Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Zulässigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels unter gleichzeitiger Beantragung von Verfahrenskostenhilfe.

Beschwerde unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
BGH, Urteil vom 29. Juli 2026 – XII ZB 618/25

Der XII. Zivilsenat wendet die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen Fall an, in dem ein Anwalt in der Beschwerdeschrift eine haftungsträchtige Formulierung verwendet hat.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinn in Anspruch. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der betreffende Schriftsatz ist überschrieben mit „Beschwerde und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe“. Im einleitenden Absatz heißt es:

„Namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin wird gegen den Beschluss des Amtsgerichts […] Beschwerde eingelegt.

Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der Berufungsklägerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auch für das Berufungsverfahren wird hiermit Verfahrenskostenhilfe beantragt und die Berufung unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt.“

Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin lag dem Schriftsatz nicht bei. Er enthielt auch nicht die Erklärung, dass sich die Vermögensverhältnisse seit dem in erster Instanz gestellten Antrag nicht verändert haben.

Das OLG hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Das OLG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig ist, weil sie unter einer Bedingung eingelegt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine an die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe geknüpfte Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich unzulässig.

Sind die formalen Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift erfüllt, ist allerdings regelmäßig von einem unbedingt eingelegten Rechtsmittel auszugehen. Eine Deutung dahin, dass der Schriftsatz gleichwohl nicht als unbedingtes Rechtsmittel bestimmt ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sich dies aus dem Schriftsatz selbst oder aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt.

Das OLG hat zu Recht angenommen, dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist. Die Formulierung, das Rechtsmittel werde unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt, ist eindeutig und lässt zweifelsfrei erkennen, dass die Beschwerde nur bedingt eingelegt wurde. [Auf den Umstand, dass in dem betreffenden Absatz von einer Berufung die Rede war, geht der BGH nicht ausdrücklich ein.]

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das OLG der Antragstellerin die ebenfalls beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.

Wiedereinsetzung kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin eingereicht wurde noch eine Mitteilung, dass sich gegenüber der ersten Instanz nichts geändert hat.

Praxistipp: Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Frist zur Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Letzteres setzt voraus, dass die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen innerhalb der Frist beim Prozessgericht eingereicht wird (BGH, Beschluss vom 13.12.2026 – VIII ZB 15/16, MDR 2017, 419 Rn. 8). Die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck nebst Belegen reicht aus, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, MDR 2001, 1312).

BGH: Unzulässigkeit einer Vorlage

Der BGH hat es in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 28.7.2026 – X ARZ 308/26) abgelehnt, überhaupt eine Entscheidung zu treffen. Demnach ist eine Vorlage an den BGH gem. § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens erfolgt.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verlangte von dem Beklagten erfolglos Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung von anwaltlichen Pflichten. Nach Klageabweisung erließ das LG gegen den Kläger einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Dagegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Das für das LG zuständige Berufungsgericht, das OLG Düsseldorf, gab die Sache durch den Senatsvorsitzenden an das LG mit der Bemerkung zurück, einschlägig sei hier § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW. Diese Vorschrift lautet: „Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Sinne des § 348 I 2 Nr. 2 Buchstabe d) der ZPO werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.“ Danach sei das OLG Hamm zuständig. Das LG übermittelte den Vorgang daraufhin dem OLG Hamm, das die Sache allerdings durch Beschluss an das OLG Düsseldorf abgab. Dieses erklärte sich daraufhin gleichfalls durch Beschluss für unzuständig und legte die Sache dem BGH vor.

Der BGH erklärt die Vorlage für unzulässig. Eine Zuständigkeit des BGH nach § 36 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, da gemäß § 36 Abs. 2 ZPO in derartigen Fällen anstelle des BGH das OLG entscheidet, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Dies gilt auch dann, wenn sich der Kompetenzkonflikt erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben hat. Denkbar wäre allenfalls noch eine Entscheidung nach § 36 Abs. 3 ZPO (Divergenzvorlage). Hierfür wäre aber ein vorheriges Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung erforderlich. Ein solches hat jedoch bisher noch gar nicht stattgefunden. Sollte ein solches noch durchgeführt werden, käme eine Entscheidung des BGH wiederum in Betracht.

Diese Sicht der Dinge hätte das OLG Düsseldorf allerdings voraussehen können. Was nun? Entscheiden muss auf jeden Fall das OLG Düsseldorf, denn in dessen Bezirk liegt das LG, das zuerst mit dieser Sache befasst war. Dieses sollte sich selbst für zuständig erklären, da der § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW ersichtlich den vorliegenden Fall nicht erfassen will. Sollte das OLG Düsseldorf gleichwohl eine andere Auffassung vertreten, müsste es, da es von dem Beschluss des OLG Hamm dann abweichen würde, die Sache erneut dem BGH vorlegen.

Man sieht hier wieder einmal, zu welchen nicht vorgesehenen Problemen derartige Zuständigkeitsvorschriften führen können.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt bei der technischen Vorbereitung einer Gerichtsverhandlung per Video.

Säumnis bei Videoverhandlung
BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 – I ZR 31/26

Der I. Zivilsenat bestätigt ein zweites Versäumnisurteil gegen eine Partei, deren Anwalt es zweimal hintereinander nicht gelungen ist, sich zu einer gemäß § 128a ZPO gestatteten Videoverhandlung zuzuschalten.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro wegen Verstoßes gegen vertraglich vereinbarte Anforderungen an die Versorgung der Tiere in dessen Schweinemastbetrieb.

Das AG hat dem Beklagtenvertreter gemäß § 128a ZPO gestattet, den auf 20. November 2024 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz wahrzunehmen. Im Termin war nur der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zugeschaltet. Das AG hat daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen. Dieser hat fristgemäß Einspruch eingelegt.

Das AG hat am 16. Dezember 2024 Termin zur neuen Verhandlung am 12. Februar 2025 bestimmt und mitgeteilt, eine Durchführung des Termins als Videoverhandlung scheide derzeit aus technischen Gründen aus. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 hat es die Teilnahme per Videokonferenz gestattet. Im Termin waren nur der Prozessbevollmächtigte und der Geschäftsführer der Klägerin zugeschaltet. Das AG hat daraufhin den Einspruch gegen das Versäumnisurteil verworfen.

Das LG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sie führt lediglich dazu, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird.

Die Begründung der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil muss vollständig und widerspruchsfrei darlegen, weshalb im zweiten Termin keine schuldhafte Versäumung vorlag. Wenn der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers in dem Termin weder persönlich erschienen ist noch die Gelegenheit zur Teilnahme per Videokonferenz genutzt hat, muss er konkret darlegen, welche technische Ausstattung bei ihm vorhanden war und welche Schritte er gegen bereits zuvor aufgetretene Probleme unternommen hat. Wenn die Berufungsbegründung diesen Anforderungen nicht genügt, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Im Streitfall genügt die Berufungsbegründung des Beklagten den genannten Anforderungen nicht.

Nachdem es dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bereits beim ersten Termin nicht gelungen war, der Videokonferenz beizutreten, oblag es ihm, eine Prüfung zu veranlassen, ob seine technische Ausstattung den vom Amtsgericht erteilten Hinweisen entspricht, und zutage getretene Probleme beheben zu lassen. Dass das AG die Gelegenheit zur Videokonferenz erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin eröffnet und nicht die Möglichkeit zu einer vorherigen Testschaltung gegeben hat, vermag den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht zu entlasten.

Praxistipp: Wenn das Gericht nicht die Möglichkeit einer vorherigen Testschaltung gibt, sollte zumindest ein Test mit einer externen Gegenstelle unternommen werden, die dieselbe Software wie das Gericht einsetzt. Der sicherste Weg in einer solchen Situation ist natürlich die Teilnahme in Person.

LAG Düsseldorf: Kein Wegfall einer Zusammenhangszuständigkeit durch nachträgliche Umstände

Vor dem ArbG Düsseldorf hatte eine Arbeitgeberin hatte sowohl ihren Arbeitnehmer als auch eine dritte Firma verklagt, und zwar letztlich mit der Begründung, die beiden hätten sie (die Arbeitgeberin) durch kollusives Zusammenwirken geschädigt. Der Arbeitnehmer erhob noch eine Widerklage wegen eines angeblichen Darlehens. Das Arbeitsgericht trennt die Widerklage ab und verwies den Rechtsstreit insoweit an ein anderes Arbeitsgericht. Weiterhin trennte das Arbeitsgericht auch das Verfahren der Arbeitgeberin gegen die dritte Firma ab und verwies diesen Prozess sodann an das Landgericht. Gegen diesen Verweisungsbeschluss richtete sich die sofortige Beschwerde worüber das LAG Düsseldorf (Beschl. v. 3.6.2026 – 3 Ta 89/26, ArbRB 2026, 241 [Lunk]) zu entscheiden hatte.

Das LAG hob den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig. Da es sich vorliegend um eine Rechtswegverweisung handelte, unterlag die Entscheidung der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG). Anders als im Rahmen des § 281 ZPO gibt es hier VOR Rechtskraft keine Bindungswirkung des ergangenen Beschlusses, vielmehr hat das Beschwerdegericht nach Sach- und Rechtslage zu entscheiden.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung lagen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ArbG unproblematisch vor. Die Ansprüche gegen die beiden Beklagten stammten aus einem Lebenssachverhalt und hingen innerlich zusammen. Nunmehr wirkt das „zurückgebliebene Restverfahren“ für einen Prozess vor einem Arbeitsgericht allerdings etwas merkwürdig. Es stehen sich nicht Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüber! Wäre diese Klage isoliert erhoben worden, wäre unzweifelhaft das Landgericht zuständig gewesen. Allerdings ist es so, dass eine einmal begründete Zusammenhangszuständigkeit durch eine Änderung der Umstände nicht mehr wegfallen kann (§ 17 Abs. 1 S. 1 GVG). Im Übrigen hätten sich die Parteien auf das Verfahren vor dem angerufenen Arbeitsgericht einigen können (§ 39 ZPO), weiterhin hätte gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verfahren werden können. § 2 Abs. 3 ArbGG spricht auch nur davon, dass der Anspruch bei einem Arbeitsgericht anhängig sein muss. Das spätere Schicksal, z. B. eine (Teil)Verweisung, ist unerheblich. Eine Grenze ist lediglich bei einem Rechtsmissbrauch zu ziehen, wenn etwa die Zuständigkeit sachwidrig erschlichen werden soll, der hier aber ersichtlich nicht vorliegt.

Es ist daher festzuhalten: Eine einmal gegebene Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG fällt durch nachträglich eintretende Umstände regelmäßig nicht mehr weg. Abtrennungen und Verweisungen ändern daran nichts.

BGH: Hinweispflicht bei fehlender einfacher Signatur

Der BGH (Beschl. v. 18.6.2026 – V ZB 83/25, MDR 2026, 1004) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Gericht verpflichtet ist, eine Partei auf eine fehlende einfache Signatur unter einem Schriftsatz hinzuweisen.

Vier Tag vor Ablauf der Berufungsfrist ging beim OLG die Berufungsschrift ein. Sie schloss mit den Worten „Rechtsanwalt Steuerberater“ ohne dass ein Namen beigefügt worden war. Drei Tage später übermittelte die Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung. Nach Ablauf der Berufungsfrist wies der Berufungsbeklagte auf die fehlende Signatur hin. Daraufhin stellte der Berufungskläger einen Wiedereinsetzungsantrag. Das OLG wies diesen zurück und verwarf die Berufung. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde wurde verworfen.

Der Rechtsanwalt hat schlichtweg vergessen, die einfache Signatur anzubringen und konnte dies auch nicht entschuldigen. Die Wiedereinsetzung hätte daher nur damit begründet werden können, dass das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt hatte. Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass Schriftsätze alsbald nach Eingang zur Kenntnis genommen werden und dabei offensichtlich formale Mängel entdeckt werden. Dann muss die Partei auch darauf hingewiesen werden. In solchen Fällen wirkt sich das Verschulden des Rechtsanwaltes nicht mehr aus. Allerdings erstreckt sich die nach § 130a Abs. 6 ZPO vorzunehmende Prüfung nicht auf Signaturmängel im Schriftsatz. Eine generelle sofortige Prüfungspflicht des Gerichts (und damit des Richters) zur besteht nicht. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Prüfung erst mit der Bearbeitung des Falles vorgenommen wird, was regelmäßig erst nach Ablauf der Berufungsfrist der Fall sein wird. Für die gebotene äußerliche Prüfung ist dem Berufungsgericht nach st. Rspr. normalerweise ein Zeitraum von zehn bis zwölf Kalendertagen zuzugestehen. Hier lagen zwischen Ablauf der Berufungsfrist und Eingang des Schriftsatzes nur vier Tage. Der Kläger durfte sich daher nicht darauf verlassen, dass bis zum Ablauf der Berufungsfrist ein gerichtlicher Hinweis erfolgen wird. Damit bleibt es bei dem Verschulden des Rechtsanwalts, das sich auch ausgewirkt hat.

Es ist daher festzuhalten: Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet keine sofortige Prüfung von Mängeln eingereichter Schriftsätze, vielmehr ist dafür eine Frist von zehn bis zwölf Tagen einzuräumen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Schenkungsrecht, die sich in der Regel im Zusammenhang mit Regressansprüchen von Sozialhilfeträgern stellt.

Verjährung eines Rückforderungsanspruchs wegen Verarmung des Schenkers
BGH, Urteil vom 14. Juli 2026 – X ZR 71/25

Der X. Zivilsenat stellt klar, dass für die Verjährung eines nach § 93 SGB XII übergeleiteten Anspruchs die allgemeinen Regeln gelten.

Der klagende Landkreis verlangt aus übergeleitetem Recht Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin.

Die im Jahr 2020 verstorbene Schenkerin überließ der Beklagten – ihrer Tochter – im Jahr 2016 schenkungsweise Geldbeträge im Gesamtwertwert von über 50.000 Euro. Seit März 2017 befand sich die Schenkerin in vollstationärer Dauerpflege. Der Kläger übernahm ab dem 1. Oktober 2018 die Heimkosten und erbrachte hierauf Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 20.000 Euro.

Die Beklagte informierte den Kläger im März 2020 über die erhaltenen Zuwendungen. Im Oktober 2021 leitete der Kläger gemäß § 93 SGB XII Ansprüche der Verstorbenen auf Schenkungsrückforderung aus § 528 BGB bis zur Höhe der geleisteten (exakt bezifferten) Zahlungen auf sich über. Der dagegen von der Beklagten erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Das LG hat die auf Zahlung der geleisteten Beträge gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Die Revision des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Vorinstanzen haben den Klageanspruch zu Recht als verjährt angesehen.

Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt nach § 196 BGB einer Verjährungsfrist von zehn Jahren, wenn er auf Herausgabe eines geschenkten Grundstücks gerichtet ist. Wenn diese Vorschrift nicht greift, gilt auch nach dem seit 1. Januar 2002 geltenden Recht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 und § 199 BGB. Dass diese Frist deutlich kürzer ist als die früher geltende Frist von dreißig Jahren, entspricht dem Regelungskonzept des Gesetzgebers und wird durch den Umstand kompensiert, dass die Frist erst mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners beginnt.

Ein Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht mit dem Eintritt der ihn begründenden Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit des Schenkers. Bei fortlaufendem Unterhaltsbedarf des Schenkers richtet sich der Anspruch zwar nur auf wiederkehrende Leistungen in der jeweils benötigten Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegenstands erschöpft ist. Dennoch ist der Anspruch mit dem Eintritt der Notlage in vollem Umfang entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob er mit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 258 ZPO geltend gemacht werden kann. Zulässig ist jedenfalls eine Klage auf Feststellung, dass der Beklagte zur Rückgewähr des Geschenks verpflichtet ist.

Die Vorinstanzen haben auch zutreffend entschieden, dass die Verjährung beginnt, wenn der Beschenkte die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hat, und dass eine nachfolgende Anspruchsüberleitung gemäß § 93 SGB XII daran nichts ändert, weil der neue Gläubiger gemäß § 412 und § 404 BGB die bereits in Lauf gesetzte Verjährung gegen sich gelten lassen muss.

Die Gefahr eines missbräuchlichen Zusammenwirkens zwischen dem Schuldner und dem früheren Gläubiger oder eines sonstigen treuwidrigen Verhaltens eines Beteiligten begründet keinen hinreichenden Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Ein Beschenkter, der sich auf Verjährung beruft, muss darlegen, wodurch und wann der Schenker einen für den Verjährungsbeginn ausreichenden Kenntnisstand hat. Wenn der Beschenkte im Zusammenwirken mit dem Schenker oder als mit der Wahrnehmung von dessen Interessen betraute Person erst geraume Zeit nach Erlangung eines solchen Kenntnisstandes Sozialleistungen beantragt, obliegt ihm in der Regel eine sekundäre Darlegungslast für die hierfür ausschlaggebenden Gründe. Ist der Beschenkte während dieses Zeitraums in Kenntnis der Bedürftigkeit des Schenkers für dessen Unterhalt aufgekommen, kann darin zudem ein gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis liegen.

Die trotz allem verbleibende Gefahr, dass der Sozialhilfeträger im Einzelfall erst nach Ablauf der Verjährung Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt, ist nicht ausreichend groß, um eine Abweichung von dem aufgezeigten Grundsatz zu rechtfertigen.

Im Streitfall hat die Verjährung spätestens im Jahr 2018 begonnen, weil die Schenkerin nicht mehr in der Lage war, die Heimkosten zu tragen. Mangels rechtzeitiger Hemmung ist sie mit dem Ende des Jahres 2021 abgelaufen. Die erst im Jahr 2022 erhobene Klage konnte die Verjährung deshalb nicht mehr hemmen.

Umstände, die der Geltendmachung der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenstehen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der Kläger war nicht gehindert, schon ab Oktober 2018 die Voraussetzungen einer Überleitung nach § 93 SGB XII zu prüfen und den Klageanspruch zeitnah geltend zu machen.

Praxistipp: Wiederkehrend im Sinne von § 258 ZPO sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH, Urteil vom 17. November 2006 – V ZR 71/06, MDR 2007, 601, 602). Ob diese Voraussetzungen bei einem Anspruch auf monatliche Erstattung von Heimkosten vorliegen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Online-Dossier: Digitalisierung im Prozessrecht – Videokonferenztechnik, Elektronischer Rechtsverkehr, Online-Verfahren

Neue Gesetze im deutschen Prozessrecht befördern den modernen und überfälligen Digitalisierungsprozess in den Gerichten. Sie sorgen einerseits für zeitgemäße Verfahrensweisen; es stellen sich aber auch neue Fragen und manche Probleme bleiben ungeklärt. Die Gerichte stehen vor erheblichen Veränderungen und die Anwaltschaft vor neuen Herausforderungen. Dass dieser Transformationsprozess erst am Anfang steht, zeigt auch die Arbeit der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“.

In unserem stetig anwachsenden Online-Dossier finden Sie zahlreiche Aufsätze und wertvolle Kommentierungen zu den neuen Vorschriften sowie praxisnahe Hilfestellungen. Bleiben Sie bei allen Entwicklungen auf dem neuesten Stand.


1. Aufsätze

  • Prof. Dr. Gerhard Ring, KI-generierter anwaltlicher Parteivortrag und Halluzinationen – Eine Herausforderung des staatlichen Justizgewährleistungsanspruchs, (Online-First) MDR2002757
  • Jessica Laß / Dr. Hendrik Schultzky, Der Umgang mit Künstlicher Intelligenz in der zivilprozessualen Praxis, MDR 2026, 869
  • Lukas Beck, Die Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2026, 409
  • Staudinger, Digitalisierung und Protokollierung – Chancen für den Strafprozess, GVRZ 2026, 10
  • Botta, Die Reform der Videoverhandlung im Verwaltungsprozess, GVRZ 2026, 51
  • Otte/Richter, Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“, MDR 2025, 553
  • Greger, Neue Regeln für elektronische Schriftsätze – Wie persönliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen zu übermitteln sind, MDR 2024, 1013
  • Bacher, Gerichtsverhandlung per Videokonferenz — Neuregelungen durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, MDR 2024, 945
  • Beck, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2024, R161
  • Odrig, Der zivilprozessuale Öffentlichkeitsgrundsatz im Zeitalter digitaler Kommunikation, MDR 2024, 877
  • Dötsch, Das digitale Präsidium, MDR 2024, 11
  • Vanetta/Vogt, Künstliche Intelligenz in der Zivilgerichtsbarkeit – Perspektiven und Herausforderungen, DB 2025, 2148
  • Grothaus/Schmitt/Bär, Rechtsentwicklungen 2024: Rechtsentwicklungen im Verfahrensrecht 2024, DB 2024, 66
  • Schläfke/Hustede, Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit, DB 2024, 3016
  • Huneke/Hörner, Digitalisierung: Anpassung des Prozessrechts, DB 2024, M4
  • Bayreuther, Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (§ 46h ArbGG, § 130e ZPO): Renaissance der Schriftsatzkündigung?, DB 2024, 1820
  • vom Stein, Die Strukturierung des Prozessstoffs in der digitalen Prozesswelt, GVRZ 2025, 15
  • Beck, Die virtuelle Verhandlung, GVRZ 2023, 6

 

  1. Literatur

Zöller, ZPO, Kommentar, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 349 –

  • ZPO: § 1121-1136, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 04/2026
  • ZPO: 130a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • ZPO: 794 Rn. 40a.1, Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

-– Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

 

  • ZPO: 298a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • FamFG: 14, Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

 

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung v. 10.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 320

  • ZPO: 371a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

– Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237 –

  • ZPO: 128a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 129a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: § 160, 160a, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 162, 163, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 284, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 16, 17, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 185, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 191a, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 193, 194, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 12.7.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 –

  • ZPO: 130e, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

 

Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 7. Aufl. 2026

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

FamFG: § 14, Fritzsche in Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 2026

 

  1. Aktuelle Rechtsprechung

Hier ein paar Beispiele aus der Vielzahl aktueller Rechtsprechung im Zöller:

 

  1. Blog-Beiträge

 

LAG Sachsen-Anhalt: Anschlussbeschwerde bei der Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren

Eine für das Verfahren nach § 33 RVG (Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren) interessante Entscheidung hat das Sächs. LAG (Beschl. v. 28.4.2026 – 1 Ta 11/26) getroffen.

Die Parteien hatten sich vor dem Arbeitsgericht gestritten und dort einen Vergleich geschlossen. Das ArbG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Rechtsstreit auf 15.300 Euro und für den Vergleich auf weitere 29.000 Euro fest. Gegen diese Wertfestsetzung legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten (fristgebundene, § 33 Abs. 3 RVG) Beschwerde ein. Nachdem das ArbG dieser Beschwerde nicht abgeholfen hatte und die Sache beim LAG hing, legt der Prozessbevollmächtigte des Klägers Anschlussbeschwerde ein und beantragte eine noch höhere Festsetzung.

Das LAG hielt die Wertfestsetzung des ArbG für zutreffend und wies demgemäß die Beschwerde zurück. Die Anschlussbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hingegen wurde verworfen. § 33 RVG enthält – im Gegensatz zu § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO – keine besonderen Regelungen über eine Anschlussbeschwerde. Deshalb sollte sie auch nicht zugelassen werden. Vor allem folgt jedoch aus den Besonderheiten des Wertfestsetzungsverfahrens, dass eine Anschlussbeschwerde – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, bei der es an einem Gegner fehlt – nicht zulässig ist. Eine Bindungswirkung tritt nur für den Rechtsanwalt ein, der den Antrag gestellt hat. Antragsberechtigt sind: Der Rechtsanwalt, die Partei und – in Ausnahmefällen – der Bezirksrevisor. Beantragen beide Rechtsanwälte eine Festsetzung, handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren, die natürlich regelmäßig verbunden werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben anteilig beide Prozessbevollmächtigte zu tragen. Die Kostenfreiheit nach § 33 Abs. 9 RVG betrifft nur die erste Instanz.

Fazit: Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ist eine unselbständige Anschlussbeschwerde unstatthaft!

BGH: Anfechtung einer Wiedereinsetzungsentscheidung

Mit einem etwas ungewöhnlichen Sachverhalt betreffend einen Wiedereinsetzungsantrag musste sich der BGH (Beschl. v. 12.5.2026 – VI ZB 13/25) beschäftigen.

Nachdem die Klägerin den Prozess vor dem LG verloren hatte, legte sie Berufung ein. Der entsprechende Schriftsatz wurde nur teilweise übertragen, was jedoch erst viel später bemerkt wurde, da das Sendeprotokoll positiv war. Demgemäß legte die Klägerin erneut Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Im Gegensatz zum Kläger vertrat das OLG jedoch die Auffassung, das Fristversäumnis beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigen, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Mit einem am 27.3.2026 zugestellten Beschluss wies das OLG daher den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Auf diesen Beschluss reagierte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.4.2025 und macht verschiedene Bedenken geltend. Anschließend verwarf das OLG die Berufung.

Gegen diese Entscheidung legt die Klägerin Rechtsbeschwerde ein. Das Rechtsmittel wurde von dem BGH verworfen! Die Klägerin hatte hier übersehen, dass das OLG an seinen Beschluss zur Ablehnung der Wiedereinsetzung gebunden war und die darin behandelnden Fragen nicht mehr abweichend beurteilen konnte. Zwar hätte die Klägerin noch weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend machen können, was sie jedoch nicht getan hat. Die Klägerin hatte mithin schlichtweg versäumt, den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des OLG mit der Rechtsbeschwerde anzufechten (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 ZPO). Daher liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde zu verwerfen war.

Im Normalfall wird das Wiedereinsetzungsverfahren mit dem Verfahren über die nachzufolgende Prozesshandlung verbunden. Dann ergeht nur eine einheitliche Entscheidung über das Rechtsmittel und die Wiedereinsetzung. Wird aber vorab eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung getroffen, muss diese auch angefochten werden. Ansonsten hat sie Bestand und bleibt für das weitere Verfahren bindend. Dies darf nicht übersehen werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit eines gewerblichen Grundstücksmietvertrags wegen überhöhter Miete.

Einholung eines Sachverständigengutachtens zur marktüblichen Miete
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 – XII ZR 74/24

Der XII. Zivilsenat verdeutlicht die Voraussetzungen für die Einordnung eines gewerblichen Grundstücksmietvertrags als wucherähnliches Geschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt vom Beklagten Zahlung rückständiger Untermiete.

Die Gemeinschuldnerin hatte im Jahr 2015 Gewerberäume angemietet, zu denen unter anderem Fitnessräume, eine Bar und eine Terrasse gehörten. Die vereinbarte Miete für das gesamte Mietobjekt betrug rund 14.000 Euro pro Monat. Einen Teil der Mietfläche vermietete die Gemeinschuldnerin etwa ein Jahr später für rund 33.000 Euro pro Monat an eine offene Handelsgesellschaft, zu deren Gesellschaftern der Beklagte gehört.

Das LG hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von rund 37.000 Euro verurteilt. Das OLG hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 544 Abs. 9 ZPO und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Das OLG durfte nicht ohne Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangen, dass die vereinbarte Untermiete in einem auffälligen Missverhältnis zur orts- oder marktüblichen Miete stand.

Die Einholung eines Gutachtens ist in solchen Fällen regelmäßig geboten. Sie durfte im Streitfall nicht deshalb unterbleiben, weil bereits die vereinbarte Hauptmiete an der oberen Grenze einer im Gewerbemarktbericht der örtlichen Industrie- und Handelskammer ausgewiesenen Mietspanne für gewerbliche Büroflächen lag. Der Kläger hat die Vergleichbarkeit von Büroräumen mit den vermieteten Räumen bestritten. Das OLG durfte deshalb nicht ohne sachverständige Hilfe die Vergleichbarkeit bejahen.

Der BGH weist ergänzend darauf hin, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei gewerblichen Pacht- und Mietverhältnissen nicht die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung begründet. Vielmehr ist im Einzelfall zu würdigen, ob das auffällige Missverhältnis für den Begünstigten erkennbar war. Die Kenntnis der vereinbarten Hauptmiete reicht hierfür nur dann aus, wenn der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin erkennen konnte, dass diese der ortsüblichen Miete entsprach.

Wenn die benachteiligte Partei Vollkaufmann ist, besteht zudem die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat.

Praxistipp: Stehen vergleichbare Objekte ausnahmsweise nicht zur Verfügung, sind gegebenenfalls andere Erfahrungswerte heranzuziehen. Auch dann darf aber der Maßstab der Orts- bzw. Marktüblichkeit nicht verlassen werden (BGH, Urteil vom 28. April 1999 – XII ZR 150/97, MDR 1999, 1432).