LAG Sachsen-Anhalt: Anschlussbeschwerde bei der Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren

Eine für das Verfahren nach § 33 RVG (Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren) interessante Entscheidung hat das Sächs. LAG (Beschl. v. 28.4.2026 – 1 Ta 11/26) getroffen.

Die Parteien hatten sich vor dem Arbeitsgericht gestritten und dort einen Vergleich geschlossen. Das ArbG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Rechtsstreit auf 15.300 Euro und für den Vergleich auf weitere 29.000 Euro fest. Gegen diese Wertfestsetzung legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten (fristgebundene, § 33 Abs. 3 RVG) Beschwerde ein. Nachdem das ArbG dieser Beschwerde nicht abgeholfen hatte und die Sache beim LAG hing, legt der Prozessbevollmächtigte des Klägers Anschlussbeschwerde ein und beantragte eine noch höhere Festsetzung.

Das LAG hielt die Wertfestsetzung des ArbG für zutreffend und wies demgemäß die Beschwerde zurück. Die Anschlussbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hingegen wurde verworfen. § 33 RVG enthält – im Gegensatz zu § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO – keine besonderen Regelungen über eine Anschlussbeschwerde. Deshalb sollte sie auch nicht zugelassen werden. Vor allem folgt jedoch aus den Besonderheiten des Wertfestsetzungsverfahrens, dass eine Anschlussbeschwerde – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, bei der es an einem Gegner fehlt – nicht zulässig ist. Eine Bindungswirkung tritt nur für den Rechtsanwalt ein, der den Antrag gestellt hat. Antragsberechtigt sind: Der Rechtsanwalt, die Partei und – in Ausnahmefällen – der Bezirksrevisor. Beantragen beide Rechtsanwälte eine Festsetzung, handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren, die natürlich regelmäßig verbunden werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben anteilig beide Prozessbevollmächtigte zu tragen. Die Kostenfreiheit nach § 33 Abs. 9 RVG betrifft nur die erste Instanz.

Fazit: Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ist eine unselbständige Anschlussbeschwerde unstatthaft!

BGH: Anfechtung einer Wiedereinsetzungsentscheidung

Mit einem etwas ungewöhnlichen Sachverhalt betreffend einen Wiedereinsetzungsantrag musste sich der BGH (Beschl. v. 12.5.2026 – VI ZB 13/25) beschäftigen.

Nachdem die Klägerin den Prozess vor dem LG verloren hatte, legte sie Berufung ein. Der entsprechende Schriftsatz wurde nur teilweise übertragen, was jedoch erst viel später bemerkt wurde, da das Sendeprotokoll positiv war. Demgemäß legte die Klägerin erneut Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Im Gegensatz zum Kläger vertrat das OLG jedoch die Auffassung, das Fristversäumnis beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigen, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Mit einem am 27.3.2026 zugestellten Beschluss wies das OLG daher den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Auf diesen Beschluss reagierte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.4.2025 und macht verschiedene Bedenken geltend. Anschließend verwarf das OLG die Berufung.

Gegen diese Entscheidung legt die Klägerin Rechtsbeschwerde ein. Das Rechtsmittel wurde von dem BGH verworfen! Die Klägerin hatte hier übersehen, dass das OLG an seinen Beschluss zur Ablehnung der Wiedereinsetzung gebunden war und die darin behandelnden Fragen nicht mehr abweichend beurteilen konnte. Zwar hätte die Klägerin noch weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend machen können, was sie jedoch nicht getan hat. Die Klägerin hatte mithin schlichtweg versäumt, den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des OLG mit der Rechtsbeschwerde anzufechten (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 ZPO). Daher liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde zu verwerfen war.

Im Normalfall wird das Wiedereinsetzungsverfahren mit dem Verfahren über die nachzufolgende Prozesshandlung verbunden. Dann ergeht nur eine einheitliche Entscheidung über das Rechtsmittel und die Wiedereinsetzung. Wird aber vorab eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung getroffen, muss diese auch angefochten werden. Ansonsten hat sie Bestand und bleibt für das weitere Verfahren bindend. Dies darf nicht übersehen werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit eines gewerblichen Grundstücksmietvertrags wegen überhöhter Miete.

Einholung eines Sachverständigengutachtens zur marktüblichen Miete
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 – XII ZR 74/24

Der XII. Zivilsenat verdeutlicht die Voraussetzungen für die Einordnung eines gewerblichen Grundstücksmietvertrags als wucherähnliches Geschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt vom Beklagten Zahlung rückständiger Untermiete.

Die Gemeinschuldnerin hatte im Jahr 2015 Gewerberäume angemietet, zu denen unter anderem Fitnessräume, eine Bar und eine Terrasse gehörten. Die vereinbarte Miete für das gesamte Mietobjekt betrug rund 14.000 Euro pro Monat. Einen Teil der Mietfläche vermietete die Gemeinschuldnerin etwa ein Jahr später für rund 33.000 Euro pro Monat an eine offene Handelsgesellschaft, zu deren Gesellschaftern der Beklagte gehört.

Das LG hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von rund 37.000 Euro verurteilt. Das OLG hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 544 Abs. 9 ZPO und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Das OLG durfte nicht ohne Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangen, dass die vereinbarte Untermiete in einem auffälligen Missverhältnis zur orts- oder marktüblichen Miete stand.

Die Einholung eines Gutachtens ist in solchen Fällen regelmäßig geboten. Sie durfte im Streitfall nicht deshalb unterbleiben, weil bereits die vereinbarte Hauptmiete an der oberen Grenze einer im Gewerbemarktbericht der örtlichen Industrie- und Handelskammer ausgewiesenen Mietspanne für gewerbliche Büroflächen lag. Der Kläger hat die Vergleichbarkeit von Büroräumen mit den vermieteten Räumen bestritten. Das OLG durfte deshalb nicht ohne sachverständige Hilfe die Vergleichbarkeit bejahen.

Der BGH weist ergänzend darauf hin, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei gewerblichen Pacht- und Mietverhältnissen nicht die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung begründet. Vielmehr ist im Einzelfall zu würdigen, ob das auffällige Missverhältnis für den Begünstigten erkennbar war. Die Kenntnis der vereinbarten Hauptmiete reicht hierfür nur dann aus, wenn der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin erkennen konnte, dass diese der ortsüblichen Miete entsprach.

Wenn die benachteiligte Partei Vollkaufmann ist, besteht zudem die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat.

Praxistipp: Stehen vergleichbare Objekte ausnahmsweise nicht zur Verfügung, sind gegebenenfalls andere Erfahrungswerte heranzuziehen. Auch dann darf aber der Maßstab der Orts- bzw. Marktüblichkeit nicht verlassen werden (BGH, Urteil vom 28. April 1999 – XII ZR 150/97, MDR 1999, 1432).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Obliegenheiten des Klägers, um zu gewährleisten, dass die Klage im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt werden kann.

Nachfrageobliegenheit des Klägers bei ausbleibender Vorschussanforderung
BGH, Urteil vom 24. April 2026 – V ZR 124/25

Der V. Zivilsenat bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu äußerst haftungsträchtigen Fragen.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit einer am 12. Dezember 2022 (Montag) eingegangenen Klage wendet er sich gegen Abrechnungsbeschlüsse, die die Beklagte am 10. November 2022 gefasst hat.

In der Klageschrift ist der Streitwert mit „vorläufig 30.000 Euro“ angegeben. Mit einer am 23. Dezember 2022 zugegangenen Verfügung gab das AG dem Kläger auf, zum Zwecke der Streitwertfestsetzung binnen einer Woche zum Inhalt der angefochtenen Beschlüsse vorzutragen und die Wohngeldabrechnungen vorzulegen. Der Kläger legte die Unterlagen zusammen mit der Klagebegründung am 10. Januar 2023 vor.

Mit Beschluss vom 5. März 2023 setzte das AG den Streitwert vorläufig auf 640.017 Euro fest. Mit Schreiben vom 7. März 2023 forderte es den Kläger zur Zahlung eines entsprechenden Vorschusses auf. Auf Beschwerde des Klägers setzte das LG den Streitwert auf 63.000 Euro fest. Der Kläger zahlte den danach berechneten Vorschuss zeitnah ein. Die Klage wurde daraufhin am 19. Oktober 2023 zugestellt.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Die Revision des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die für eine Beschlussanfechtung geltende Frist von einem Monat (§ 45 Satz 1 WEG) nicht eingehalten ist. Die am letzten Tag der Frist eingereichte Klage ist nicht im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt worden. Deshalb entfaltet die Zustellung keine Rückwirkung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen von § 167 ZPO nur dann erfüllt, wenn dem Kläger eine Zustellungsverzögerung von nicht mehr als vierzehn Tagen zuzurechnen ist. Im Streitfall sind dem Kläger von der insgesamt eingetretenen Verzögerung von rund zehn Monaten mindestens sechzehn Tagen zuzurechnen. Damit ist die Zustellung nicht demnächst erfolgt.

Dem Kläger fällt zum einen zur Last, dass er die am 23. Dezember 2022 zugegangene Aufforderung des AG nicht innerhalb der gesetzten Frist erledigt hat. Das AG hätte die vorläufige Festsetzung des Streitwerts zwar ohne Anhörung der Parteien vornehmen können. Mangels konkreter Angaben in der Klageschrift durfte es den Kläger aber zu einer Ergänzung der Wertangaben auffordern.

Selbst wenn wegen der Feiertage eine gewisse Karenzfrist zu gewähren wäre, hätte der Kläger die angeforderten Unterlagen spätestens am 4. Januar 2023 einreichen müssen. Weil er sie erst am 10. Januar 2023 eingereicht hat, ist ihm eine Verzögerung von mindestens sechs Tagen zuzurechnen.

Ferner hätte der Kläger spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Unterlagen nachfragen müssen, warum das AG keinen Vorschuss anfordert.

Ein Kläger, der alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Kostenvorschuss eingezahlt hat, ist grundsätzlich allerdings nicht gehalten, durch Nachfragen beim Gericht auf eine beschleunigte Zustellung hinzuwirken. Er hat aber nachzufragen, wenn das Gericht längere Zeit keinen Vorschuss anfordert. Der BGH hat noch nicht abschließend entschieden, nach welchem Zeitraum eine Erkundigung einzuholen ist. Dieser Zeitraum beträgt aber höchstens sechs Wochen.

Im Streitfall hätte der Kläger mithin spätestens am 21. Februar 2023 nachfragen müssen, warum das AG keinen Vorschuss angefordert hat. Bis zur Festsetzung des Streitwerts am 5. März 2023 ist damit eine Verzögerung von mindestens zehn Tagen eingetreten, die ebenfalls dem Kläger zuzurechnen ist.

Praxistipp: Ein Wohnungseigentümer, der eine Beschlussanfechtungsklage eingereicht und alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat, muss abweichend von dem oben aufgezeigten Grundsatz spätestens nach einem Jahr bei Gericht nachfragen, weshalb die Klage noch nicht zugestellt worden ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2024 – V ZR 17/24, MDR 2025, 31 Rn. 11 ff.).

Blog powered by Zöller: BGH rüstet auf gegen missbräuchliche Massen-Inkasso-Klagen

Für die Bearbeitung jener Klage, mit der ein Inkassodienstleister die von mehr als 3.000 Kunden in 21 Ländern abgetretenen Schadensersatzansprüche wegen illegaler Preisabsprachen bei mehr als 70.000 Einzelverträgen gebündelt, aber weitgehend ungeordnet gegen vier Lkw-Hersteller geltend gemacht hat, würde ein Berichterstatter mindestens 38 Jahre benötigen. So hat es der Kartellsenat des BGH vorgerechnet, um deutlich zu machen, dass ein Rechtsstreit solchen Ausmaßes mit den gewöhnlichen Praktiken des Zivilprozesses nicht bewältigt werden kann. Die Instanzgerichte haben versucht, diesen gordischen Knoten aufzulösen, bis der BGH ihn nunmehr, neun Jahre nach Klageerhebung, mit einer bahnbrechenden Entscheidung vom 12.5.2026 (KZR 6/24) durchgeschlagen hat.

Als Schwert diente ihm hierbei das Prozesshindernis des Rechtsmissbrauchs. Ohne die von anderen Senaten tolerierte Methode des Sammel-Inkasso in Frage zu stellen, führte der Kartellsenat aus, dass es nicht zulässig sein kann, die Gerichtsbarkeit mit Klagen eines solchen Ausmaßes faktisch außer Funktion zu setzen. Statt die Klage in toto als unzulässig abzuweisen, müsse aber versucht werden, sie durch Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO in handhabbare Portionen aufzuteilen. Das von dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen sei hier auf null reduziert. Nach der Trennung könnten die Verfahren in einem überbesetzten Spruchkörper von verschiedenen Spruchgruppen bearbeitet oder im Wege der Geschäftsverteilung wegen Überlastung auf mehrere (Hilfs‑)Spruchkörper verteilt werden. Dass durch die Trennung Kostenvorteile (Gebührendegression und Streitwertdeckelung) verloren gehen, müsse hingenommen werden.

Damit das Gericht sinnvolle Bündelungen vornehmen kann, ohne sich durch 70.000 Einzelansprüche durcharbeiten zu müssen, wäre der klagende Inkassodienstleister aufzufordern gewesen, seinen ungeordneten Klagevortrag entsprechend zu strukturieren. Der BGH zieht hierfür erfreulicherweise den in der Praxis viel zu wenig beachteten § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO heran, der zu derartigen Vorgaben ermächtigt.

Damit die sonach gebotene Prozesstrennung vorgenommen werden kann, wurde die Sache ans Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei wies der Senat darauf hin, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sein wird, wenn innerhalb angemessener Frist keine ordnungsgemäße Strukturierung im vorbezeichneten Sinne erfolgt. Und um zu vermeiden, dass für die Trennung noch eine aufwendige Aufbereitung des Prozessstoffs vorzunehmen ist, obwohl die Klage letztlich wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen sein wird, gab er noch die Empfehlung, diese Begründetheitsfrage ausnahmsweise vor der Prüfung der Zulässigkeit zu klären. Es komme nämlich in Betracht, dass der klagende Inkassodienstleister gar nicht Inhaber der Klageforderungen wurde, weil die Abtretungen wegen Interessenkollision nach § 4 RDG nichtig sind. Ein solcher Widerstreit könne dann bestehen, wenn für die Klage, wie von Beklagtenseite vorgetragen, ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen wurde, der eine Einflussnahme auf die Führung des Rechtsstreits ermögliche. Um dies zu klären, müsse das Gericht nach § 142 ZPO die Vorlage der Finanzierungsvereinbarung anordnen; ein Geheimhaltungsinteresse stehe dem nicht entgegen, wie sich aus der Wertung des § 13b Abs. 1 Nr. 2 RDG schlussfolgern lasse. Damit hat der BGH ein wirksames Mittel gegen eine zu weit gehende Kommerzialisierung der Rechtspflege aufgezeigt.

Positiv zu werten ist auch, dass die Entscheidung den Schutz der Justiz vor missbräuchlichen Klagen und die bestehenden Möglichkeiten zu einem aktiven richterlichen Prozessmanagement (§§ 139, 142, 145 ZPO) ins Blickfeld rückt. Ob sich dadurch allerdings die Problematik der Massenklagen generell bewältigen lässt, erscheint fraglich. Indem die Sammelklage durch Prozesstrennung auf mehrere Spruchkörper verteilt wird oder von vornherein massenhafte Einzelklagen erhoben werden, verringert sich zwar die Belastung einzelner Richter, nicht aber die Gesamtbelastung der Justiz. Diese wird durch den Verlust von Synergieeffekten (etwa bei der Sachverhaltsfeststellung) und divergierende Rechtsprechung (man denke an die Abgasaffäre) eher größer.

Nur völlig neue Modelle des kollektiven Rechtsschutzes, bis hin zur pauschalen Abfindung von massenhaft Geschädigten, könnten Abhilfe bringen. Im Fall des Lkw-Kartells steht das rechtswidrige Handeln fest. Zu welchen Mehrkosten es beim einzelnen Kunden geführt hat und ob er sie auf einen Abnehmer abwälzen konnte, muss nicht unbedingt in einer zur Verstopfung der Justiz führenden Prozessflut geklärt werden, ein an Billigkeit orientiertes Ergebnis (§ 287 ZPO lässt grüßen) könnte auch in einem pauschalierenden, vielleicht sogar einen Anflug von exemplary damages tragenden Verwaltungs- oder Adhäsionsverfahren erzielt werden. Neue Phänomene erfordern innovative Lösungen, die unter Umständen auch die Schranken des zivilistischen Denkens überwinden müssen.


Weiterer Blog-Beitrag zum Thema:
Inkasso-Sammelklagen vor dem Kartellsenat: Alles neu macht der Mai?
Prof. Gregor Vollkommer

 

BGH: Beschwer bei Abweisung eines Antrags zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Dem Verfahren vor dem BGH (Beschl. v. 24.3.2026 – VI ZB 61/24) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verlangte von dem Beklagten in einem Prozess vor dem Amtsgericht die Bezahlung von Büchern. Der Beklagte erhob eine Widerklage mit dem Antrag auf Auskunft über die von ihm bei der Klägerin gespeicherten Daten, die durch Teilanerkenntnisurteil positiv beschieden wurde. Der Beklagte erweiterte die Klage später noch um den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Das Amtsgericht wies im Schlussurteil diese Widerklage ab und ließ die Berufung nicht zu. Das sodann gleichwohl mit der Berufung befasste landgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

Die entscheidende Frage ist, ob der Beklagte hier ausreichend beschwert war, um Berufung einlegen zu können. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass die Beschwer des Beklagten 500 Euro nicht übersteigt. Wer mit einem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterliegt, ist mit seinem (wirtschaftlichen) Interesse unterlegen. Hier hat der Beklagte kein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Es ging ihm um eine Information und um seine Persönlichkeitsrechte. Er wollte nicht, dass die Klägerin seine Daten zu Werbezwecken nutzt und er möglicherweise mit gleichnamigen anderen Personen verwechselt wird. Entsprechend der Rechtsprechung zur DS-GVO ist daher vorliegend ein Ansatz von 500 Euro nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Wertfestsetzung liegt damit nicht vor.

Dies wiederum bedeutet, dass die Mindestbeschwer für eine Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird. Damit hat das Landgericht die Berufung zurecht verworfen, weswegen auch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss erfolglos bleibt.

 

 

Online-Dossier: Digitalisierung im Prozessrecht – Videokonferenztechnik, Elektronischer Rechtsverkehr, Online-Verfahren

Neue Gesetze im deutschen Prozessrecht befördern den modernen und überfälligen Digitalisierungsprozess in den Gerichten. Sie sorgen einerseits für zeitgemäße Verfahrensweisen; es stellen sich aber auch neue Fragen und manche Probleme bleiben ungeklärt. Die Gerichte stehen vor erheblichen Veränderungen und die Anwaltschaft vor neuen Herausforderungen. Dass dieser Transformationsprozess erst am Anfang steht, zeigt auch die Arbeit der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“.

In unserem stetig anwachsenden Online-Dossier finden Sie zahlreiche Aufsätze und wertvolle Kommentierungen zu den neuen Vorschriften sowie praxisnahe Hilfestellungen. Bleiben Sie bei allen Entwicklungen auf dem neuesten Stand.


1. Aufsätze

  • Lukas Beck, Die Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2026, 409
  • Staudinger, Digitalisierung und Protokollierung – Chancen für den Strafprozess, GVRZ 2026, 10
  • Botta, Die Reform der Videoverhandlung im Verwaltungsprozess, GVRZ 2026, 51
  • Otte/Richter, Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“, MDR 2025, 553
  • Greger, Neue Regeln für elektronische Schriftsätze – Wie persönliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen zu übermitteln sind, MDR 2024, 1013
  • Bacher, Gerichtsverhandlung per Videokonferenz — Neuregelungen durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, MDR 2024, 945
  • Beck, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2024, R161
  • Odrig, Der zivilprozessuale Öffentlichkeitsgrundsatz im Zeitalter digitaler Kommunikation, MDR 2024, 877
  • Dötsch, Das digitale Präsidium, MDR 2024, 11
  • Vanetta/Vogt, Künstliche Intelligenz in der Zivilgerichtsbarkeit – Perspektiven und Herausforderungen, DB 2025, 2148
  • Grothaus/Schmitt/Bär, Rechtsentwicklungen 2024: Rechtsentwicklungen im Verfahrensrecht 2024, DB 2024, 66
  • Schläfke/Hustede, Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit, DB 2024, 3016
  • Huneke/Hörner, Digitalisierung: Anpassung des Prozessrechts, DB 2024, M4
  • Bayreuther, Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (§ 46h ArbGG, § 130e ZPO): Renaissance der Schriftsatzkündigung?, DB 2024, 1820
  • vom Stein, Die Strukturierung des Prozessstoffs in der digitalen Prozesswelt, GVRZ 2025, 15
  • Beck, Die virtuelle Verhandlung, GVRZ 2023, 6

 

  1. Literatur

Zöller, ZPO, Kommentar, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 349 –

  • ZPO: § 1121-1136, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 04/2026
  • ZPO: 130a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • ZPO: 794 Rn. 40a.1, Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

-– Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

 

  • ZPO: 298a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • FamFG: 14, Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

 

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung v. 10.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 320

  • ZPO: 371a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

– Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237 –

  • ZPO: 128a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 129a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: § 160, 160a, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 162, 163, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 284, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 16, 17, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 185, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 191a, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 193, 194, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 12.7.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 –

  • ZPO: 130e, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

 

Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 7. Aufl. 2026

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

FamFG: § 14, Fritzsche in Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 2026

 

  1. Aktuelle Rechtsprechung

Hier ein paar Beispiele aus der Vielzahl aktueller Rechtsprechung im Zöller:

 

  1. Blog-Beiträge

 

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an eine Klage auf Herausgabe der einem Auftragnehmer überlassenen Geldmittel.

Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers
BGH, Urteil vom 9. April 2026 –III ZR 52/25

Der III. Zivilsenat befasst sich mit § 667 BGB.

Im Jahr 2020 betraute der Kläger den Beklagten mit dem Erwerb von Technologie- und Edelmetallen. Der Beklagte bestätigte den Erhalt von 250.000 Euro und teilte mit, er werde für diesen Betrag Metalle für den Kläger erwerben und einlagern. In der Bestätigung einer beigefügten Liste sind einzelne Metalle nach Art und Gewicht aufgelistet. Erwerbspreise sind darin nicht angegeben.

Ende 2021 verlangte der Kläger die Rückzahlung des von ihm geleisteten Betrags. Der Beklagte kam dem nicht nach. Der Kläger hat daraufhin im Urkundenprozess auf Rückzahlung von 250.000 Euro geklagt. Im Laufe des Rechtsstreits zahlte der Beklagte rund 230.000 Euro, was nach seinem Vorbringen dem Wert der Metalle abzüglich angefallener Lagerkosten entspricht. Der Kläger hat den Rechtsstreit daraufhin teilweise für erledigt erklärt, sein Zahlungsbegehren aber in Höhe von rund 50.000 Euro aufrechterhalten, mit der Begründung, der Wert der Metalle betrage rund 280.000 Euro.

Das LG hat festgestellt, dass der Rechtsstreit teilweise erledigt ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Klagevortrag schlüssig.

Für einen Anspruch auf Herausgabe des zur Ausführung eines Auftrags Erhaltenen nach § 667 Fall 1 BGB muss der Auftraggeber lediglich dartun und erforderlichenfalls beweisen, was er an den Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags geleistet hat. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, dass er dem Beklagten 250.000 Euro gezahlt hat, genügt diesen Anforderungen und ist unstreitig.

Der Herausgabeanspruch erlischt durch Erfüllung der Herausgabepflicht oder durch ordnungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Auftragnehmer. Der Kläger ist insoweit auch im Urkundenprozess nicht zu näheren Vortrag oder zur Vorlage von Beweismitteln gehalten.

Der Auftraggeber ist in einer solchen Konstellation auch nicht gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Verwendung der überlassenen Mittel und erst in einer nachfolgenden Stufe Rückzahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags zu verlangen. Er kann vielmehr auf Rückzahlung des gesamten Betrags klagen und es dem Auftragnehmer überlassen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein teilweises oder vollständiges Erlöschen des Anspruchs ergibt.

Praxistipp: Die Geltendmachung solcher Ansprüche im Wege der Stufenklage ist zwar prozessual schwieriger, aber mit einem geringeren Kostenrisiko verbunden.

BGH: Ordnungsgemäße Einreichung eines elektronischen Dokuments

Einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 10.2.2026 – VI ZR 313/24, MDR 2026, 531) zum Dateiformat einer Berufungsbegründung  lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Berufungsbegründung der Beklagten ging rechtzeitig elektronisch ein, jedoch war die Begründung als word-Datei abgefasst worden. Die gegnerische Rechtsanwältin wies darauf hin, dass die Berufung unzulässig sei. Dieser Schriftsatz wurde an die Beklagtenvertreter „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ übermittelt. Einige Tage danach reichten die Beklagtenvertreter die Berufungsbegründung nochmals als pdf-Datei ein und schrieben dazu u. a.: „Sollten weitere Erklärungen erforderlich sein, wird um richterlichen Hinweis gebeten.“ Gut drei Wochen später teilte der Vorsitzende Richter mit, dass die Berufung unzulässig sei, da die Identität der Word-Datei mit der PDF-Datei nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Beklagtenvertreter führten dazu aus, dass eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich sei. Das Berufungsgericht entschied alsdann – abweichend von seiner zunächst vertretenen Auffassung – in der Sache, hielt also die Berufung für zulässig. Der BGH hebt jedoch dieses Urteil auf die Revision des Klägers auf und verwirft die Berufung!

Die entscheidende Frage war, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen war. Gemäß §§ 130a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO, § 2 I ERVV wäre die Begründung im pdf-Format zu übermitteln gewesen. Eine Word-Datei im Format docx reicht nicht aus, wenn die Aktenführung – wie hier – elektronisch ist. Die Voraussetzungen für eine Heilung nach § 130a Abs. 6 ZPO liegen nicht vor. Allerdings erfolgte die Nachreichung unverzüglich nach der – was ausreichend ist – Mitteilung des Gerichts. Die vorherige Mitteilung durch den Gegner stellte noch keine Mitteilung des Gerichts dar. Die Beklagtenvertreter haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass das pdf-Dokument, mit dem zuvor eingereichten word-Dokument inhaltlich übereinstimmt. Dieses Erfordernis ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Heilungswirkung, die nicht einschränkend ausgelegt werden kann. Die von den Beklagtenvertretern benutzen Worte stellten gerade keine Glaubhaftmachung dar. Hierfür wäre wenigstens einer Versicherung der Richtigkeit unter Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten notwendig gewesen. Die Beklagtenvertreter haben vielmehr – sogar im Gegenteil (!) – ausgeführt, eine Glaubhaftmachung sei nicht erforderlich.

Als letzter „Rettungsanker“ blieb damit nur noch das Argument, das Gericht hätte den Abgleich der beiden Dateien im Hinblick auf ihre Kürze (3 Seiten) selbst vornehmen können. Dies reicht jedoch gerade nicht. Ansonsten wäre die unbedingt erforderliche Glaubmachung entwertet.

Zu beachten ist daher: Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat pdf zu übermitteln ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Bei führender elektronischer Akte ist eine docx-Datei ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument. Vor der Versendung über das beA muss daher unbedingt geprüft werden, ob das zu übermittelnde Dokument wirklich eine pdf-Datei ist! Wird tatsächlich einmal eine falsche Datei übermittelt, darf später die Glaubhaftmachung der Übereinstimmung der Dateien nicht vergessen werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die formalen Anforderungen an ein zweites Versäumnisurteil.

Erneute Säumnis des Beklagten nach verfahrensfehlerhaftem Erlass eines Vollstreckungsbescheids
BGH, Urteil vom 26. März 2026 – IX ZR 52/24

Der IX. Zivilsenat ergänzt die seit langem etablierte Rechtsprechung zu § 700 Abs. 6, § 345 und § 514 Abs. 2 ZPO um einen zusätzlichen verfahrensrechtlichen Aspekt.

Der Kläger hat gegen die beiden Beklagten im gerichtlichen Mahnverfahren Ansprüche auf rechtsanwaltliche Vergütung in Höhe von rund 225.000 Euro geltend. Der Mahnbescheid wurde beiden Beklagten am 28. Dezember 2022 zugestellt. Ihre Widersprüche gingen am 11. bzw. 12. Januar 2023 bei Gericht ein. Einen Tag später erließ das AG gegen beide Beklagten einen Vollstreckungsbescheid. In der weiteren Folge gab es die Sache wegen der erhobenen Widersprüche an das LG als Streitgericht ab.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG erschien für die Beklagten niemand. Das LG verwarf die Einsprüche der Beklagten durch zweites Versäumnisurteil. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Die Vorinstanzen sind zwar zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten vor dem Landgericht säumig waren und dass die Klageforderung schlüssig ist. Das LG hätte den Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide aber dennoch nicht verwerfen, sondern nur durch erstes Versäumnisurteil die Vollstreckungsbescheide aufrechterhalten dürfen.

Das LG hätte ein zweites Versäumnisurteil nur dann erlassen dürfen, wenn die Vollstreckungsbescheide verfahrensfehlerfrei ergangen wären. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Beide Widersprüche sind gemäß § 694 Abs. 1 ZPO rechtzeitig eingegangen, weil der Vollstreckungsbescheid bis dahin noch nicht verfügt war. Das AG hätte die Sache deshalb an das LG abgeben müssen, ohne zuvor einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Der dennoch erlassene Vollstreckungsbescheid bildet keine hinreichende Grundlage für ein zweites Versäumnisurteil. Das LG hätte in dieser Verfahrenssituation allenfalls ein erstes Versäumnisurteil erlassen dürfen (so schon BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 – III ZR 35/77, MDR 1979, 382). Darin hätte es, wie der BGH nunmehr klarstellt, den Vollstreckungsbescheid ungeachtet des vorangegangenen Verfahrensfehlers nicht aufheben dürfen, weil die Klageforderung schlüssig ist.

Ein dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils zugrunde liegender Verfahrensfehler darf nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Berufung geltend gemacht werden (so ebenfalls bereits BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 – III ZR 35/77, MDR 1979, 382). Hierfür genügt bei einem zweiten Versäumnisurteil nach Vollstreckungsbescheid die Rüge, das zweite Versäumnisurteil hätte mangels Schlüssigkeit der Klageforderung nicht ergehen dürfen. Der BGH entscheidet nunmehr, dass das Berufungsgericht auf eine solche Rüge hin von Amts wegen prüfen muss, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch entgegenstand. § 529 Abs. 2 ZPO, wonach das Berufungsgericht Mängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur auf entsprechende Rüge hin prüft, ist insoweit nicht anwendbar.

Praxistipp: Eine Zurückverweisung in die erste Instanz ist nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann zulässig, wenn eine Partei dies beantragt.