51
  • Otte/Richter, Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“, MDR 2025, 553
  • Greger, Neue Regeln für elektronische Schriftsätze – Wie persönliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen zu übermitteln sind, MDR 2024, 1013
  • Bacher, Gerichtsverhandlung per Videokonferenz — Neuregelungen durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, MDR 2024, 945
  • Beck, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2024, R161
  • Odrig, Der zivilprozessuale Öffentlichkeitsgrundsatz im Zeitalter digitaler Kommunikation, MDR 2024, 877
  • Dötsch, Das digitale Präsidium, MDR 2024, 11
  • Vanetta/Vogt, Künstliche Intelligenz in der Zivilgerichtsbarkeit – Perspektiven und Herausforderungen, DB 2025, 2148
  • Grothaus/Schmitt/Bär, Rechtsentwicklungen 2024: Rechtsentwicklungen im Verfahrensrecht 2024, DB 2024, 66
  • Schläfke/Hustede, Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit, DB 2024, 3016
  • Huneke/Hörner, Digitalisierung: Anpassung des Prozessrechts, DB 2024, M4
  • Bayreuther, Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (§ 46h ArbGG, § 130e ZPO): Renaissance der Schriftsatzkündigung?, DB 2024, 1820
  • vom Stein, Die Strukturierung des Prozessstoffs in der digitalen Prozesswelt, GVRZ 2025, 15
  • Beck, Die virtuelle Verhandlung, GVRZ 2023, 6

 

  1. Literatur

Zöller, ZPO, Kommentar, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 349 –

  • ZPO: § 1121-1136, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 04/2026
  • ZPO: 130a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • ZPO: 794 Rn. 40a.1, Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

-– Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

 

  • ZPO: 298a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • FamFG: 14, Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

 

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung v. 10.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 320

  • ZPO: 371a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

– Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237 –

  • ZPO: 128a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 129a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: § 160, 160a, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 162, 163, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 284, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 16, 17, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 185, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 191a, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 193, 194, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 12.7.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 –

  • ZPO: 130e, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

 

Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 7. Aufl. 2026

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

FamFG: § 14, Fritzsche in Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 2026

 

  1. Aktuelle Rechtsprechung

Hier ein paar Beispiele aus der Vielzahl aktueller Rechtsprechung im Zöller:

 

  1. Blog-Beiträge

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in Beschwerdeverfahren nach dem FamFG.

Wirkung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BGH, Beschluss vom 4. März 2026 –XII ZB 524/25

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Konsequenzen der Regelung in § 64 Abs. 1 FamFG.

Die Antragstellerin begehrt Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt. Das AG hat ihrem Begehren nur teilweise entsprochen. Auf ihren Antrag hin hat ihr das OLG Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren bewilligt und ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Wenige Tage nach Zustellung dieses Beschlusses reichte der Verfahrensbevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist sowie einen mit „Antrag“ überschriebenen Schriftsatz ein, der einen Beschwerdeantrag und die Beschwerdebegründung enthielt. Das OLG hat zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Nach Eingang der erstinstanzlichen Akte hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel entgegen § 64 Abs. 1 FamFG nicht beim AG eingelegt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mussten sowohl die Beschwerde als auch die Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden.

Im Streitfall fehlt es an einer ordnungsgemäßen Einlegung der Beschwerde. Selbst wenn der beim OLG eingereichte Schriftsatz nicht nur als Begründung, sondern zugleich als Einlegung des Rechtsmittels verstanden würde, genügte dies zur Einhaltung der gesetzlichen Form nicht. Die Beschwerde muss nach § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird, im Streitfall also beim AG.

Das OLG musste den Schriftsatz im Streitfall jedenfalls deshalb nicht an das AG weiterleiten, weil aus der Überschrift „Antrag“ nicht hinreichend deutlich hervorging, dass das Rechtsmittel mit dem Schriftsatz nicht nur begründet, sondern auch eingelegt werden soll.

Die (mangels rechtzeitiger Nachholung der Beschwerdeeinlegung zu Unrecht ergangene) Wiedereinsetzungsentscheidung des OLG führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Sie fingiert lediglich die rechtzeitige Vornahme der versäumten Verfahrenshandlung, vermag aber sonstige Fehler – wie hier die Einlegung des Rechtsmittels beim falschen Gericht – nicht zu beheben.

Praxistipp: Im Zivilprozess kann eine sofortige Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO wahlweise auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Auch in solchen Verfahren sollte im Wiedereinsetzungsgesuch aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht nur die Begründung, sondern auch die Einlegung des Rechtsmittels nachgeholt werden soll.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an eine Klage auf Herausgabe der einem Auftragnehmer überlassenen Geldmittel.

Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers
BGH, Urteil vom 9. April 2026 –III ZR 52/25

Der III. Zivilsenat befasst sich mit § 667 BGB.

Im Jahr 2020 betraute der Kläger den Beklagten mit dem Erwerb von Technologie- und Edelmetallen. Der Beklagte bestätigte den Erhalt von 250.000 Euro und teilte mit, er werde für diesen Betrag Metalle für den Kläger erwerben und einlagern. In der Bestätigung einer beigefügten Liste sind einzelne Metalle nach Art und Gewicht aufgelistet. Erwerbspreise sind darin nicht angegeben.

Ende 2021 verlangte der Kläger die Rückzahlung des von ihm geleisteten Betrags. Der Beklagte kam dem nicht nach. Der Kläger hat daraufhin im Urkundenprozess auf Rückzahlung von 250.000 Euro geklagt. Im Laufe des Rechtsstreits zahlte der Beklagte rund 230.000 Euro, was nach seinem Vorbringen dem Wert der Metalle abzüglich angefallener Lagerkosten entspricht. Der Kläger hat den Rechtsstreit daraufhin teilweise für erledigt erklärt, sein Zahlungsbegehren aber in Höhe von rund 50.000 Euro aufrechterhalten, mit der Begründung, der Wert der Metalle betrage rund 280.000 Euro.

Das LG hat festgestellt, dass der Rechtsstreit teilweise erledigt ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Klagevortrag schlüssig.

Für einen Anspruch auf Herausgabe des zur Ausführung eines Auftrags Erhaltenen nach § 667 Fall 1 BGB muss der Auftraggeber lediglich dartun und erforderlichenfalls beweisen, was er an den Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags geleistet hat. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, dass er dem Beklagten 250.000 Euro gezahlt hat, genügt diesen Anforderungen und ist unstreitig.

Der Herausgabeanspruch erlischt durch Erfüllung der Herausgabepflicht oder durch ordnungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Auftragnehmer. Der Kläger ist insoweit auch im Urkundenprozess nicht zu näheren Vortrag oder zur Vorlage von Beweismitteln gehalten.

Der Auftraggeber ist in einer solchen Konstellation auch nicht gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Verwendung der überlassenen Mittel und erst in einer nachfolgenden Stufe Rückzahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags zu verlangen. Er kann vielmehr auf Rückzahlung des gesamten Betrags klagen und es dem Auftragnehmer überlassen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein teilweises oder vollständiges Erlöschen des Anspruchs ergibt.

Praxistipp: Die Geltendmachung solcher Ansprüche im Wege der Stufenklage ist zwar prozessual schwieriger, aber mit einem geringeren Kostenrisiko verbunden.

BayVGH: Streitwert bei der Prozesskostenhilfe

In einer neueren Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 4.2.2026 – 4 C 25.2425) einige wichtige Grundsätze der Abrechnung, Kostenentscheidung und Wertfestsetzung im Rahmender Prozesskostenhilfe (PKH) in Erinnerung gerufen.

Ein Verwaltungsgericht hatte eine beantragte PKH abgelehnt. Der „Hof“ selbst hatte die gegen die Ablehnung der PKH eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Alsdann beantragte der Rechtsanwalt der Beklagten die Festsetzung des Gegenstandswertes. Im Beschluss selbst brauchte das Gericht keinen Streitwert festzusetzen, da bei einer erfolglosen Beschwerde eine sich nicht nach dem Wert richtende Festgebühr anfällt, mithin der Kostenbeamte keinen Wert zur Erstellung der Kostenrechnung benötigt. Eine Kostenentscheidung enthielt der die Beschwerde gegen die beantragte PKH zurückweisende Beschluss daneben ebenso wenig, da gemäß § 127 Abs. 4 ZPO Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.

Dies ändert aber nichts daran, dass der Gegner im PKH-Verfahren gegenüber seinem Rechtsanwalt Kostenschuldner für die Vertretung im PKH-Verfahren ist. Um insoweit eine Rechnung schreiben zu können, ist jedoch ein Wert erforderlich, da eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG anfällt, die sich nach dem Wert richtet. Für derartige Fälle ermöglicht § 33 Abs. 1 RVG dem Rechtsanwalt, einen Antrag auf Wertfestsetzung für seine Gebühren zu stellen. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG entscheidet über diesen Antrag grundsätzlich der Einzelrichter. Für die Wertfestsetzung im PKH-Verfahren ist § 23a RVG maßgeblich. Geht es um die Bewilligung der PKH oder die Aufhebung derselben nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Gegenstandswert derjenige der Hauptsache. In der Hauptsache ging es um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Deshalb setzte der VGH den Gegenstandswert auf die Hälfte des Regelstreitwertes in Höhe von 5.000 Euro fest, mithin auf 2.500 Euro. Ausgehend von diesem Wert kann der Beklagtenvertreter nunmehr seine Kostenrechnung an den Mandanten schreiben.

Man muss daher bei der Vertretung im PKH-Verfahren stets bedenken: Der Antragsteller kann – mit Ausnahme der recht niedrigen Gebühr für die erfolglose Beschwerde (72,00 Euro; § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG, Nr. 1812 VV GKG) – mit relativ geringem Kostenrisiko operieren, vor allem gibt es für den Antragsgegner keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller für die Kosten der Vertretung. Der Antragsgegner im PKH-Verfahren bleibt also auf seinen Kosten sitzen! Hierauf muss der Mandant vor Übernahme des Mandats hingewiesen werden, da sonst Schadensersatzansprüche drohen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Vertrag über die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage.

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Kostenvorschuss aus § 633 Abs. 3 BGB a.F.
BGH, Urteile vom 26. März 2026 – VII ZR 68/24 und VII ZR 108/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich in zwei Entscheidungen mit Sachverhalten, die weit zurückliegen, möglicherweise aber keine Einzelfälle bilden.

In beiden Fällen nimmt eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern die Bauträgerin, die die jeweilige Anlage errichtet hat, auf Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln am Dach in Anspruch.

Die Arbeiten fanden in den Jahren 1998 bis 1999 statt. Alle Wohneinheiten waren bis Ende 2001 veräußert. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Erwerbsverträge sehen im ersten Fall vor, dass das Gemeinschaftseigentum durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter abgenommen wird. Im zweiten Fall ist festgelegt, dass die Abnahme durch einen hierzu bevollmächtigten vereidigten Sachverständigen erfolgt, dessen Erklärung für alle Erwerber bindend ist. Die gewählten Vertreter bzw. der Sachverständige nahmen das Gemeinschaftseigentum im Jahr 2000 ab.

Ende 2017 bzw. Ende 2014 forderte die jeweilige Klägerin die jeweilige Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln am Dach des betreffenden Anwesens auf. Die Beklagte kam dem nicht nach.

Die im Jahr 2020 bzw. 2017 erhobenen Klagen sind auf Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung gerichtet, im ersten Fall in Höhe von 292.000 Euro, im zweiten Fall in Höhe von rund 14.000 Euro zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von rund 4.000 Euro.

Im ersten Fall hat das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das OLG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Im zweiten Fall hat das LG den Klageanspruch als verjährt angesehen; das OLG hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

Der BGH entscheidet, dass die Ansprüche in beiden Fällen nicht verjährt sind.

Ansprüche auf Beseitigung von Werkmängeln verjähren sowohl nach altem Recht (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) als auch nach neuem Recht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) in fünf Jahren. Diese Frist beginnt mit der Abnahme des Werks (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 634a Abs. 2 BGB). Sie gilt auch für den früher in § 633 Abs. 3 BGB a.F. und nunmehr in § 637 Abs. 3 BGB vorgesehenen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses.

In beiden Streitfällen ist das Werk noch nicht abgenommen. Die im Jahr 2000 durch drei Vertreter bzw. einen Sachverständigen abgegebenen Abnahmeerklärungen sind nicht wirksam. Die in den Erwerbsverträgen enthaltene Klausel, wonach die Abnahme durch die gewählten Vertreter bzw. den gemeinsam beauftragten Sachverständigen jeden Erwerber bindet, ist nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBGB (jetzt: § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam, weil sie den Erwerber unangemessen benachteiligt. Ein Besteller kann zwar einen Dritten mit der Abnahme beauftragen. Der Unternehmer darf ihm durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aber nicht die Möglichkeit nehmen, die Abnahmefähigkeit selbst oder mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen zu beurteilen.

Aus einer Gesamtanalogie zu § 197 Abs. 1, § 199 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 3a sowie § 202 Abs. 2 BGB, jedenfalls aber aus § 242 BGB ergibt sich für diese Fallkonstellation eine Höchstdauer der Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Diese Frist ist in beiden Streitfällen noch nicht abgelaufen.

Praxistipp: Die an die Abnahme gebundenen Verjährungsfristen beginnen auch dann zu laufen, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert; diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller erfolglos eine Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel gesetzt hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – VII ZR 171/08, NJW 2010, 3573 Rn. 23 [insoweit nur teilweise in MDR 2010, 1316]). Wenn sich der Besteller nicht erklärt, kann ihm der Unternehmer nach § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Frist setzen. Wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, gilt das Werk als abgenommen.